Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreites.

3. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Kostenstreitwert: bis 1.200,00 Euro

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche auf Nutzungsentgelt auf Grund eines Fitnessstudiovertrages.

Die Beklagte schloss mit dem Inhaber, …, der … Fa. Lady-Fitness am 21.01.2000 einen Vertrag über die Nutzung von Trainingseinrichtungen und einen weiteren über die Nutzung der Saunaeinrichtung der Fa. Lady-Fitness. Handschriftlich wurden als Mindestlaufzeit 18 Monate eingetragen und bei dem Vertrag über die Nutzung der Saunaeinrichtung als Servicepaket und Aufnahmegebühr der Betrag von 149,00 Euro handschriftlich eingetragen. Der Beginn der vereinbarten Laufzeit war jeweils der 19.05.2000. Eine Probezeit wurde nicht vereinbart. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses war das Fitnessstudio noch nicht eröffnet und war auch noch nicht fertiggestellt. Dessen Betrieb begann am 21.02.2000.

Das Nutzungsentgelt belief sich für beide Verträge 14 tägig auf jeweils 24,45 DM.

Nach Nr. 3 der vorformulierten Vertragsbedingungen besteht die Nutzungsgebühr unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme. Wegen der Einzelheiten und des genauen Wortlautes wird auf die Verträge (Blatt 14 und 15 d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte kündigte die Verträge mit Schreiben vom 25.01.2000.

Die Klägerin meint, die Kündigung sei wirksam zum Ende der Vertragslaufzeit von 18 Monaten und verlangt aus abgetretenem Recht das Nutzungsentgelt bis einschließlich 18.11.2001. Hierzu trägt sie vor, sie sei auf Grund des Abtretungsvertrages vom 11.05.2000 zwischen ihr und der Fa. Lady-Fitness Inhaberin der geltend gemachten Forderungen geworden.

Der Fitnessvertrag zwischen der Beklagten und dem Inhaber der Fa. Lady-Fitness sei wirksam und insbesondere nicht unter einer Bedingung geschlossen worden. Die Laufzeit von 18 Monaten sei mit der Beklagten ausgehandelt worden; insofern handele es sich um eine Individualvereinbarung. Selbst wenn es sich bei der Festlegung der Erstlaufzeit um eine Geschäftsbedingung handeln sollte, wäre diese wirksam. Auch die übrigen Klauseln seien, gemessen an den Kriterien des für den Vertrag geltenden AGBG, zulässig.

Die Klägerin verlangt die Beiträge für den Zeitraum vom 19.05.2000 bis 18.11.2001 in Höhe von 1.751,10 DM (39 × 44,90 DM) sowie die Anmeldegebühr in Höhe von 149,00 DM, insgesamt 1.900,10 DM/971,51 Euro.

Sie beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 971,51 Euro nebst 9,26 % Zinsen hieraus seit dem 01.09.2000 und – nachdem sie die ursprünglich geltend gemachten Inkassokosten in Höhe von 48,67 Euro zurückgenommen hat – weitere 6,00 Euro vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und trägt vor, der Vertrag sei unter der Bedingung geschlossen worden, wonach er nur wirksam werden sollte, wenn ihr Vater für das Nutzungsentgelt aufkommen würde. Hierzu habe er sich jedoch nicht bereiterklärt, weil er die Entgeltforderungen des Fitnessstudios als zu hoch eingeschätzt habe.

Darüber hinaus sei die Beklagte ihrer Meinung nach von der Entgeltzahlung befreit, da die Nummer 3 der vorformulierten Vertragsbedingungen unwirksam sei, wonach das Entgelt unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme geschuldet werde. Darüber hinaus sei die Erstlaufzeit von 18 Monaten, auf die die Beklagte bei Vertragsschluss ebensowenig Einfluss gehabt habe wie auf die Service- und Aufnahmegebühr, unwirksam.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gegenseitig gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 13.08.2002, 03.12.2002, 28.01.2003, 18.02.2003 Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18.02.2003 verwiesen. Darüber hinaus hat das Gericht die Beklagte persönlich zu den Umständen des Vertragsschlusses angehört. Wegen ihrer Bekundungen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 03.12.2002 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig; insbesondere ist das Amtsgericht Leipzig gemäß §§ 12, 13 ZPO, §§ 23, 71 GVG örtlich und sachlich zuständig.

II.

Sie ist jedoch nicht begründet.

Zwar ist die Klägerin für die Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Vertrag vom 21.01.2000 zwischen der Fa. Ladyfitness und der Beklagten aktivlegitimiert. Ausweislich des vorgelegten Vertrages vom 20.05.2000 hat der Inhaber der Fa. Ladyfitness etwaige Ansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten.

Allerdings bestehen gegen die Beklagte aus dem Fitnessvertrag vom 21.01.2000 keine Ansprüche, unabhängig dav...

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