Verfahrensgang

LG Mannheim (Entscheidung vom 08.09.2005)

 

Tenor

1. Auf Antrag des Gläubiger-Vertreters vom 05.04.2006 wird die Einstellung der Zwangsvollstreckung, die im Beschluss des LG Mannheim vom 08.09.2005 gewährt wurde, aufgehoben.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

 

Gründe

Begründung:

Die Schuldnerin wurde mit Urteil des Landgerichtes Mannheim vom 16.01.2004 – Aktenzeichen 4 S 100/03 – zur Räumung und Herausgabe ihrer Wohnung im 1. OG / Dachgeschoss im Haus …str. 0 in …stadt verurteilt.

Seither versucht der Gläubiger, das Räumungsurteil zu vollstrecken.

Dem ist die Schuldnerin mit einem Räumungsschutzantrag entgegengetreten. Dieser Räumungsschutzantrag wurde vom Vollstreckungsgericht mit Beschluss vom 14.09.2004 abgewiesen.

Auf die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss wurde die Akte dem Landgericht Mannheim zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Beschluss des Landgerichtes Mannheim vom 28.12.2004 – 4 T 249/04 – wurde die Zwangsvollstreckung zunächst bis zum 30.06.2005 eingestellt.)

Mit Beschluss vom08.09.2005) hat das Landgericht Mannheim unter Aktenzeichen 4 T 249/05 die Zwangsvollstreckung hinsichtlich der Räumung und Herausgabe unter folgenden Auflagen bis zum 31.08.2006 eingestellt:

  1. Die Vollstreckungsschuldnerin hat sich sofort in eine ambulante ärztliche Behandlung eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie zu begeben, die das Ziel hat, die Räumungsfähigkeit der Vollstreckungsschuldnerin spätestens zum 31.08.2006 zu fördern. Falls nach ärztlicher Beurteilung ambulante Maßnahmen hierzu nicht ausreichen und eine stationäre Behandlung aussichtsreich wäre, muss sich die Vollstreckungsschuldnerin in stationäre Behandlung begeben. Über die Behandlung hat die Vollstreckungsschuldnerin dem Vollstreckungsgericht zum 28.02.2006 unter Vorlage von Belegen zu berichten.
  2. Die Räumungsschuldnerin und – für den Fall ihrer Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen – ihr rechtsgeschäftlich bestellter Vertreter haben sich unverzüglich darum zu bemühen, Ersatzwohnraum zu finden.

    Über die Bemühungen hat die Vollstreckungsschuldnerin dem Vollstreckungsgericht zum 28.02.2006 unter Vorlage von Belegen zu berichten.

Das Landgericht hat weiter beschlossen :

Erfüllt die Vollstreckungsschuldnerin ihre genannten Verpflichtunngen nicht, so kann das Vollstreckungsgericht die Einstellung der Zwangsvollstreckung aufheben.

Mit Antrag vom 05.04.2006 hat der Gläubiger – Vertreter die Aufhebung der Zwangsvollstreckung beantragt.

Der Schuldnervertreter ist dem Antrag entgegen getreten.

Begründung :

Dem Antrag war insbesondere unter Abwägung der gesundheitlichen Folgen für beide Seiten stattzugeben.

Zum einen ist zu berücksichtigen, dass die Schuldnerin von ihren Kindern unterstützt wird. Des weiteren hat sie Beistand durch die behandelnde Ärztin und ihren Rechtsanwalt.

Die Schuldnerin ist in der Lage, ihre Interessen selbst zu verfolgen, so dass das Vormundschaftsgericht Mannheim bereits am 30.05.2005 unter AZ FR… von der Einrichtung einer Betreuung für die Schuldnerin abgesehen hat.

Aus der von der Schuldnerin bzw. von ihrem Vertreter vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme ergibt sich nur, dass die Schuldnerin sich in regelmäßiger ambulanter Behandlung befindet.

Über Häufigkeit der Termine, Ziel und Art der Behandlung bzw. evtl. Notwendigkeit eines stationären Aufenthaltes sind keine Angaben gemacht.

Laut landgerichtlicher Entscheidung hat die Schuldnerin über die Behandlung zu berichten.

Dieser Auflage wurde nicht entsprochen.

Nach Meinung des Vollstreckungsgerichtes hat ein Bericht zu enthalten:

  • eine Schilderung der Ausgangssituation
  • eine Darstellung des Behandlungszieles und der hierzu eingesetzten Mittel bzw. Behandlungsarten/ Therapieformen
  • eine Prognose über den voraussichtlichen Verlauf und Erklärung über die Erwartungen, die mit der Behandlung verbunden sind.

Hieran fehlt es eindeutig.

Zwischen September 2005 und Februar 2006 – also innerhalb eines halben Jahres – hat die Schuldnerin nur 10 Wohnungen besichtigt. Es wurde nur ein Maklerbüro mit der Vermittlung einer Wohnung beauftragt.

Dies ist nicht ausreichend.

Es fällt auf, dass die Schuldnerin z.B. eine Wohnung in sehr guter Wohnlage lapidar als lichtarm ablehnt. Dieses Haus liegt direkt an der Flußpromenade. Zwischen dem Strom und dem Haus befindet sich nur eine schmale Grünanlage. Es ist davon auszugehen, dass hier genug Licht in die Wohnung einfällt. Auch die Wohnung z.B. in der …str. in …stadt wurde als nicht seniorengerecht abgelehnt.

Hierzu ist der Vortrag des Gläubiger – Vertreters zu beachten, wonach auch die jetzige Wohnung der Schuldnerin nicht seniorengerecht ist.

In beiden Fällen – so wie auch in weiteren Fällen – hat die Schuldnerin nicht vorgetragen dass die Anmietung der Wohnungen an den jeweiligen Vermietern gescheitert sei.

Die Schuldnerin bewohnt derzeit eine Wohnung in einem Haus mit Garten in sonniger Lage, bestehend aus 6 Zimmern, Küche, 2 Bäder, 1 Diele, 1 Toilette, 1 Keller, 1 Garage, 1 Terrasse und 1 kleinem Balkon. Dies ist für eine Einzelperson überd...

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