Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, im Eingangsbereich und im Treppenhaus des Hauses … in … Hamburg nachfolgende Mängel handwerks- und fachgerecht zu beseitigen:

1.

Links im Eingangsbereich des vorbezeichneten Wohnhauses befindet sich eine Wand, die mit blauen, grauen, grünen und roten Schmierereien versehen ist. Diese Wand ist zudem durch graue Farbflächen verschmutzt. Es handelt sich um ein Ausmaß von ca. 2 × 2 m.

Auch die die Eingangstür unmittelbar umfassenden Wände sind mit Schmierereien, schwarzer und blauer Farbe oberhalb des Klingelschildes versehen. Auch die Haustür selbst weist mittig neben dem jeweils mittleren Glaseinsatz Schmierereien auf.

Unterhalb des Hausnummernschildes im Eingangsbereich auf der rechten Seite, an der schmalen Kante eines Vorsprunges befinden sich zwei von oben nach unten verlaufende Tags in engem räumlichen Zusammenhang, wobei die Tags zusammen eines Gesamthöhe von ca. 1,50 m haben bei einer Breite von ca. 10 bis 12 cm.

2.

An der der Straße gegenüberliegenden hinteren Wand im Treppenhaus des Treppenaufganges vom 2. in den 3. Stock befinden sich Farbausblühungen und Abplatzungen mit einem Ausmaß von etwa 1,50 m × 1,50 m.

3.

Auf der Treppe vom Übergang vom 3. in den 4. Stock befinden sich an der der Straße gegenüberliegenden hinteren Treppenhauswand ebenfalls Farbausblühungen und Abplatzungen mit einem Ausmaß von 1,0 m × 2,0 m.

4.

Im Lichtschacht im Bereich des 5. Stockes auf der rechten Seite von der Straße aus gesehen lösen sich bei einem Mauervorsprung die von hinten aus gesehen zweite und dritte Deckenplatte.

6.

Umlaufend um die Wohnungseingangstür der Wohnung der Kläger im 5. Stock befindet sich ein Riss in einer Länge von insgesamt 3,0 m.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagten als Gesamtgläubiger 390,35 Euro nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 06. Oktober 2003 zu zahlen.

Die Kläger werden ferner als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagten als Gesamtgläubiger 151,42 Euro (i.W. einhunderteinundvierzig 80/100 Euro) Zug um Zug gegen Beseitigung der oben unter 1. bis 5. beschriebenen Mängel zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger 68 % und die Beklagten 32 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 Euro. Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, so nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Mieter einer im Dachgeschoss des Hauses Beim … in … Hamburg befindlichen Wohnung, die Beklagten sind Vermieter dieser Wohnung. Der Mietvertrag datiert vom 16.09.1986. Der Bruttokaltmietzins für die ca. 148,65 m² große 4-Zimmer-Wohnung beträgt 1.097,90 Euro.

Mit Schreiben vom 06.01.2003 (Anlage K 12) forderte der Kläger zu 1) die Beklagte zu 1) zur Beseitigung näher spezifizierter Mängel im Treppenhaus sowie an der Hausfassade bis 28.02.2003 auf und kündigte eine Mietminderung von 15 % an. Ab dem 27.03.2003 bestand zudem auf dem nach hinten belegenen Nachbargrundstück im Abstand von etwa 40 m ein Neubauvorhaben, aufgesetzt auf eine bereits vorhandene Tiefgarage.

Im März 2003 verminderten die Kläger die Mietzinszahlung um 164,68 Euro und in den Folgemonaten zumindest bis August 2003 um jeweils 274,47 Euro.

Die Beklagten rechneten mit einer titulierten Forderung der Kläger aus einem vorangegangenen Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Hamburg zur Geschäfts-Nr.: 39 a C 15/03 in Höhe von 456,97 Euro mit ihrer Auffassung nach ab März 2003 aufgelaufenen Mietforderungen auf. Auf die Vollstreckung der Kläger hin kehrte die Bank der Beklagten 541,77 Euro inklusive 84,80 Euro Vollstreckungskosten an die Kläger aus.

Die Kläger meinen, die Beklagten seien zur Beseitigung verschiedenster Mängel an der Hausfassade sowie im Treppenhaus verpflichtet. Es wird ergänzend Bezug auf die als Anlage K 2 bis K 11 sowie K 28 eingereichten Fotos genommen. Die Kläger meinen, aufgrund der Baustellenarbeiten zu einer Mietzinsminderung um 10 % der Bruttokaltmiete berechtigt zu sein. Ebenso berechtige der Zustand von Treppenhaus und Hausfassade zu einer Mietminderung. Insgesamt seien jedenfalls 15 % Mietminderung gerechtfertigt, wobei in Höhe des gleichen Betrages sich die Kläger auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen.

Die Kläger beantragen,

die Beklagten zur verurteilen, im Eingangsbereich und im Treppenhaus des Hauses beim … in … Hamburg nachfolgende Mängel handwerks- und fachgerecht zu beseitigen:

  1. Links im Eingangsbereich des vorbezeichneten Wohnhauses befindet sich eine Wand, die mit blauen, grauen, grünen und roten Schmierereien versehen ist. Diese Wand ist zudem durch graue Farbflächen verschmutzt. Es handelt sich um ein Ausmaß von ca. 2 × 2 m.
  2. Auch die die Eingangstür unmittelbar umfassenden Wände sind mit Sc...

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