Tenor

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des xxx Hamburg Insolvenzverwalter: xxx Hamburg

werden Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:

Vergütung

1.200,00 EUR

Auslagen

300,00 EUR

Zwischensumme

1.500,00 EUR

Zuzüglich 16 % Umsatzsteuer

240,00 EUR

Endbetrag

1.740,00 EUR

Im übrigen wird der Antrag abgewiesen.

 

Tatbestand

I. Der Insolvenzverwalter über das Vermögen des Schuldners begehrt die Festsetzung seiner Vergütung.

Mit Beschluß vom 5.12.2001 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners unter Bewilligung der Kostenstundung eröffnet und Rechtsanwalt XXX zum Insolvenzverwalter bestellt.

Aus der selbständigen Tätigkeit des Schuldners als Trainer und Übungsleiter für Sportvereine sowie Kinderheime im Bereich Gymnastik und Tanz vereinnahmte der Insolvenzverwalter 189.– EUR. Zudem zog der Insolvenzverwalter ein Steuerguthaben von 131,91 EUR ein.

Der Insolvenzverwalter beantragt gemäß §§ 63, 64 InsO, 8 Abs. 1 S. 3 InsVV die Festsetzung seiner Vergütung in Höhe von 2.312,63 EUR sowie seiner Auslagen in Höhe von 578,15 EUR, jeweils zuzüglich 16 % Umsatzsteuer. Er trägt hierzu vor, es sei ein Stundenaufwand von 12 Sachbearbeiter-Stunden zu je einem kalkulatorischen Stundensatz von 55,04 EUR sowie 16,5 Insolvenzverwalter-Stunden zu je einem kalkulatorischen Stundensatz von 100,13 EUR zugrunde zu legen. Der Zeitaufwand setzt sich nach seiner Darstellung wie folgt zusammen:

Tätigkeit

Sachbearbeiter-Stunden

Insolvenzverwalter-Stunden

Abholung Akte

1,5

Anlegen Akte

1

Aktenstudium

1

Gespräch Schuldner

2

Vorbereitung zum

Berichts- und Prüfungstermin

1,5

0,5

Berichterstattung zum

Berichts- und Prüfungstermin

1

1

Berichts- und Prüfungstermin

2

Überwachung Verfahren

6

Telefonate/Sachstandsanfragen

1

Tabellennachmeldung/Berichtigung

1

1

Vorbereitung Schlußtermin

2

Berichterstattung Schlußtermin

1

1

Schlußtermin

2

Verteilung

2

Summe

12

16,5

Der erkennende Insolvenzrichter hat das Verfahren hinsichtlich der Vergütungsfestsetzung gemäß § 18 Abs. 2 S. 3 RpflG an sich gezogen.

 

Entscheidungsgründe

II. Die Vergütung sowie die Auslagen des Insolvenzverwalters sind gemäß §§ 63, 64 InsO, 8 Abs. 1 InsVV mit 1.200.– EUR für die Vergütung und mit 300.– EUR für die Auslagen, jeweils zuzüglich 16 % Umsatzsteuer, festzusetzen. Im übrigen ist der Antrag abzuweisen.

1) Die Höhe der festgesetzten Vergütung beruht auf § 2 Abs. 2 InsVV, da die gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnende Vergütung unter der in § 2 Abs. 2 InsVV gesetzlich festgelegte Mindestvergütung von 500.– EUR (vgl. Münchener Kommentar/Nowak, Insolvenzordung § 2 InsVV Rdnr. 1; Haarmeyer/Wutzke/Förster, InsVV, 3. Aufl. § 2 Rdnr. 39) liegt.

a) Der mit einem Betrag von 1.200.– EUR festgesetzten Vergütung steht nicht entgegen, daß er über dem in § 2 Abs. 2 InsVV bestimmten Betrag von 500.– EUR liegt. Bei dem gesetzlich festgelegten Betrag handelt es sich lediglich um einen „Soll-Betrag”, der nur „in der Regel” 500.– EUR betragen soll. Dies bedeutet zunächst, daß bei der Bestimmung einer festzusetzenden Vergütung darauf abzustellen ist, ob das konkrete Verfahren vom Normalverfahren erheblich abweicht und daher der Regelsatz des § 2 Abs. 2 InsVV dementsprechend anzupassen ist (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster a.a.O. Rdnr 36 m.w. N.).

aa) Zwar weicht das vorliegende Insolvenzverfahren nicht erheblich von einem mittlerweile fast normal gewordenen Insolvenzverfahren ab. Es handelt sich um ein gemäß § 207 InsO massearmes Verfahren. Der Schuldner ist wirtschaftlich selbständig tätig, ohne nennenswerte pfändbare Einkünfte zu erwirtschaften oder über sonstiges größeres Vermögen zu verfügen. Er ist insoweit vergleichbar mit demjenigen Schuldner, der entweder keiner wirtschaftlichen Tätigkeit, sei es abhängig oder selbständig, nachgeht, oder der zwar über Einkünfte aus selbständiger oder abhängiger Tätigkeit verfügt, deren Höhe aber noch innerhalb oder nicht gravierend über der Pfändungsfreigrenze liegt.

Der Grund dafür, daß diese Verfahren nunmehr nahezu als Normalverfahren anzusehen sind, liegt darin, daß die Verfahrenskosten bei derartigen Verfahren auf Antrag zu stunden sind, sofern es sich bei den Schuldnern um natürliche Personen handelt, die einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt haben (§§ 4 a – d InsO). Hierdurch wird die Bundes- oder Landeskasse zumindest zum „Zwischenfinanzierer”, da die zunächst von der Bundes- oder Landeskasse getragenen Verfahrenskosten erst nach erteilter Restschuldbefreiung zurückzuzahlen sind, ggf. unter Verlängerung der Stundung und Festsetzung von Monatsraten (§ 4 b InsO). Dies hat wiederum zur Folge, daß die Insolvenzanträge im Hinblick auf die vom Schuldner nicht zeitnah aufzubringenden Kosten sprunghaft angestiegen sind. Denn mußte der mittel- und masselose Schuldner nach früherem Recht neben den Gerichtskosten (sofern die früher rechtlich umstrittene Bewilligung von Insolvenzkostenhilfe aus rechtlichen Gründen abgelehnt worden ist) auch die in der InsVV festgelegte Mindestvergü...

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