Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 446,55 DM nebst 4% Zinsen aus 65,75 DM seit dem 04.06.1992, aus weiteren 65,75 DM seit dem 04.07.1992, aus weiteren 101,63 DM seit dem 04.08.1992, aus weiteren 71,17 DM seit dem 04.09.1992 sowie aus weiteren 71,14 DM seit dem 04.10.1992, sowie aus weiteren 71,14 DM seit dem 04.11.1992.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

(Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO verzichtet)

Die Klage ist begründet.

Den Klägerinnen steht gegenüber der Beklagten gemäß § 535 BGB ein Anspruch auf Zahlung von 446,55 DM an restlicher Miete für die Monate Juni 1992 bis einschließlich November 1992 zu.

Die Beklagte hat unstreitig für die Monate Juni 1992 und Juli 1992 die Miete um 65,75 DM monatlich gemindert. Für den Monat August hat die Beklagte den Mietzins in Höhe von 101,63 DM einbehalten und für September bis einschließlich November 1992 in Höhe von monatlich 71,14 DM.

Diese Minderungen sind seitens der Beklagten zu Unrecht erfolgt, denn der Beklagten steht nicht gemäß § 537 BGB ein Minderungsrecht zu.

Die Tatsache, daß auf den schon seit Errichtung der Wohnanlage vorhandenen Spielplatz seit Februar 1992 ein Fußballtor aufgestellt wurde und fußball-spielende Kinder und Jugendliche Lärm verursachen, rechtfertigen noch keine Minderung, denn solche Lärmstörungen sind grundsätzlich als ortsüblich hinzunehmen. Lärm und Geräusche von einem Kinderspielplatz gehören nämlich zu den Geräuschen, die üblicherweise in Zusammenhang mit dem Wohnen von Familien mit Kindern entstehen. Deshalb sind Spielplätze – auch in reinen Wohngebieten – nicht nur zulässig, sondern geboten, um Kindern gefahrlos Spielmöglichkeit in zumutbarer Entfernung ihrer Wohnung zu schaffen (OVG Koblenz WM 85, 378). Gleiches gilt auch für einen Bolzplatz (OVG Münster, WM 87, 269), damit junge Menschen sich austoben können. Die hierbei entstehenden Geräusche und die von den Jugendlichen gezeigten Lebensäußerungen sind grundsätzlich den Mietbewohnern zumutbar.

Soweit die Beklagte mit ihrem Vorbringen behaupten will, die Geräuschbeeinträchtigungen seien in ihrem Ausmaß unzumutbar, hat sie hierfür keinen geeigneten Beweis angetreten. Der von ihr angebotene Zeugenbeweis genügt nicht, denn einerseits ist nicht ersichtlich, weshalb die Zeugin Angaben über Art und Umfang der Beeinträchtigungen machen kann.

Ferner könnte die Zeugin allenfalls ihr subjektives Empfinden wiedergeben, was unzureichend ist.

Im Hinblick darauf, daß der Klägerin mit ihrem Aushang vom 29.04.1992 die Mitbewohner eindringlich auf die Einhaltung der Hausordnung, insbesondere der Ruhezeiten hingewiesen hat, hat die Klägerin alles ihr Zumutbare getan, um dem Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die Beeinträchtigungen durch die Benutzung des Spielplatzes Rechnung zu tragen.

Unter diesen Umständen kann sich die Beklagte nicht auf ein Minderungsrecht berufen, so daß die Klage in vollem Umfang begründet ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 11, 711, 713 ZPO.

 

Unterschriften

Maubach Richterin am Amtsgericht

 

Fundstellen

Dokument-Index HI857271

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