Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Parteien sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft … in Köln. Die Eigentümergemeinschaft besteht aus 9 Einheiten, welche allesamt – bis auf die Wohnung des Klägers – von den Eigentümern selbst genutzt werden.

Die Teilungserklärung begründet in § 2 das Sondereigentum an insgesamt 9 Wohnungen, wobei der Kläger Eigentümer der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung Nr. 1, bestehend aus 3 Zimmern, Diele, Küche sowie 2 WC's sowie Keller und Abstellraum, ist. In § 5 der Teilungserklärung heißt es: Zur Ausübung eines Gewerbes oder Berufes in der Wohnung ist der Wohnungseigentümer berechtigt. Die gewerbliche oder berufliche Nutzung der Wohnung darf jedoch auf die übrigen Miteigentümer nicht störend oder gar belästigend wirken. Bei einer Vermietung oder Verpachtung einer Wohnung bedarf es der Zustimmung des Verwalters. Bei Vermietung der Wohnung oder des Teileigentums müssen etwaige Zweckbindungen berücksichtigt werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung der Teilungserklärung Bezug genommen (Bl. 21 ff. der Akte).

Der Kläger vermietete seine Wohnung vor kurzem an Herrn T. X. als Inhaber des Pflegedienstes X.. Dieser ist vom Kläger ermächtigt, die Wohnung an eine Alten-Wohngemeinschaft, bestehend aus maximal 4 Personen, unterzuvermieten. Laut dem Internet-Auftritt des Herrn X. übernimmt der Pflegedienst X. ausschließlich Dienstleistungen im Bereich der Intensivpflege. Es werden Beatmungs- und Wachkoma-Patienten in Wohngemeinschaften versorgt. Diese Schwerstpflegepatienten müssen 24-Stunden täglich ambulant versorgt werden.

Am 02.02.2012 verstarb ein in der Wohnung des Klägers lebender Patient. Am 29.01.2012 kam es nachts gegen 1.50 h in der Pflegestation zu lautem Gepolter, so dass mehrere Eigentümer im Hause wach wurden. Im Abstand von ca. 2 Wochen wird Sauerstoff angeliefert. Dies dauert etwa 30-Minuten. Die Sauerstoffflaschen werden hierzu auf dem Hof des Grundstücks für die Dauer von etwa 15-20 Minuten befüllt, wobei ein deutliches Zischen zu vernehmen ist. Sodann werden die Sauerstoffflaschen mittels Sackkarre die Treppe hoch durch das Treppenhaus in die Wohnung des Klägers gezogen. Diese Sauerstoffflaschenanlieferungen bzw. Auffüllvorgänge geschahen ferner in der Woche des 23.2. 2012, 09.03.2012, am 13.03.2012, 15.03.2012, 20.03.2012, 29.03.2012.

Der Pflegedienst wird ferner durch Lieferfahrzeuge beliefert, so am 02.03.2012 und 15.03.2012. Am 08.03.2012 wurde ein neuer Patient liegend in die Wohnung transportiert. Am Abend des 09.03.2012 standen gegen 21.45 h ein Rettungswagen mit Blaulicht und ein Notarzt-Wagen vor dem Haus. Gegen 22.00 h wurde ein Patient aus der Wohnung des Klägers geholt und mit dem Rettungswagen weggefahren. Vier Tage später kam ein schwerstpflegebedürftiger Patient liegend mit dem Rettungswagen an. Ein weiterer Patient wurde am 02.04.2012 mit einem Krankenwagen in die Einheit des Klägers gebracht. Am 07.04.2012 gab es gegen 2.35 h morgens einen Alarm in der Intensiv-Pflegestation. Vor dem Haus stand ein Rettungswagen, gegen 3.30 h morgens wurde ein Patient liegend mit dem Rettungsfahrzeug weggefahren. Dieser Patient ist zwei Tage später verstorben.

In der Eigentümerversammlung vom 08.12.2011 beschloss die Eigentümerversammlung zu TOP 1, dem Kläger eine gewerbliche Vermietung seiner Räumlichkeiten an den Pflegedienst X. nicht zu genehmigen. Wegen der Einzelheiten der Beschlussfassung wird auf Blatt 6 der Akte verwiesen.

Hiergegen wendet sich der Kläger.

Er beantragt,

den Beschluss der Eigentümerversammlung vom 08.12.2011, zu Tagesordnungspunkt 1 der Eigentümerversammlung vom 08.12.2011 für ungültig zu erklären, hilfsweise festzustellen, dass der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 08.12.2011 zu Tagesordnungspunkt 1 der Eigentümerversammlung vom 08.12.2011 nichtig ist.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung vom 08.12.2011 zu TOP 1 entspricht ordnungsmäßiger Verwaltung, § 21 Abs. 4 WEG.

Der Beschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, eine Vermietung der Räumlichkeiten des Klägers an den Pflegedienst X. nicht zu genehmigen, ist nicht zu beanstanden. Der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer steht bei der Beschlussfassung ein Ermessensspielraum zu, den das Gericht lediglich auf Ermessensfehler zu überprüfen hat. Die von den Beklagten angestellte Erwägung, dass mit der Einrichtung einer Intensiv-Pflegestation Krankentransporte, Angehörigenbesuche und Leichentransporte zu einer extremen Unruhe im Haus füh...

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