Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die kosten des Rechtsstreits trägt der Antragsteller.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Antragsgegner hat vom Antragsteller im Hause … eine Wohnung in der 2. Etage Vorderhaus gemäß Mietvertrag vom 09.04.1985 gemietet. Der Antragsgegner mindert seit dem 01.10.1983 die Miete in Höhe von 80,– DM. Da der Antragsteller die gerügten Feuchtigkeitsschaden besichtigten wollte, haftete er dem Antragsgegner am 21.11.1983 einen Zettel an die Wohnungstüre mit der Ankündigung einer Besichtigung der Wohnung am 28.11. zwischen 10.30 Uhr 11.30 Uhr. Der Beklagte haftete seinerseits nach Erhalt dieser Mitteilung an die Larm mit folgendem Inhalt:

Erstens habe ich keine Zeit für ihre Spielchen.

Zweitens gibt es hier nichts zu vermieten.

Drittens sollten Sie endlich mal den Speicher räumen.

28.11.1983 siehe Zettel.

Der Antragsgegner suchte in der Folge, entweder am Abend des 28.11.1985, so der Antragsgegner, oder am 29.11.1985, wo der Antragsteller, den Antragsgegner zwecks Besichtigung auf. Der Antragsgegner verweigerte ein Betreten der Wohnung.

Der Antragsteller beantragte hierauf unter dem 13.12.1985 den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, wodurch dem Antragsteller zu gestatten war, die im Hause … gelegene Wohnung des Antragsgegners zwecks Besichtigung angeblicher Feuchtigkeitsschadens zu besichtigen.

Der Antragsgegner erkannte im Termin zur mündlichen Verhandlung, am 09.01.1986 den Antrag unter Vermehrung gegen die Kostenlast an. Es erging hierauf ein Teil-Anerkenntnisurteil durch welchem der Antragsteller gestattet wurde, die Wohnung des Antragsgegners zwecks Besichtigung von Feuchtigkeitsschaden zu betreten. Der Antragsteller beantragt,

die Kosten des Rechtsstreits dem Antragsgegner aufzuerlegen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Kosten des Rechtsstreits dem Antragsteller aufzuerlegen gem. § 390 ZPO.

 

Entscheidungsgründe

Die Kosten des Rechtsstreits waren gem. § 390 ZPO dem Antragsteller aufzuerlegen.

Der Antragsgegner hat den geltend gemachten Anspruch gem. § 93 ZPO sofort anerkannt, ohne daß er durch sein Verhalten zur Erhebung der klage Veranlassung gegeben hatte. Eine Veranlassung zur Stellung des Antrages auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung hat der Antragsgegner nicht auf Grund seines Verhaltens am 27. bzw. 28. oder 29.11.1983 gegeben. In sämtlichen Fällen hat der Antragsteller nämlich die Absicht zum Betreten der Wohnung entweder nur kurzfristig nämlich mit einer Frist von weniger als 24 Std. bzw. am folgenden Tage gar nicht angekündigt.

Ein Besichtigungsrecht des Vermieters ist anzuerkennen. Dies hat zur Folge, daß der Mieter nach vorheriger Anmeldung und Absprache zu den üblichen Tageszeiten die Besichtigung der Wohnung zu gestatten hat. Die Anmeldung zur Wohnungsbesichtigung muß allerdings rechtzeitig erfolgen, so daß mindestens 24 Stunden nach Erhalt der Ankündigung als angemessen anzusehen sind (vgl. AG Braunschweig, WM 81, 19, AG Neustadt, WM 79, 143). Eine derartige angemessene Benachrichtigung ist seitens des Antragstellers nicht erfolgt. Im Hinblick darauf, daß der Antragsgegner eine Mietminderung bereits seit Oktober 1983 vornahm und kein besonderer Einfall oder Notfall vorlag, bestand kein Grund für den Antragsteller, den Antragsgegner mit einer kürzeren Frist als 24 Stunden von einer beabsichtigten Besichtigung der Wohnung zu benachrichtigen.

Auch in § 17 des Mietvertrages ist lediglich vereinbart, daß der Vermieter die Miträume nach rechtzeitiger Ankündigung besichtigen kann, sei es zur Prüfung des Zustandes oder aus anderen wichtigen Gründen. Eine derartige rechtzeitige Ankündigung ist nach dem unstreitigen Sachverhalt jedoch nicht erfolgt. Ein Fall dringender Gefahr oder der Not lag auch unstreitig nicht vor.

Der Vortrag des Antragstellers, der Antragsgegner habe eindeutig den Zugang zur Wohnung verweigert ist im übrigen unsubstantiiert.

Es ergibt sich hieraus nicht unter welchen Umständen dies geschehen ist, wenn dies geschehen ist und ob diesen Weigerungen der Antragsgegner irgendwelche Ankündigungen des Antragstellers vorausgegangen sind.

Die Nebenentscheidungen entsprechen den Bestimmungen der §§ 91 Abs. 2, 794 Abs. 1 Ziffer 3 ZPO.

 

Unterschriften

Herrmann Richter am Amtsgericht

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1368747

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge