Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Die Berufung wird zugelassen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird bis zum 27.08.2013 auf 531,87 EUR festgesetzt. Seit Eingang der Erledigungserklärung am 28.08.2013 beträgt er 272,08 EUR. Bei der einseitigen Erledigungserklärung reduziert sich der Streitwert mit Eingang der Erklärung auf die bis dahin angefallenen Gerichts- und erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten (Lackmann, in: Musielak, ZPO, 11. Auflage 2014, § 91 a Rn. 47 m.w.N.). Nach den Übergangsvorschriften § 60 Abs. 1 Satz 1 RVG und § 71 GKG findet bei der Berechnung das „alte” Kosten- und Gebührenrecht Anwendung.

 

Tatbestand

Die Beklagte ist Mitglied der klagenden Wohnungseigentümergemeinschaft.

Das betreffende Grundstück ist mit einem Vorder- und einem Hinterhaus bebaut und wurde im Jahr 1993 in Wohnungseigentum aufgeteilt. Die Eigentumseinheiten blieben jedoch zunächst sämtlichst in der Hand der damaligen teilenden Eigentümerin, bevor sie – wiederum sämtlichst – an Herrn …eräußert wurden. Dieser nahm in den Jahren 2009/2010 zahlreiche Umbauarbeiten an den Gebäuden vor und veräußerte parallel dazu die Wohnungen des Vorderhauses an verschiedene Personen, unter anderem an die Beklagten. Eigentümer des Hinterhauses blieb er selbst. Zugleich wurden am 20.10.2009 (zum wiederholten Mal) zahlreiche Änderungen an der Teilungserklärung vorgenommen. Die erste Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Erwerber erfolgte am 26.03.2010.

Bereits in der ersten Teilungserklärung aus dem Jahr 1993 wude ein Verwalter eingesetzt, in den Folgejahren wurde der Verwalter mehrfach ausgewechselt, bevor schließlich in der Änderung der Teilungserklärung vom 20.10.2009 die Immobilienverwaltung … (im Folgenden …), deren Geschäftsführer Herr … ist, für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2014 als Verwalterin eingesetzt wurde.

Nach § 21 Abs. 3 lit. b der aktuellen Teilungserklärung ist der Verwalter der WEG berechtigt, rückständige Hausgeldzahlungen außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen.

Nach den Kaufverträgen haben sich alle Erwerber verpflichtet, auf erstes Anfordern einen Verwaltervertrag mit der … abzuschließen und sind anstelle des Verkäufers in die Verpflichtungen aus dem Verwaltervertrag eingetreten. Der Verwaltervertrag enthält eine umfassende Vertretungsermächtigung der Verwaltung zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der WEG.

Nach den entsprechenden unangefochtenen Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft hatte die Beklagte unstreitig in den Monaten Januar bis März 2013 einen Hausgeldvorschuss i.H.v. jeweils 177,29 EURO zu zahlen. Diesen Verpflichtungen kam sie jedoch zunächst nicht nach.

Nachdem die Beklagte auch auf entsprechende Zahlungsaufforderungen der … keinen Ausgleich leistete, beauftragte diese die jetzigen Prozessbevollmächtigten mit der Forderungsdurchsetzung. Diese forderten die Beklagten unter dem 29.01.2013 zur Zahlung von 177,29 EURO auf und stellten hierfür 46,41 EURO in Rechnung.

Als gleichwohl keine Zahlung erfolgte, hat die … in Vertretung der Klägerin mit Eingang bei Gericht am 22.03.2013 Klage über 531,87 EURO nebst Zinsen sowie auf Freihaltung von den vorgerichtlichen Anwaltskosten erhoben. Am 26.03.2013 hat die Beklagte einen Teilbetrag von 193,75 EURO an die Klägerin zu Händen der … gezahlt. Am 03.04.2013 hat die Beklagte einen weiteren Teilbetrag von 112,78 EURO an die Klägerin zu Händen der … gezahlt. Am 29.04.2014 wurde die Klage den Beklagten zugestellt. Am 07.05.2013 und 31.05.2014 gingen weitere Teilbeträge i.H.v. jeweils 112,78 EURO bei der … zugunsten der Klägerin ein.

Die Klägerin hat daraufhin die Klage noch vor dem ersten Termin im Zahlungsantrag für erledigt erklärt. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage im Termin vom 11.09.2013 und nach gerichtlichem Hinweis darauf, dass einige Zahlungen vor Klageerhebung lagen, hat die Klägerin nach dem Termin die Klage in Höhe von 306,53 EURO unter Protest gegen die Kostenlast zurückgenommen und in Höhe von 225,34 EURO für erledigt erklärt.

Die Klägerin ist der Auffassung, die Vertretungsmacht der … ergebe sich sowohl aus der (noch) wirksamen Bestellung als auch aus dem zwischen ihr und der … geschlossenen Verwaltervertrags. Die Führung des Kontos als offenes Treuhandkonto entspreche ordnungsgemäßer Verwaltung und erlaube nicht die Zurückbehaltung der Wohngeldzahlungen. Ferner habe sie, allerdings nach den Zahlungen, ein Konto im Namen der WEG eröffnet.

Nachdem die Beklagten sowohl der Klagerücknahme als auch der Erledigungserklärung widersprochen haben, beantragt die Klägerin (ausdrücklich) nunmehr noch,

  1. festzustellen, dass sich der Rechtsstreit i.H.v. 225,34 EURO erl...

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