Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausgleich teildynamischer Betriebsrenten

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Teildynamische Betriebsrentenanwartschaften, die während der Zeit bis zum Versorgungsfall einkommensdynamisch oder etwa inflationsdynamisch im Wert steigen und während der Rentenbezugszeit der Rentenanpassung gemäß BetrAVG, § 16 unterliegen, sind beim Versorgungsausgleich unter Berücksichtigung der Teildynamik zu bewerten; die BarwertVO, die alle nicht volldynamischen Versorgungsanwartschaften wie statistische Anwartschaften bewertet, findet bei ihnen keine Anwendung.

2. Sieht die Satzung einer Pensionskasse vor, daß die jährlichen Überschüsse, soweit sie nicht einer Sicherheitsrücklage zuzuführen sind, zur Erhöhung der Versorgungsleistungen verwendet werden, und werden entsprechend dieser Satzungsbestimmung

1.1 ein Jahr für Jahr gleichbleibend beschlossener einmaliger Sonderzuschlag auf die Stammrente gewährt und 2.2 jährliche Überschußbeteiligungen auf das bis dahin erworbene Versorgungsanrecht gutgeschrieben, so sind diese jährlich neu beschlossenen Zusatzleistungen bei der versorgungsausgleichsrechtlichen Bewertung mitzuberücksichtigen: der Sonderzuschlag bei dem gem BGB &, § 1587a Abs 2 Nr 3 S 1 Buchst a zugrunde zu legenden Ausgangsrentenbetrag, die laufend gutgeschriebenen Überschußbeteiligungen bei der Bewertung der Rentendynamik gem BGB, § 1587a Abs 3 und BGB, § 1587a Abs 4.

3. Eine Pensionskassenanwartschaft fällt in vollem Umfang in den Versorgungsausgleich, auch soweit sie auf Beiträgen des versicherten Arbeitnehmers beruht.

4. An der im Beschluß vom 1979-10-24 (FamRZ 1979, 1032-LS) vertretenen Auffassung, daß BGB § 1587b Abs 3 S 1 unter den dort genannten Voraussetzungen verfassungswidrig ist, wird festgehalten.

 

Normenkette

BGB § 1587b Abs. 3 S. 1, § 1587a Abs. 4 Nr. 3 S. 1 Buchst. a, Abs. 2 Nr. 3 S. 1 Buchst. a, Abs. 3 Nr. 3 S. 1 Buchst. a; GG Art. 3 Abs. 1-2, Art. 6 Abs. 1

 

Fundstellen

Haufe-Index 605130

FamRZ 1982, 1083-1088 (ST1-4)

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