Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung und Auskunft

 

Tenor

1. Der Rechtsstreit ist hinsichtlich des Klagantrags Ziff. 1 in der Hauptsache erledigt.

2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin in den Büroräumen der Beklagten in 79540 Lörrach, Schillerstraße 4, die Originalbelege über folgende Betriebskosten für die Wohnung der Klägerin, Friedrich-Hecker-Straße 17 in Lörrach zur Einsicht vorzulegen:

1991: … Wasserversorgung, … Gebäudeversicherung, Leitungswasserschadenversicherung, … Haftpflichtversicherung, Kosten der Grünflächenpflege, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Schornsteinreinigung, Hauswart, Grundsteuer, Rechnung Brennstoffkosten vom 31.12.1991, Rechnung Betriebsstrom vom 31.12.1991, Rechnung Wartungskosten vom 03.03.1991, Rechnung Bedienungskosten vom 31.12.1991, Rechnung Emissionsmessung vom 19.03.1991, Rechnung Gebührenverbrauchserfassung, Zusatzkosten Heizung (Miete/Wartung, Geräte, Heizung), Zusatzkosten Warmwasser (Kaltwasser für Warmwasser, Miete/Wartung Geräte WW).

1992: … Wasserversorgung, … Gebäudeversicherung, Leitungswasserschadenversicherung, … Haftpflichtversicherung, Kosten der Grünflächenpflege, … Kosten der Beleuchtung, Straßenreinigung, … Schornsteinreinigung, sonstige Betriebskosten, … Hauswart, … Grundsteuer, … Rechnung Brennstoffkosten vom 31.12.1992, Rechnung Betriebsstrom vom 31.12.1992, Rechnung Bedienungskosten vom 31.12.1992, Rechnung Emissionsmessung vom 19.03.1992, … Rechnung Gebührenverbrauchserfassung, … Zusatzkosten … Heizung (Miete/Wartung, Geräte, Heizung), Zusatzkosten Warmwasser (Kaltwasser für Warmwasser, Miete/Wartung Geräte WW), sowie die jeweiligen Rechnungen vom 31.12.1992 für Hasunebenkosten (Kalt- und Abwasser Nr. 11–19).

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit bezüglich des Klagantrags Ziff. 1 übereinstimmend für erledigt erklärt haben und die Beklagten den Klagantrag Ziff. 2 anerkannt hat, war begründet nur noch über die Kosten zu entscheiden.

I.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; dies ergibt sich aus den §§ 91 a analog, 91 ZPO.

1. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen: Dabei war zu berücksichtigen, daß die Beklagte ohne die Erledigung der Hauptsache voraussichtlich unterlegen wären; die von der Beklagten in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Aufwendungen für den Kauf eines Hausmeisterbesens, die Ausstattung der Wohnungen mit Namensschildern, die Kosten für Arbeitsstiefel und die Kosten für Schließzylinder können nicht auf die Klägerin übergewälzt werden. Soweit es die Kosten für die Namensschilder und die Schließzylinder betrifft, sind diese als Instandhaltungskosten ohnehin nicht umlagefähig. Soweit die Kosten für den Hausmeisterbesen angeht, könnten diese zwar als Kosten der Hausreinigung ersatzfähig sein; es ist jedoch anerkannt, daß umlagefähig nur die Betriebskosten, nicht aber die Anschaffungskosten von Reinigungsgeräten sind. Gleiches gilt für die Kosten für die Arbeitsstiefel.

2. Soweit es den Anspruch auf Vorlage der Belege angeht, so kommt eine von § 91 ZPO abweichende Kostenentscheidung nach § 93 ZPO nicht in Betracht: Zwar mag das Anerkenntnisses in Hinblick darauf, daß der Klägerin nur das Recht zusteht, die Originalbelege in den Geschäftsräumen der Beklagten einzusehen, auf die entsprechende Präzisierung des Antrags im Termin zur mündlichen Verhandlung „sofort” im Sinne des § 93 ZPO erfolgt sein. Die Beklagte konnte aber nicht beweisen, daß sie zur Klagerhebung keinen Anlaß gegeben hat: Nach dem Vorbringen der Klägerin hat sie von der Beklagten eben genau das gefordert, wozu diese nunmehr durch Anerkenntnisurteil verurteilt wurde, nämlich in deren Geschäftsräumen Einsicht in die Belege nehmen zu können. Ungeklärt ist aber, ob ihr dies seitens der Beklagten verweigert wurde. Diese Ungewissheit muß im Rahmen der Prüfung, ob eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO in Betracht kommt, zu Lasten der Beklagten gehen.

II.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 1, Nr. 11, 711, 713 ZPO.

 

Unterschriften

Müller Richter am Amtsgericht

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1444678

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