Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Entschädigungsanspruch bei behördlichem Berufsverbot

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein aufgrund des Bundesseuchengesetzes verfügtes Berufsverbot stellt sich für einen Handlungsgehilfen als ein unverschuldetes Unglück dar, so daß er nach HGB § 63 seinen Anspruch auf Gehalt und Unterhalt bis 6 Wochen behält.

 

Normenkette

BSeuchG § 49; HGB § 63

 

Fundstellen

Haufe-Index 605093

NJW 1976, 378

NJW 1976, 378 (ST1)

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