Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungen in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz auf Grund eines Verkehrsunfalls, der sich am ......gegen ... Uhr in I ... in Höhe der Hausnummer ... ereignet hat.

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Pkw Ford Focus mit dem amtlichen Kennzeichen... . Die Beklagte zu 1) ist Halterin eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen... , welches am Unfalltag bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war.

Am ... gegen ... Uhr hatte die Klägerin ihren Pkw auf der ... in einer der hierfür ausgewiesenen Parkbuchten geparkt. Die Beklagte zu 1) hatte ihren Pkw in der rechts neben dem klägerischen Fahrzeug gelegenen Parkbox geparkt. Als sie aus der Parkbox ausparken wollte, fuhr sie aus Unachtsamkeit mit dem von ihr gelenkten Pkw gegen die rechte vordere Seite des parkenden klägerischen Pkw. Dass die Beklagten dem Grunde nach zu 100 % haften, ist zwischen den Parteien unstreitig.

Mit Schreiben vom ... bezifferte die Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2) den ihr durch die Kollision entstandenen Schaden auf 2.706,80 Euro. Die Beklagte zu 2) zahlte daraufhin 1.576,20 Euro an die Klägerin. Hiervon entfiel ein Betrag von 381,17 Euro auf die von der Klägerin geltend gemachten Sachverständigenkosten.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe gegen die Beklagten ein weiterer Anspruch in Höhe von 1130,60 Euro zu.

Sie ist der Ansicht, sie müsse sich nicht auf die von der Beklagten angegebenen Reparaturwerkstätten verweisen lassen. Auch habe sie einen Anspruch auf die im Gutachten des Sachverständigen in Ansatz gebrachten UPE-Aufschläge und Verbringungskosten.

Weiter ist die Klägerin der Ansicht, die Kosten des Sachverständigen pp. seien in Höhe von 586,43 Euro erstattungsfähig.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 1.130,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über den Basiszinssatz seit dem 24.01.2009 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, der Klägerin stehe kein weitergehender Schadensersatzanspruch zu, denn die Beklagte zu 2) habe durch Zahlungen von 1.576,20 Euro den Anspruch bereits vollumfänglich erfüllt. Die Beklagten sind insoweit der Ansicht, der von der Klägerin geltend gemachte Schaden sei zu recht um 1.130,60 Euro gekürzt worden. Die Klägerin müsse sich nämlich hinsichtlich der Stundenverrechnungssätze, die sie den geltend gemachten Reparaturkosten zu Grunde gelegt habe, auf die Fachwerkstatt pp. verweisen lassen, welche die Arbeiten zur Beseitigung des entstandenen Schadens mit einem Stundenlohn von 94,00 Euro für Karosseriearbeiten und von 98,00 Euro für Lackierarbeiten ausführt. Darüber hinaus könne die Klägerin, da sie sich auf die Fachwerkstatt pp. verweisen lassen müsse, weder UPE-Aufschläge noch Verbringungskosten in Höhe von 120,00 Euro ersetzt verlangen, weil in der Fachwerkstatt pp. keine UPE- Aufschläge in Rechnung gestellt würden und die Fachwerkstatt pp. eine eigene Lackiererei besitze, so dass auch keine Verbringungskosten anfielen.

Die Beklagten sind ferner der Ansicht, die geltend gemachten Materialkosten in Höhe von 395,73 Euro für den Stoßfänger hinten seien nicht ersatzfähig, da der Stoßfänger problemlos instand zu setzen sei. In Bezug auf den Lackieraufwand des Stoßfängers seien nicht 7, sondern lediglich 5 Arbeitswerte zu berechnen, denn in diesem Bauteil sei lediglich eine Reparaturlackierung vorzunehmen. Auch sei die angeführte Oberflächenlackierung der hinteren Tür nicht erforderlich.

Schließlich sind die Beklagten der Ansicht, das Sachverständigenhonorar in Höhe von 586,43 Euro sei übersetzt.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Es wurde Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens über die Behauptungen der Klägerin, das Sachverständigenhonorar des Sachverständigen pp. für die Erstellung des Gutachtens, Blatt 9 ff. d.A. in Höhe von 586,43 Euro sei üblich und angemessen und deshalb nicht zu beanstanden, die in dem Gutachten des Sachverständigen pp. ausgewiesenen Reparaturkosten von 2.095,38 Euro netto stellten den erforderlichen Aufwand zur Schadensbeseitigung dar, sowie über die Behauptung der Beklagten, die Firma pp. biete eine qualitativ gleichwertige Reparatur wie eine markengebundene Fachwerkstatt. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Gutachten des Sachverständigen pp. vom 06.01.2011, Blatt 156 ff. d.A. und dessen Ergänzungsgutachten vom 10.03.2011, Blatt 256 ff. d.A.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.

Der Klägerin steht gegen die Beklagten über die von der Beklagten zu 2) bereits gezahlten Reparaturkosten in H...

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