Tenor

1. Das durch den Lastschriftwiderruf des Antragsgegners erlangte Guthaben auf dem Konto des Antragstellers steht der Insolvenzmasse zu.

2. Der Antrag, einen neuen Treuhänder zu bestellen, wird zurückgewiesen.

3. Es wird festgestellt, dass gegenüber dem Antragsgegner keine Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 58 InsO angezeigt sind.

 

Tatbestand

I. Der Antragsgegner ist Treuhänder im Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers. Das Verfahren wurde am … eröffnet. Unmittelbar nach Eröffnung gab der Antragsgegner der Vermieterin des Antragstellers gegenüber die Erklärung gemäß § 109 Abs. 1 S. 2 InsO ab. In der Folgezeit widerrief er zahlreiche Lastschriften aus dem Zeitraum vor Eröffnung, mit denen das schuldnerische, Konto im sog. Einziehungsermächtigungsverfahren belastet worden war. Diese Lastschriften betrafen u.a. vom Konto des Antragsgegners abgebuchte Wohnraummieten sowie Zahlungen an diverse Versorgungsunternehmen (Strom, Wasser).

Der Antragsteller hat sich mit einem Schreiben vom 19.6.07 an das Insolvenzgericht gewandt. Er meint, die Vorgehensweise des Antragsgegners sei nicht rechtmäßig. Das sich aus den widerrufenen Lastschriften ergebende. Guthaben stünde nicht dem Antragsgegner, sondern dem Antragsteller bzw. den Gläubigern zu. Er beantragt weiter, einen anderen Treuhänder einzusetzen.

Der Antragsgegner ist dem unter Hinweis auf die Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH zum Lastschriftwiderruf in der Insolvenz entgegengetreten.

 

Entscheidungsgründe

II. 1. Das Begehren des Antragstellers ist im Kern als Antrag gemäß § 36 Abs. 4 InsO auszulegen. Da die Ausgangsentscheidung (hier Lastschriftwiderruf) mangels Anhörung des beschwerten Antragstellers als Maßnahme zu qualifizieren ist, handelt es sich hierbei um eine Erinnerung gemäß §§ 4 InsO, 766 ZPO, für die der Richter zuständig ist (HambKomm-Lüdtke § 36 Rn. 59). Diese Erinnerung ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Der Antragsgegner hat mit Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH die Lastschriften widerrufen, da er die Pflicht hat, insolvenzrechtlich nicht gerechtfertigte Geldabflüsse aus dem Schuldnervermögen auf Insolvenzforderungen zu vermeiden (HambKomm-Schröder § 22 Rn. 159). Anlass für Aufsichtsmaßnahmen gemäß § 58 InsO bestehen nicht. Erst recht liegt ein wichtiger Grund für eine Entlassung (§ 59 InsO) nicht vor.

2. Nach der Rechtsprechung des IX. Zivilsenats des BGH (BGH ZInsO 2005, 40; BGH ZInsO 2004, 1353; zustimmend HambKomm-Schröder § 22 Rn. 157; Fischer FS Gerhardt S. 223; Ganter WM 2005, 1557) steht eine Gutschrift beim Gläubiger im sog. Einziehungsermächtigungsverfahren solange unter Vorbehalt, bis der Schuldner sie gegenüber seiner Bank genehmigt oder die Genehmigungsfiktion des § 7 Abs. 3 AGB-Banken bzw. § 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen eintritt. Das Gericht folgt dieser Rechtsprechung; die abweichende Auffassung (Nobbe/Eilenberger WM 2006, 1885; Bork FS Gerhardt S. 69) hat sich in der Rechtsprechung des BGH bislang nicht durchgesetzt. Folge eines Lastschriftwiderrufs im Insolvenzverfahren ist, dass die widerrufenen Gutschriften von der Bank des Schuldners dem schuldnerischen Konto wieder gutgeschrieben werden. Ein sich ergebendes Guthaben auf dem Konto steht der Insolvenzmasse zu.

a) Für die Lastschriften, die nicht die Wohnraummieten betreffen, gelten, in der Verbraucherinsolvenz insoweit keine Einschränkungen. Zu erwägen ist allenfalls, ob sich aus den Pfändungsschutzvorschriften der ZPO, insbesondere aus § 850k ZPO, Besonderheiten ergeben. Dies ist indes nicht der Fall. Die Pfändungsschutzvorschriften der ZPO gelten nämlich nach Sinn und Zweck nicht für bereits abgeschlossene Zeiträume, sondern sollen den Schuldner vor einer „Kahlpfändung” schützen und ihm ermöglichen, unabhängig von Sozialleistungen zu leben (Zöller-Stöber § 811 Rn. 1 und § 850 Rn. 1). Dieser Schutzgedanke ist aber bei einem Lastschriftwiderruf im Verbraucherinsolvenzverfahren jedenfalls nicht tangiert, wenn – wie hier – Lastschriften aus der Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens widerrufen werden. Darauf, ob die Buchungsvorgänge im Falle einer Genehmigung, sie es durch eine ausdrückliche Genehmigung oder aber durch Eintritt der der Genehmigungsfiktion des § 7 AGB- Banken, das pfändbare oder das unpfändbare Einkommen des Schuldners betroffen hätten, kommt es nicht an.

b) Auch für die im Wege des sog. Einziehungsermächtigungsverfahren vom Konto des Antragstellers abgebuchten Wohnraummieten gelten; keine Besonderheiten; auch sie sind vom Treuhänder zu widerrufen. Aus § 313 InsO ergibt sich nichts anderes. Denn der Treuhänder ist weder durch § 313 Abs. 2 InsO hoch durch § 313 Abs. 3 InsO insoweit eingeschränkt.

Auch § 109 Abs. 1 S. 2 InsO rechtfertigt keine andere Beurteilung. Sinn und Zweck des § 109 Abs. 1 S. 2 InsO ist es, den Schuldner vor der Obdachlosigkeit zu bewahren. Sollte dem Antragsteller also tatsächlich eine (fristlose) Kündigung durch seine Vermieterin drohen, so wäre ein Lastschriftwiderruf möglicherwe...

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