Rechtskräftig

 

Tenor

1. Das Versäumnisurteil vom 8.5.2014, zugestellt am 14.5.2014, wird aufrechterhalten.

2. Die weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden betrages fortsetzen.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Miteigentümer in der Wohnungseigentümergemeinschaft …. Der Kläger ist Eigentümer der Wohnung mit der Bezeichnung Nr. 13. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Beschlusses der Eigentümergemeinschaft, welcher in der Eigentümerversammlung vom 11.03.2014 unter Tagesordnungspunkt 6 gefasst. wurde.

Aus dem Protokoll ergibt sich unter TOP 6 Wahl des Verwaltungsbeirats

a)

Antrag zur Unterstützung der Verwaltung wird Frau … als Verwaltungsbeirätin bis zum 30.06.2016 gewählt. Die Verwaltungsbeirätin übernimmt während ihrer Amtszeit die Aufgabe des Ersatzzustellungsbevollmächtigten.

Abstimmungsergebnis: 763 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen

Beschlussergebnis: Der Antrag wurde somit einstimmig angenommen.

Frau … nahm die Wahl an.

b)

Antrag zur Unterstützung der Verwaltung wird Herr Verwaltungsbeirat bis zum 30.06.2016 gewählt. Der Verwaltungsbeirat übernimmt während seiner Amtszeit die Aufgabe des Ersatzzustellungsbevollmächtigten.

Abstimmungsergebnis: 69 Ja-Stimmen, 694 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen

Beschlussergebnis: Der Antrag wurde somit abgelehnt.

c)

Antrag zur Unterstützung der Verwaltung wird Herr … als Verwaltungsbeirat bis zum 30.06.2016 gewählt. Der Verwaltungsbeirat übernimmt während seiner Amtszeit die Aufgabe des Ersatzzustellungsbevollmächtigten.

Abstimmungsergebnis: 763 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen, 0 Enthaltungen

Beschlussergebnis: Der Antrag wurde somit einstimmig angenommen.

Herr … nahm die Wahl an.

Diesen Beschluss hat der Kläger mit Schriftsatz vom 10.04.2014 angefochten.

Er ist der Auffassung, dass dieser Beschluss unwirksam sei, da gemäß § 29 WEG der Verwaltungsbeirat aus drei Mitgliedern, nämlich einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern bestehe.

Die Eigentümer hätten jedoch in der Versammlung vom 11.03.2014 lediglich zwei Eigentümer gewählt.

Dieser Beschluss sei daher unwirksam, da ein Verwaltungsbeirat nicht wirksam bestellt worden sei.

Am 08.05.2014 wurde ein Versäumnisurteil verkündet.

Gegen dieses haben die Beklagten mit Schriftsatz vom 22.05.2014, eingegangen am 26.05.2014 wirksam Einspruch eingelegt.

Der Kläger beantragt,

das Versäumnisurteil vom 14.05.2014 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagten beantragen,

das Versäumnisurteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, dass unter Tagesordnungspunkt 6 nicht ein, sondern drei Beschlüsse gefasst worden seien.

Es sei jeder einzelne Beschluss rechtsmäßig.

Die Mitglieder des Verwaltungsbeirats seien je einzeln gewählt worden.

Dass kein drittes Mitglied für den Verwaltungsbeirat gefunden worden sei, habe nicht zur Folge, dass die Beschlüsse über die Wahl der Frau … und des Herrn … rechtswidrig wären.

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

Der von der Eigentümergemeinschaft in der Eigentümerversammlung vom 11.03.2014 gefasste Beschluss hinsichtlich der Bestellung eines Verwaltungsbeirates ist für ungültig zu erklären.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 11.03.2014 ist ein Verwaltungsbeirat nicht gewählt worden, sodass der Beschluss ungültig ist.

Zwar ist dem Beklagtenvertreter dahingehend rechtzugeben, dass die Wahl der einzelnen Verwaltungsbeiräte einzeln erfolgen kann und dass im vorliegenden Fall lediglich für zwei der zur Wahl stehenden Verwaltungsbeiräte eine Wahl erfolgt ist, da die Wahl von Herrn … mit 694 Nein- und lediglich 69 Ja-Stimmen abgelehnt wurde.

Da jedoch § 29 WEG den Verwaltungsbeirat mit drei Mitgliedern vorschreibt, wobei ein Vorsitzender und zwei Beisitzer vorgesehen sind, hat die Eigentümerversammlung in der Versammlung vom 11.03.2014 einen Verwaltungsbeirat nicht gewählt.

Aufgrund der unter TOP 6 gefassten drei einzelnen Beschlüsse ist daher ein Verwaltungsbeirat ingesamt nicht gewählt worden.

Die Eigentümergemeinschaft hatte jedoch gerade dies unter TOP 6 vornehmen wollen. Die Wahl eines Verwaltungsbeirates, welcher nur aus zwei Personen besteht, war nicht beabsichtigt.

Der vom Beklagtenvertreter genannte Fall, dass nach Wahl eines Verwaltungsbeirates ein Verwaltungsbeirat sein Amt niederlegt, ist mit dem Vorliegenden nicht vergleichbar.

In einem solchen Fall besteht zwar der Verwaltungsbeirat aus zwei Mitgliedern weiter.

Bei einer Neuwahl sind jedoch wiederum drei Personen zu wählen.

Der Beschluss vom 11.3.2014 ist vorallem aus deshalb für ungültig zu erklären, da dieser nicht nichtig ist, so dass er ohne Anfechtung rechtswirksam würde, was bedeuten würde, dass entgegen der gesetzliche Vorgabe des § 29 WEG, der Verwaltungsbeirat aufgrund des bestandskräftigen Beschlusses mit nur 2 Mitgliedern gewählt wäre.

Dem Beklagtenvertreter ist weit...

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