Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu je 1/2.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger sind seit 2001 als Eigentümer der im dritten Obergeschoss des Hauses O. Allee ... in 50935 Köln gelegenen Wohnung Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft, die sie bis zum 30.11.2007 bewohnten. Am 19.06.2006 trat nach schweren Regenfällen Wasser durch verschiedene Zimmerdecken und -wände in die Wohnung der Kläger ein. In der Folgezeit wurden die Decken in den beiden Wohnzimmern der Wohnung der Kläger geöffnet -es handelte sich um nachträglich niedriger gehängte Decken- um die Schadensursache festzustellen. Ein am 19.09.2006 durch die Kläger beim Sachverständigen für Holzschutz am Bau und Instandsetzung von Holzkonstruktionen, TO 1, in Auftrag gegebenes Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass sich in der Wohnung der Kläger im Deckengebälk und in dem Mauerwerk der Wohnzimmer ein schädlicher Pilz, der sog. Hausschwamm, sowie Blättlinge befinden, welche unbedingt zu beseitigen seien. Dieses Gutachten wurde der Beklagten in einem zwischen den Parteien geführten Gerichtsverfahren vor dem Amtsgericht Köln, Az: 215 II 80/06, mit Schriftsatz vom 13.11.2006 zugeleitet. In der Eigentümerversammlung vom 25.04.2007 wurde zu TOP 3 beschlossen, dass ein vom Gericht bestellter Sachverständiger für Bauschäden und Baumängel ein Gutachten u.a. zu den Punkten "Schadensfeststellung (Schwamm/Pilzbefall o.ä.?) an den Holzbalken oberhalb der Wohnung O2 erstellen soll. Das Gutachten in dem selbständigen Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Köln zu dem Az: 215 H 2/07 wurde am 06.05.2008 erstellt und den Verfahrensbevollmächtigten der Parteien des Beweissicherungsverfahrens am 19.05.2008 übersandt. In der Eigentümerversammlung vom 22.10.2008 wurde zu TOP 13 mehrheitlich beschlossen, den in dem selbständigen Beweisverfahren tätig gewordenen Sachverständigen H zu bitten, die derzeit vorhandenen Hausschwammstellen zu markieren und deren Zustand schriftlich festzuhalten. Sodann sollen die Decke in der Wohnung der Kläger wieder eingezogen und an den zu beobachtenden Stellen Revisionsöffnungen eingebaut werden, damit in einjährigem Abstand Überprüfungen des Schwammbefalls durch den Sachverständigen durchgeführt werden können. Sofern sich hier keine Veränderungen ergäben, könne davon ausgegangen werden, dass auch an anderen Stellen im Haus kein aktiver Befall vorhanden sei. Mit Schreiben vom 31.10.2008 teilte der Sachverständige H mit, dass in dem Gutachten, welches als Bestandteil des Gutachtens C für das Amtsgericht Köln erstattet worden sei, expressiv verbis dargelegt sei, wie zu verfahren sei. In der Eigentümerversammlung vom 15.04.2009 wurde zu TOP 8 eine Teilsanierung beschlossen, welche am 27.07.2009 beauftragt wurde. Wegen der Einzelheiten der Beschlussfassung wird auf die zu den Akten gereichte Versammlungsniederschrift, Blatt 108, 109 der Gerichtsakten, Bezug genommen. Nach einem Ortstermin am 31.08.2009 kam der durch die Beklagte beauftragte Handwerker zu dem Ergebnis, dass eine Teilsanierung nicht ausführbar sei, sondern die Wohnung komplett saniert werden müsse. Unter Hinweis darauf, dass die Wohnungseigentümer sich weigerten, die dringend anstehende Hausschwammbeseitigung, wie in den beiden zuerst eingeholten Gutachten dargelegt, durchzuführen, vielmehr nach anderen kostensparenden Möglichkeiten suchten, um der zu erwartenden sehr kostenintensiven Beseitigung des Hausschwamms aus dem Weg zu gehen, nehmen die Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe von 37.220,70 Euro in Anspruch. Ferner begehren sie die Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums in der Wohnung der Kläger seit dem 01.11.2007 in Verzug befindet. Sie sind der Ansicht, anhand der Protokolle der Eigentümerversammlungen vom 22.10.2008 zu TOP 13 und vom 15.04.2009 zu TOP 8 sowie der unnötig eingeholten weiteren zeitverzögernden Gutachten durch die Beklagte werde deutlich, dass die Beklagte die dringend anstehende Komplettsanierung der Wohnung verweigere. Der Zeitpunkt der Sanierungsnotwendigkeit habe spätestens am 01.12.2006 vorgelegen, als der Beklagten das von den Klägern eingeholte Privatgutachten zugegangen war. Seither hätten es die Beklagten pflichtwidrig unterlassen, die erforderlichen Beschlüsse zur notwendigen Sanierung des Hausschwammes zu fassen. Daher sei die Beklagte verpflichtet, den Klägern die Kosten für die Anmietung der möblierten Zweizimmerwohnung in Brühl, die sie in der Zeit vom 01.12.2007 bis 30.06.2008 bewohnten, in Höhe von insgesamt 5.332,76 Euro zu erstatten. Ferner sei die Beklagte verpflichtet, die Kosten für die seit dem 01.07.2008 von ihnen bewohnte Wohnung auf der Landgrafenstraße in Köln nebst übernommener Einbauküche für die Zeit vom 01.07.2008 bis zum 01.09.2009 in Höhe von insgesamt 29.548,35 Euro zu erstatten, ferner die Umzugskosten für den...

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