Tenor

1.) Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Mietsicherheit (§ 232 BGB) in Höhe von EUR 642,– zu leisten.

2.) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 86 % und die Klägerin zu 14 %.

4.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vorläufig vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils nach dem Urteil zu vollstreckenden Betrages leistet

5.) Die Berufung wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt die Leistung einer Mietkaution

Die Klägerin ist eine Genossenschaft, die Wohnraum vermietet.

Zur Vorlage bei der Grundsicherungsbehörde Kiel erteilte die Klägerin ein „Wohnungsangebot” (Anlage K 1; Bl. 61 d.A.) Auf den Inhalt der Anlage K 1 wird Bezug genommen. Dieses „Wohnungsangebot” enthält keine Angabe zu einer Mietsicherheit, aber weist aus, dass bis zum Vertragsschluss Genossenschaftsanteile sowie eine Aufnahmegebühr zu entrichten sind.

Der Beklagte zeichnete Genossenschaftsanteile und zahlte hierfür 480 EUR zuzüglich einer Aufnahmegebühr von EUR 50,–.

Unter dem 20.07.2010 wurde der Betreuerin des Beklagten ein Mietvertragsentwurf übersandt.

Alsdann wurde ein Dauernutzungsvertrag über eine Wohnung in der … unterzeichnet. In § 5 heißt es: „Als Mietsicherheit wird ein Betrag in Höhe von EUR 642,– hinterlegt.” Die Betreuerin unterzeichnete am 03.08.2010. Die Klägerin unterzeichnete am 16.08.2010. Durch Bescheid vom 24.08.2010 übernahm die … die Mietsicherheit über EUR 642,–.

Der Beklagte ist grundsicherungsbedürftig. Die … erklärte sich nicht bereit, sowohl Genossenschaftsanteile als auch Mietsicherheit zu übernehmen. Hierzu führte sich eine außergerichtliche Korrespondenz mit der Klägerin.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin eine Mietsicherheit in Höhe von EUR 642,– zu leisten, wobei ihm nachgelassen wird, diese wahlweise entweder durch die Zahlung eines Barbetrages, durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind, die Übergabe von Wertpapieren in Höhe dieses Wertes, die Verpfändung beweglicher Sachen oder durch Gestellung eines tauglichen Bürgen zu leisten

und

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von EUR 101,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, das Begehren der Klägerin verstoße gegen § 551 BGB sowie gegen das AGG.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist in dem Hauptanspruch zuzüglich Zinsen begründet, hinsichtlich der Rechtsanwaltskosten zuzüglich Zinsen indes nicht.

I.) Zum Klageantrag

Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Leistung einer Mietsicherheit in Höhe von EUR 642,– aus § 5 des Dauernutzungsvertrags (Anlage K 1) in Verbindung mit §§ 551, 232 BGB.

Der Beklagte hat im Rahmen des § 232 BGB die freie Wahl, aufweiche Art er die Sicherheit leistet. Die Klägerin hat diese Wahlmöglichkeiten in ihren zuletzt gestellten Klageantrag aufgenommen. Im Wege der Auslegung hat das Gericht diesen Antrag in den Urteilstenor auf das Erforderliche beschränkt, weil sich die Art der Sicherheitsleistung aus § 232 BGB ergibt.

Dem Klageanspruch steht nicht entgegen, dass der Beklagte bereits Genossenschaftsanteile zeichnete und hierfür Mitgliedsbeiträge entrichtete. Auch steht dem Klageanspruch nicht entgegen, dass die Klägerin nur von bestimmten Gruppen neben den Genossenschaftsanteilen zusätzlich eine Mietsicherheit verlangt.

Im einzelnen:

Es entspricht der ganz herrschenden Meinung, dass § 551 BGB nicht entgegensteht, wenn der Mieter verpflichtet ist, genossenschaftsrechtlich einen Anteil und mietrechtlich eine Kaution zu entrichten (LG Regensburg NZM 2010, 360; Feßler/Roth, WuM 2010, 67; Roth, NZM 2008, 356; Palandt, 70 Aufl., § 551 BGB, Rn. 2; Schmidt-Futterer, 10. Aufl., § 551 BGB, Rn. 87; Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., III, Rn. 168; a.A.; AG Saarbrücken BeckRS 2008, 2047). Es ist strikt zwischen genossenschaftsrechtlichen und mietrechtlichen Erklärungen der Parteien zu trennen. Aufgabe des Genossenschaftsanteils ist es nicht, Ansprüche der Klägerin zu sichern, mag der Genossenschaftsanteil letztlich auch faktisch einer derartigen Sicherung dienen können.

Streitgegenständlich ist die Forderung der Klägerin auf Leistung einer Mietsicherheit. Ob die Klägerin berechtigt war, in einer bestimmten Höhe Genossenschaftsanteile zu fordern, ist für diese Frage nicht entscheidungserheblich.

Das Vorgehen der Klägerin verstößt weder gegen einen genossenschaftsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Vorschriften des AGG.

Die Klägerin verlangt von bestimmten Personengruppen (vgl. Anlage K 9; Bl. 35 d.A.) zusätzlich zur Zahlung eines Genossenschaftsanteils die Leistung einer Mietsicherheit.

Hierin lie...

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