Entscheidungsstichwort (Thema)

Nebenkostenvorauszahlung

 

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 155,37 DM nebst 4 % Zinsen seit 6.4.2000 sowie weitere 10,00 DM zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die Klage ist begründet. Der Beklagte schuldet als Gesamtschuldner neben seiner Mitmieterin … restliche 155,37 DM aus der Nebenkostenabrechnung für 1998.

Der für die Berechnung des allein streitigen Wassergeldes vermieterseits zugrundegelegte Verteilungsmaßstab nach Personen, Waschmaschinen und Geschirrspülmaschinen beruht auf der vertraglichen Vereinbarung der Parteien, welche nur einvernehmlich änderbar ist. Eine solche Vertragsänderung ist nicht erfolgt.

Dem Beklagten steht auch kein Zurückbehaltungsrecht an den auf seinen Geschirrspüler entfallenden Wasserkosten zu. Zwar kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Abänderung des Verteilerschlüssels gem. § 242 BGB in Betracht im Falle grober Unbilligkeit des bisherigen Maßstabes. Dieser Anspruch bezieht sich jedoch zum einen auf zukünftige Abrechnungsperioden, und ist zum anderen auch in der Sache vorliegend nicht hinreichend dargetan. Der Beklagte hat weder konkret zur Einsatzhäufigkeit seines Geschirrspülers vorgetragen noch konnte er etwa auf statistische Erhebungen zum monatlichen Durchschnittswasserverbrauch von Geschirrspülern im Vergleich zu Personen verweisen. Eine Grundlage für die Erhebung des beklagtenseits angebotenen Sachverständigenbeweises sieht das Gericht deshalb nicht.

Zinsen und Mahnkosten schuldet der Beklagte aus Verzug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die weiteren Nebenentscheidung ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Sue-Horn

 

Fundstellen

Haufe-Index 1848693

WuM 2001, 469

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge