Tenor

Der Beschwerde der Beteiligten T. K. vom 11.4.2011 gegen den Beschluss vom 5.4.2011 wird abgeholfen.

Der Beschluss wird wie folgt neu gefasst:

  • 1.

    Der Gegenstandswert des Erbscheinsverfahrens wird auf EURO 165.300,00 festgesetzt.

  • 2.

    Der Gegenstandswert für die anwaltliche Vergütung der Rechtsanwälte S. & S. für die Tätigkeit gegenübere Frau T. K. wird auf EURO 41.325,00 festgesetzt.

  • 3.

    Der Gegenstandswert für die anwaltliche Vergütung der Rechtsanwälte S. & S. für die Tätigkeit gegenübere Herrn D. G. wird auf EURO 41.325,00 festgesetzt.

 

Gründe

Im Rahmen der Wertfestsetzung für das Erbscheinsverfahren hatte das Gericht (in Klammer) auch eine Wertfestsetzung gemäß § 33 RVG dahingehend getroffen, dass der Wert für jeden ursprünglichen Miterben auf EURO 82.650,00 festgesetzt werde. Letzterer Wertfestsetzung lag zugrunde, dass den Anwaltsgebühren für das Erbscheinverfahren lediglich der Wert der vom Auftraggeber beanspruchten Erbquote zugrunde zu legen ist (BGH, NJW 1968, 2334; Mayer/Kroiß, RVG, 4.Aufl. § 33 Rdnr. 6 m.w.N.) Unberücksichtigt blieb jedoch, dass auf die beiden Auftraggeber der Rechtsanwälte Scheidel & Scheidel im ursprünglichen Erbschein lediglich Erbquoten von je 1/4 entfielen. Diesem Umstand ist durch entsprechende Fassung des Wertfestsetzungbeschlusses Rechnung zu tragen.

Daran ändert auch die von den Wertfestsetzung begehrenden Rechtsanwälten S. & S. hervorgehobene einheitliche Beauftragung durch die Miterben K. und G. nichts. Dies folgt aus dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 7 Abs. 2 Satz 1 RVG, da nach der zitierten Rechtsprechung zur Wertfesetzung für die Anwaltsgebühren im Erbscheinsverfahren bei Mandatserteilung entweder allein durch Frau K. oder allein durch Herrn G. der Wert für die Anwaltsvergütung entsprechend des jeweiligen Erbteils in Höhe von nur 1/4 des Gesamtgegenstandswertes festzusetzen gewesen wäre.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3956239

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