Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Berufung wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien besteht ein Mietverhältnis über eine Wohnung im Haus …. Wegen der vertraglichen Einzelheiten wird auf den Mietvertrag vom 09.11.1995 (Bl. 15–22 d.A.) verwiesen.

Die Klägerin verlangt einen Restbetrag von 48,56 EUR aus der Nebenkostenabrechnung 2003 vom 28.06.2004 (Bl. 23–26 d.A.). Die Parteien streiten darum, ob die in dieser Höhe in der Abrechnung enthaltenen anteiligen Kosten für eine im Jahr 2003 durchgeführte Druckdichtigkeitsprüfung an der im Haus befindlichen Gasleitung (Zuleitung zu den Gasetagenheizungen der einzelnen Wohnungen) von der Klägerin umgelegt werden können.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 48,56 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 10.10.2004 sowie 3,00 EUR Mahnkosten zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf das Sitzungsprotokoll vom 28.01.2005 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet, weil die Klägerin die Kosten der Druckdichtigkeitsprüfung nicht auf die Beklagten umlegen kann.

Bei der hier vorliegenden Heizungsart (Gas-Etagenheizung) richtet sich die Umlagefähigkeit der im Mietvertrag unter Bezugnahme auf § 27 II. Berechnungsverordnung genannten „Kosten der Heizungsanlage” nach Nr. 4 d (bzw. Nr. 6 c) der damals maßgeblichen Anlage 3 zu § 27 I der II. BV (a.F.). Hiernach konnten umgelegt werden die Kosten der „Wartung von Etagenheizungen”, die dann genannten Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit beziehen sich auf diesen Oberbegriff.

Die Gasleitung im Haus, durch die das Gas zu den Etagenheizungen der einzelnen Wohnungen geleitet wird, gehört selbst nicht zur jeweiligen Etagenheizung. In Nr. 4 d werden nicht die Wartungskosten für das Heizungssystem des Hauses aufgeführt, sondern nur die Kosten der Wartung der (einzelnen) Etagenheizung. Hier gilt also im Ergebnis etwas anderes als bei Häusern mit zentraler Heizungsanlage im Sinne von Nr. 4 a, wo jeweils die Kosten der gesamten Anlage des Hauses umlegbar sind.

Soweit in der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Amtsgerichts Bad Wildungen (WM 04, 669) ausgeführt wird, die innerhalb des Hauses zu den Gasetagenheizungen der Wohnungen führende Gasleitung sei Teil der Gasetagenheizung, da ohne entsprechende Leitung die Heizung nicht funktionsfähig wäre, überzeugt dies nicht. Gleiches gilt für die dortige weitere Begründung, dass auch auf Nr. 4 a (bzw. 4 b) der Anl, 3 der II. BV abzustellen sei, insoweit neben der getrennten Heizanlage eine zentrale Energieversorgungsanlage vorliege. Denn in Nr. 4 d ist die streitgegenständliche Anlagenart gegenüber den zuvor genannten Heizungssystemen speziell geregelt.

Damit handelt es sich vorliegend nicht um umlagefähige Heizungs-(bzw. Warmwasser-)kosten gemäß Nr. 4 d (bzw. 6 c) des Betriebskostenkatalogs in Anläge 3 zu § 27 der II. BV. Die Kosten der Druck- und Dichtigkeitsprüfung können auch nicht als sonstige Betriebskosten i.S.d. Nr. 17 umgelegt werden, insoweit fehlt es schon an einer hinreichend bestimmten Aufführung im Mietvertrag (vgl. BGH WM 04, 290).

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Berufung wird – wie von beiden Parteien beantragt – zugelassen, da die Frage der Umlegbarkeit sich in anderen Mietverhältnissen (nicht nur aus dem Bestand der Klägerin) ebenfalls stellt und innerhalb des Landgerichtsbezirks unterschiedlich beantwortet worden ist.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1770679

NZM 2006, 537

WuM 2006, 149

CuR 2006, 113

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