Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung und Beseitigung

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 450,– abwenden, falls nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Der Kläger ist sei Januar 1995 Mieter des Hausgrundstücks …, die Beklagten sind seit Jahren Eigentümer des unmittelbar angrenzenden Hausgrundstücks … die mit Reihenhäusern bebaut sind.

Die Beklagten benutzen auf der Terrasse ihres Grundstücks zeitweise in der Mittagszeit zwischen ca 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr einen Grill, der in einer auf drei Seiten umbauten und überdachten, zur Gartenseite offenen Feuerstelle, die auf der entgegengesetzten Seite der Terrasse liegt, installiert ist.

Ferner ist auf dem Grundstück der Beklagten u.a. am Ende der Terrasse eine Parabolspiegelantenne mit deren Rückseite zu dem von dem Kläger gemieteten Grundstück angebracht.

Mit Schreiben vom 6.9.1995 forderte der Klage auch im Auftrag der Zeugin … seiner Ehefrau, die Beklagten auf, mit dem Grillen auf deren Terrasse aufzuhören und teilte mit, daß die direkt an der Terrasse angebrachte Satellitenschüssel unnötig störe.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 6.9.1995 (Bl. 6 d.A.) verwiesen.

Mit vorliegender Klage begehrt der Kläger die Unterlassung des Betriebs des Grills sowie die Beseitigung der an der Terrassenseite angebrachten Parabolspiegelantenne.

Der Kläger trägt vor, seit dem Sommer 1995 betrieben die Beklagten an jedem Wochenende ihren Grill, der besonders bei Beginn des Grillens erhebliche Rauchschwaden entwickele, die auf sein Grundstück trieben und ins Haus eindrängen (Beweis: …).

Solange die Grillemisonen mit den damit verbundenen unangenehmen Fettdünsten andauerten, könne er seine Gartenterrasse nicht mehr nutzen (Beweis: …)

Auf sein Schreiben vom 6.9.1995 hätten die Beklagten schikanös reagiert, indem sie – einmalig – am Sonntag, den 10.9.1995, nicht nur mittags, sondern erstmalig auch nochmals nachmittags gegen 16.00 Uhr den Grill angezündet hätten (Beweis: …)

Auch am Dienstag, den 3.10.1995, hätten die Beklagten mittags ihren Grill angezündet (Beweis: Zeugnis …)

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, zu unterlassen, ihr Grillgerät auf der Terrasse ihres Hausgrundstücks … zu betreiben, gleichzeitig anzudrohen, daß für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von DM 5.000.000,–, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zur 6 Monaten festgesetzt werde;

ihre zweite Satellitenschüssel, die an der Terrassenseite zum Hausgrundstücks des Klägers angebracht sei, zu beseitigen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, sie seien seit 16 Jahren Eigentümer des Hausgrundstücks …

Sie nutzten einen gasbetriebenen Grill und bestritten mit Nachdruck, daß sie allwöchentlich ein Grillgerät betrieben, welches erhebliche Rauchschwaden entwickele, und Rauchschwaden in das Haus des Klägers eindrängen (Beweis: Zeugnis …)

In sämtlichen Gärten ihrer Nachbarn werde im Sommer gegrillt, wobei einige Nachbarn auch einen Holzkohlegrill benutzten (Beweis: …)

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründet.

Der Kläger kann nicht die begehrte Unterlassung des Grillens und Beseitigung der Parabolspiegelantenne von den Beklagten verlangen.

Zunächst ist ein Unterlassunganspruch bezüglich des Grillens der Beklagten nicht gegeben. Zwar kann es sich beim Grillen im Außenbereich, von dem zweifellos Geruchs- und Rauch-/Rußbeeinträchtigungen im Sinne von § 906 Abs. 1 BGB ausgehen können, um eine körperliche Einwirkung; somit eine Besitzstörung im Sinne von §§ 862 Abs. 1, 858 Abs. 1 BGB handeln (Palandt-Bassenge § 858 Rdn. 6). Allerdings sind vorliegend die Voraussetzungen einer Besitzstörung nicht gegeben.

Bereits nach dem Vorbringen des Klägers kann von einer erheblichen Besitzbeeinträchtigung nicht ausgegangen werden. Denn ein- oder zweimaliges Grillen an Wochenenden in der Mittagszeit, wie von dem Kläger vorgetragen, ist als typisches und übliches Freizeitverhalten von Grundstücksnutzern hinzunehmen. Daß die Beklagten darüber hinaus noch einmal im Jahre 1995, wie behauptet, jedoch bestritten wurde, nachmittags grillten, reicht zur Annahme einer wesentlichen Beeinträchtigung nicht aus. In Anbetracht der örtlichen Gegebenheiten stellen sich auch die von dem ein- bis zweimaligen Grillen ausgehenden Geruchs- und Rauchemisionen als im Rahmen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses (vgl. Palandt-Bassenge § 903 Rdn. 13) auch hinzunehmen dar. Die möglicherweise nach dem Empfinden des Klägers eingeschränkte Terrassennutzung während des einmal wöchentlich mittags stattfindenden Grillvorgangs kann nicht als wesentliche Beeinträchtigung des klägerischen Nutzungsrecht gesehen werden.

Ein Anspruch auf Beseitigung der Parabolspiegelantenne, die unstreitig auf dem Grundstück der Beklagten steht, ist ebenfalls nicht gegeb...

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