Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Widerruf bezüglich einer im Lastschriftverfahren abgebuchten Forderung durch den Kläger als Treuhänder eines bei der Beklagten geführten Kontos.

Der Kläger klagt in seiner Funktion als Treuhänder über das Vermögen der Frau B.… (im Folgenden als Schuldnerin bezeichnet). Durch Beschluss des Amtsgerichts Gifthorn vom 31.03.2009 wurde er im Zuge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin zum Treuhänder ernannt. Am 21.4.2009 wendete sich der Kläger erstmals an die Beklagte, die für die Schuldnerin ein Girokonto führte. Er forderte die Beklagte auf, die dem Konto der Schuldnerin belasteten Lastschriften seit dem 01.01.2009 bis zum 30.03.2009 zurückzubuchen und dem Konto der Schuldnerin wieder gutzuschreiben. Es handelt sich um Abbuchungen der Stadtwerke Burgdorf in Höhe von 924,25 Euro, zu denen die Stadtwerke durch die Schuldnerin ermächtigt waren. Die zugrunde liegenden Forderungen waren fällig und durchsetzbar. Nach der Lastschriftabbuchung zugunsten der Stadtwerke Burgdorf hatte die Schuldnerin noch acht Überweisungen an andere Empfänger (s. Bl. 53 d.A.) getätigt. Zudem gab es weitere Kontobewegungen in Form von Geldeingängen seitens der Agentur für Arbeit, der Stadt Burgdorf, der Familienkasse Celle und des Finanzamts Burgdorf. In der Folge weigerte sich die Beklagte, die Gutschrift durchzuführen. Inzwischen ist das Konto der Schuldnerin aufgelöst.

Der Kläger ist der Ansicht, als Treuhänder der Schuldnerin sei er sowohl berechtigt als auch verpflichtet, die streitgegenständlichen Lastschriften zu widerrufen, auch wenn keine sachlichen Einwendungen im Valutaverhältnis bestehen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 949,25 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.9.2009 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Lastschriftbuchungen seien bereits durch die Schuldnerin genehmigt. Jedenfalls könne der Kläger nicht widerrufen, da diese Möglichkeit auch der Schuldnerin verwehrt sei. Zudem bestehe die Gefahr der Umgehung des Pfändungschutzes aus §§ 850 ff. ZPO, da die Schuldnerin die Ausgabe aus ihrem pfändungsfreien Einkommen getätigt habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

I.

Der Kläger hat keinen bereicherungsrechtlichen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, 818 Abs. 2 BGB, 80 Abs. 1 InsO, da diese nichts von der Schuldnerin erlangte, als die Beklagte den Kontostand um die streitgegenständlichen 924,25 Euro minderte. Der Kontostand beziffert die Höhe des seitens des Kontoinhabers gegen das Kreditinstitut bestehenden Auszahlungsanspruchs aus § 700 BGB i.V.m. dem Girokontovertrag. Diese Forderung ist materiell-rechtlich bestimmbar und ändert sich nicht dadurch, dass der ausgewiesene Kontostand in seiner Höhe von der Forderung abweicht.

II.

Ob ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von 924,25 Euro aus § 700 BGB, § 80 Abs. 1 InsO i.V.m. dem Girokontovertrag besteht oder ob ein solcher Anspruch durch Aufrechnung der Beklagten nach §§ 387, 389 BGB mit einem Aufwendungsersatzanspruch aus § 670 BGB i.V.m. §§ 684 S. 2, 683 S. 1 BGB erloschen ist, kann dahinstehen. Der Anspruch ist jedenfalls nicht durchsetzbar.

Die Beklagte kann dem Kläger erfolgreich den sich aus § 242 BGB ergebenden dolo-agit-Einwand entgegenhalten, da sich der Kläger rechtsmissbräuchlich verhalten hat. Denn der Kläger müsste die streitgegenständlichen 924,25 Euro der Beklagten als Schadensersatz wieder zurückgewähren, da er keinen fälligen und durchsetzbaren Anspruch gegenüber der Gläubigerin, den Stadtwerken Burgdorf, hat.

Durch den Widerruf der Lastschrift macht sich der Kläger sowohl nach § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der vertraglichen Pflichten der Schuldnerin aus dem mit der Beklagten geschlossenen Girovertrag als auch nach § 826 BGB wegen vorsätzlicher, sittenwidriger Schädigung der Beklagten schadensersatzpflichtig.

Der Widerruf der Lastschrift ist als rechts- und sittenwidrig anzusehen, da der Kläger über keinen anerkennenswerten Widerrufsgrund verfügt. Durch den Widerruf schädigt er die Beklagte, da ihr ein Rückgriff nicht nur auf die Gläubigerbank, sondern auch auf den Gläubiger verwehrt ist. Der dolo-agit-Einwand ist hierbei von Amts wegen zu berücksichtigen, ohne dass es einer Einrede der Beklagten bedarf (Palandt-Heinrichs § 242 Rn. 96; BGH NJW 1966, S. 345).

1.

Die Beklagte kann die streitgegenständliche Geldsumme nicht mehr von der Gläubigerbank zurückerhalten. Die Gläubigerbank, auf deren Antrag die Beklagte die berechtigte Lastschrift einlöste, ist...

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