Tenor

  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Klage ist zulässig aber unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf weiteren Schadensersatz. Bei Abrechnung auf fiktiver Basis kann die Klägerin vorliegend keinen Ersatzteilaufschlag verlangen. Die "Porsche-Entscheidung" ist von der Klägerseite verkürzt dargestellt. Dort heißt es nämlich unter II. 2) b aa: "Zwar kann dem Berufungsgericht vom Ansatz her in der Auffassung beigetreten werden, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertigere Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diesen verweisen lassen muss. Doch hat das Berufungsgericht die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür nicht festgestellt..." Vorliegend sind unstreitig die Firmen ... in ... und ... in ... bereit, diese Ersatzteilaufschläge nicht zu verlangen. Jedenfalls bei fiktiver Abrechnung ist im Rahmen der Schadensminderungspflicht die Klägerin vorliegend auf die Abrechnung ohne Ersatzteilaufschläge zu verweisen.

Die Klage musste daher mit der Kostenfolge des § 91 ZPO abgewiesen werden. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 3018408

NJW-RR 2007, 823

NZV 2007, 311

ZfS 2007, 86

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