Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.513,98 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 31.3.1998 zu bezahlen.

    Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 2.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

  • 3.

    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,- DM vorläufig vollstreckbar.

    Streitwert:

    4.513,- DM

 

Tatbestand

Der Kläger war im Jahre 1985 Arbeitnehmer der Firma Zimmerei .... Der Kläger traf mit seiner damaligen Arbeitgeberin am 16.11.1985 eine schriftliche Vereinbarung, wonach die Arbeitgeberin sich verpflichtete, ab dem 01.12.1985 für den Kläger bei der Beklagten eine sogenannte betriebliche Direktversicherung abzuschließen. Die Zahlungen auf die Lebensversicherung mit der Nummer 6 DL-9578425 bei der Beklagten wurden sodann monatlich in Höhe von 200,- DM von der Zimmerei ... geleistet, wofür dem Kläger von seinem monatlichen Nettolohn ein Barbetrag in Höhe von 100,- DM in Abzug gebracht wurde, der für die Leistung an die Beklagte auf die Versicherung verwendet wurde.

Unter Ziffer 5 der vertraglichen Vereinbarung bestimmten die ehemalige Arbeitgeberin und der Kläger, daß diesem ein unwiderrufliches Bezugsrecht auf die Erlebensfallleistung zustehen solle und daß die im Todesfall bezugsberechtigte Person direkt vom Kläger im Versicherungsantrag gegenüber der Beklagten benannt werden solle.

Unter Ziffer 7 der Vereinbarung wurde geregelt, daß für den Fall des Ausscheidens des Klägers bei seiner Arbeitgeberin vor Fälligkeit der Versicherungssumme die Versicherungsnehmereigenschaft auf den Kläger übertragen werden solle. Ziffer 8 der Vereinbarung regelt, daß bei einer Kündigung der Vereinbarung die Direktversicherung vom Kläger zu eigenen Lasten fortgesetzt werden könne. Wegen des genauen Wortlauts der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Firma Zimmerei ... wird auf Bl. 7 d.A. 6 C 772/95 verwiesen.

In der Folgezeit hat der Kläger gegenüber der Beklagten seine Mutter, Frau ... als widerruflich Bezugsberechtigte für den Todesfall benannt. Dies wurde auch in den Nachtrag Nr. 1 zum Versicherungsschein für die Versicherung Nr. 6 DL-9578425 aufgenommen (siehe Bl. 12 d.A. 6 C 772/95).

Im Vorprozeß zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits mit dem Aktenzeichen 6 C 772/95 wurde mit Urteil vom 08.11.1996 rechtskräftig festgestellt, daß die betriebliche Direktversicherung durch die Versicherungsnehmer in, die Firma Zimmerei ...berechtigt zum 01.01.1994 gekündigt wurde (erstinstanzliches Urteil Bl. 162/170 d.A. 6 C 772/95, Berufungsurteil Bl. 255/256 d.A. 6 C 772/95).

Der zum 01.01.1994 einen Betrag in Höhe von 4.513,89 DM ausmachende Rückkaufswert der Versicherung wurde an Frau ... ausbezahlt.

Insoweit der Kläger im Vorprozeß auch Feststellung dahingehend beantragt hat, daß der Kläger als unwiderruflich Bezugsberechtigter aus der betrieblichen Direktversicherung mit der Nr. 6 DL 95778425 gegen die Beklagte als Versicherungsgeber nach wie vor Anspruch auf die Leistung aus diesem Versicherungsvertrag hat, wurde die Klage in erster und zweiter Instanz abgewiesen. Das Landgericht Hechingen hat den Kläger insoweit auf die Leistungsklage verwiesen (siehe Urteil des Landgerichts Hechingen vom 01.10.1997, Bl. 255/256 der Akte 6 C 772/95).

Mit vorliegender Klage macht der Kläger gegen die Beklagte den Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes zum 01.01.1994 in Höhe von 4.513,89 DM geltend.

Er ist der Ansicht, daß die Beklagte mit Auszahlung des Rückkaufswertes an Frau ... ihrer Verpflichtung zur Erstattung des Rückkaufswertes nach § 4 Ziffer 2 a der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für Kapitallebensversicherungen zur Lebensversicherung vom 25.12.1985 nicht nachgekommen sei und nach wie vor zur Leistung gegenüber dem Kläger verpflichtet sei.

Er meint, daß alleine dem Kläger der Rückkaufswert der Lebensversicherung als unwiderruflich Bezugsberechtigtem auf den Erlebensfall zustehe.

Zum einen sei eben der Kläger als unwiderruflich Bezugsberechtigter seitens der Versicherungsnehmerin benannt worden, zum anderen habe es sich auch um eine sogenannte Barlohnversicherung gehandelt, d.h., daß zugunsten des Klägers von seiner Arbeitgeberin anstelle von Barlohnzahlung eine Altersabsicherung geschaffen werden sollte.

Deshalb hätte nach Ansicht des Klägers der Rückkaufswert der Versicherungspolice nur an ihn als unwiderruflich Bezugsberechtigten ausbezahlt werden dürfen, was sich auch aus den allgemeinen Versicherungsbedingungen für Kapitallebensversicherungen zur streitgegenständlichen Lebensversicherung ergebe.

Im übrigen schreibe § 9 Ziffer 1 der Versicherungsbedingungen vor, daß derjenige den Versicherungsschein vorzulegen habe, welcher eine Leistung aus dem Vertrag verlange. Da der Kläger bis heute im Besitz des Versicherungsscheines sei und auch nicht verstorben sei, habe der Rückkaufswert der Versicherung auch wegen des erwähnten § 9 der Versicherungsbedingungen an niemand anders als den Kläger ausbezahlt werden dürfen.

Der Kläger ist der Ansicht, daß die Beklagte ihm seit Januar 1994 Verzugszins in Höhe von...

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