Tenor

1. Der in der Eigentümerversammlung der Wohnungseigentümergemeinschaft … vom 23.06.2016 zu dem Tagesordnungspunkt 6 (Aufwandsentschädigung für den Beirat) gefasste Beschluss wird für ungültig erklärt.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt. Auf die Klage gegen den zu TOP 6 gefassten Beschluss entfällt ein Teilstreitwert von 1.500,00 EUR, auf die Klage gegen den zu TOP 14 gefassten Beschluss entfällt ein Teilstreitwert von 500,00 EUR und auf die Klage gegen den zu TOP 19 gefassten Beschluss entfällt ein Teilstreitwert von 1.000,00 EUR.

 

Tatbestand

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Ungültigerklärung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung vom 23.06.2016 geltend.

Die Kläger und die Beklagten bilden zusammen eine WEG gem. Rubrum. Die Beigeladene ist deren Verwalterin. Mit Schreiben vom 31.05.2016 lud die Beigeladene zur Eigentümerversammlung am 23.06.2016 ein (Anlage K 1). Die Eigentümer fassten auf der Eigentümerversammlung vom 23.06.2016 unter anderem folgende Beschlüsse (Protokoll Anlage K 2):

TOP 6 „Aufwandsentschädigung Beirat”):

„Die Gemeinschaft einigt sich darauf, jedem Beiratsmitglied eine Aufwandsentschädigung von EUR 500,– jährlich zu zahlen. Diese Regelung tritt rückwirkend ab dem 01.01.2015 in Kraft und gilt bis auf Weiteres.”

TOP 19 / Punkt 6 / Beschlussantrag 2 „Feststellung bzw. Erweiterung der Hausordnung – hier: Freilaufende Haustiere”):

„Die Hausordnung wird in der vorliegenden Form unter Berücksichtigung folgender Ergänzungen bzw. Änderungen genehmigt: (…) Pkt. 6: ‚Die Besitzer von Haustieren haben dafür Sorge zu tragen, dass die Haustiere innerhalb der gemeinschaftlichen Außenanlage nicht frei herumlaufen. Darüber hinaus sind alle Haustiere vom Spielplatzbereich fernzuhalten.'”

Diese Beschlüsse wurden mit der Klage angefochten. Zudem wurde ein „Beschluss zu TOP 14” angefochten, Zu TOP 14 wurde kein Beschluss gefasst (Protokoll, Anlage K 2).

Die Klage wurde zurückgenommen, soweit sie gegen den Beschluss zu TOP 19 / Punkt 6 / Beschlussantrag 2 und soweit sie gegen „den Beschluss zu TOP 14” gerichtet war.

Der Kläger hat unter anderem vorgetragen:

Der Beschluss zu TOP 6 verstoße gegen den Ankündigungsgrundsatz. In der Einladung (Anlage K 1) sei ausdrücklich nur eine Entschädigung von 100,00 EUR je Beiratsmitglied angekündigt gewesen. Die Höhe der Aufwandsentschädigung jedes Beiratsmitglieds von 500,00 EUR widerspreche ordnungsmäßiger Verwaltung.

Der Kläger beantragte zuletzt

wie zuerkannt.

Die Beklagten beantragten Klageabweisung.

Sie haben unter anderem vorgetragen:

Der vom Kläger behauptete Ladungsmangel läge nicht vor. Die schlagwortartige Bezeichnung sei ausreichend. Dem genüge die Bezeichnung „Aufwandsentschädigung Beirat”. Hinsichtlich der Höhe der Aufwandsentschädigung bestehe ein weiter Ermessensspielraum. Hier bestehe ein erhöhter Verwaltungsaufwand, da die WEG noch „jung” sei und erst einmal „zum Laufen” gebracht werden müsse. Zudem müssten Baumängel gegenüber der Bauträgerin geltend gemacht werden; der Verwaltungsbeirat sei in diese Tätigkeit stark involviert.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf das schriftliche Parteivorbringen, die Bezug genommenen Anlagen und das Protokoll vom 13.01.2017 einschließlich der darin erteilten Hinweise des Gerichts Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und, soweit sie nicht zurückgenommen wurde, begründet.

I.

Das Amtsgericht München ist gemäß § 23 Nr. 2 c GVG und § 43 Nr. 4 WEG örtlich und sachlich ausschließlich zuständig.

II.

Die Klage ist, soweit sie nicht zurückgenommen wurde, begründet. Die Gewährung einer Aufwandsentschädigung in Höhe von 500,– EUR an jedes Beiratsmitglied entspricht nicht dem Grundsatz der ordnungsmäßigen Verwaltung.

Gemäß § 29 Abs. 2 WEG unterstützt ein Beirat den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. In rechtlicher Hinsicht handelt es sich bei jedem Beiratsmitglied um einen Beauftragten im Sinne von §§ 662 ff. BGB. Gemäß § 662 BGB wird der Beauftragte grundsätzlich unentgeltlich tätig; er kann lediglich seine Aufwendungen ersetzt verlangen, § 670 BGB (vgl. Chr. Spielbauer, in: Spielbauer/Then, 3. Auflage 2017, § 29, Rn. 7). Es gilt mithin der Grundsatz, dass Verwaltungsbeiratsmitglieder unentgeltlich tätig werden und nur einen dem tatsächlichen Aufwand entsprechenden oder pauschalierten Aufwendungsersatz erhalten. Letzterer beträgt üblicherweise ca. 100 EUR. Weshalb hier entgegen der Ankündigung in der Tagesordnung eine fünffach höhere „Aufwandsentschädigung” gewährt wird, wurde nicht mit konkretem finanziellen Aufwand begründet. Vielmehr wurde es in der mündlichen Verhandlung deutlich, dass der Betrag von 500,00 EUR mit einem besonders hohen zeitlichen Aufwand begründet wurde, den die Beiratsmitglieder hier erbracht haben sollen. Gerade dies verkennt aber den Grundsatz aus §§ 662, 670 BGB, wonach ...

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