Entscheidungsstichwort (Thema)

Forderung

 

Tenor

1) Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger über den für erledigt erklärten Betrag hinaus 59,93 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 31. Aug. 1978 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2) Von den Kosten des Verfahrens haben die Kläger 1/6, der Beklagte 5/6 zu tragen.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Kläger waren Mieter einer Wohnung in einem Anwesen, das dem Beklagten gehört. Diese Wohnung haben die Kläger am 01. April 1978 geräumt. Bei Beginn des Mietverhältnisses haben sie an den Beklagten eine Kaution von 600,– DM gezahlt.

Am 31. Aug. 1978 wurde der Beklagte zur Rückzahlung dieser Kaution aufgefordert. Nachdem sich die Parteien darüber geeinigt hatten, daß noch einige Gegenansprüche zu verrechnen waren, machten die Kläger einen Betrag von 388,64 DM gegenüber dem Beklagten noch geltend.

Die Kläger haben am 29. Dez. 1978 einen Mahnbescheid über den vorbenannten Betrag erwirkt, der dem Beklagten am 05. Jan. 1979 zugestellt worden ist und gegen den er am 06. Jan. 1979 Widerspruch eingelegt hat. Am 26. Juli 1979 hat der Beklagte an die Kläger einen Betrag von 268,25 DM zur Abgeltung der Forderung aus dem Mahnbescheid bezahlt. Hinsichtlich des Restbetrages hat er mit Schreiben vom 26. Juli 1979, welches den Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 28. Aug. 1979 zugegangen ist, die Aufrechnung erklärt.

Die Aufrechnungsbeträge setzen sich aus folgenden Posten zusammen:

  1. 60,46 DM, welche dem Beklagten als Restprozeßkosten aus einem streitigen Verfahren vor dem Amtsgericht Kaiserslautern (5 C 2022/77) unstreitig zustehen,
  2. 59,93 DM, die der Beklagte auf gewandt hat, um eine neue Schließanlage einbauen zu lassen.

Die Kläger haben nicht alle Schlüssel zu der früher von ihnen gemieteten Wohnung zurückgegeben, da sie einen Schlüssel verloren haben.

Am 05. Okt. 1979 haben die Kläger den Betrag von 60,46 DM, die restlichen Prozeßkosten, an den Beklagten gezahlt.

In der mündlichen Verhandlung vom 11. Okt. 1979 haben die Parteien übereinstimmend die Hauptsache in Höhe von 268,25 DM für erledigt erklärt.

Die Kläger tragen vor:

Der Beklagte sei nicht berechtigt, mit den Beträgen von 60,46 DM und 59,93 DM aufzurechnen, da ihm diese Ansprüche gegenüber den Klägern nicht zustehen.

Was den Betrag von 60,46 DM angehe, so sei dieser am 05. Okt. 79 an den Beklagten gezahlt worden, so daß er keinen aufrechenbaren Anspruch mehr gegenüber: den Klägern habe. Hinsichtlich der Kosten für die Neueinrichtung der Schließanlage sei von den Klägern auch kein Ersatz zu leisten, da der Beklagte nicht verpflichtet gewesen wäre, diese Schließanlage auszuwechseln. Ein Finder des verloren gegangenen Schlüssels könne mit diesem Schlüssel gar nichts anfangen, da er ja nicht wisse zu welchem Schloß er gehöre. Auf grund dessen sei die Auswechslung der Schließanlage nicht notwendig gewesen.

Die Kläger beantragen:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag von 120,39 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 31. Aug. 1978 zu zahlen. Fernerhin hat der Beklagte die Kosten des Verfahrens, soweit die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, zu tragen.

Der Beklagte beantragt:

Die über den für erledigt erklärten Betrag hinausgehende Klage abzuweisen; den Klägern die Kosten des Verfahrens, soweit die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, aufzuerlegen.

Er trägt vor:

Die Auswechslung der Schließanlage sei notwendig gewesen, damit der Beklagte als Vermieter seinem neuen Mieter gegenüber alle Sorgfaltspflichten erfüllt habe. Es könne dem Neumieter nicht zugemutet werden, in einer Wohnung zu wohnen, für deren Schloß noch ein Schlüssel vorhanden sei, der nicht im Bereich des Vermieters oder Mieters sich befinde.

Im übrigen wird auf den Akteninhalt vollinhaltlich Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die über den für erledigt erklärten Betrag hinausgehende Klage ist teilweise begründe.

Die Kläger können von dem Beklagten Rückzahlung von 59,93 DM nach §§ 1223, 1204, 1213 BGB verlangen.

Da zwischen den Parteien unstreitig ist, daß ein Kautionsrest in Höhe von 120,39 DM zugunsten der Kläger noch besteht, ist lediglich darüber zu befinden, inwieweit der Beklagte zu Recht gegen diesen Anspruch aufgerechnet hat.

Was den Restprozeßkostenbetrag von 60,46 DM aus dem Verfahren Amtsgericht Kaiserslautern 5 C 2022/77 angeht, so hat der Beklagte hiermit wirksam aufgerechnet. Mit der Erklärung vom 26. Juli 1979, welche dem Vertreter der Kläger am 28. Aug. 1979 zugegangen ist, ist der in der Höhe und der Art nach unstreitige Betrag von 60,46 DM wirksam aufgerechnet worden. Die am 05. Okt. 1979 erfolgte Zahlung der Kläger in derselben Höhe kann diese Aufrechnung nicht mehr unwirksam machen. Die Kläger haben insoweit auf eine nicht mehr bestehende Forderung geleistet und können gegebenenfalls diesen Betrag von dem Beklagten zurückfordern. Insoweit ist der Klägeranspruch also nicht begründet.

Anderes gilt hinsichtlich des Betrags von 59,93 DM bezüglich der Neuanfertigung der Schließanlage. Es ist den Klägern in ihrer Mein...

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