Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 25.09.2003; Aktenzeichen 1 BvR 1920/03)

 

Tenor

Der Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 765 a ZPO des Schuldners vom 30.12.2002 unter Einbeziehung der weiteren Vorträge vom 30.04.2003 und vom 16.06.2003 mit dem Ziel, das Zwangsversteigerungsverfahren auf Dauer einzustellen, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Gründe

Der Schuldner trägt in seinem Antrag vor, dass sein Krankheitszustand sich verschlechtert hat und diese Tatsache eine besondere Härte im Sinne von § 765 a ZPO sei, so dass die Vollstreckungsmaßnahme gegen ihn einzustellen sei. Er reicht dazu ein weiteres ärztliches Gutachten vom 22.02.2002 ein. Hinsichtlich des weiteren Vortrags wird auf die genannten Schriftsätze Bezug genommen.

Das erneute Vorbringen des Schuldners stellt keine besondere Härte im Sinne von § 765 a ZPO dar. Die Erkrankung des Schuldners ist dem Gericht bekannt und ein erster Antrag gemäß § 765 a ZPO ist mit Beschluss vom 14.01.2002 des Landgerichts Hamburg, 328 T 98/01, rechtskräftig zurückgewiesen worden. Die Begründung des Landgerichts in diesem Beschluss gilt auch für den neuerlichen Antrag nach § 765 a ZPO. Es sind keine grundlegenden oder so akut wichtige Begebenheiten vorgetragen worden, die jetzt eine zugunsten des Schuldners ausfallende Entscheidung zulassen. Die Voraussetzungen des § 765 a ZPO liegen auch jetzt nicht vor.

Desweiteren beruft sich das Gericht auf die Entscheidung des HansOLG vom 03.04.2001, Az: 6 W 91/00, wonach festgestellt worden ist, dass die Krankheit des Schuldners keine besondere Härte im Sinne von § 765 a ZPO darstellt, da der Schuldner in diesem Zwangsversteigerungsverfahren ein Engagement entwickelt, das über das normale Maß hinausgeht. Dies gilt auch heute noch. Der Schuldner sprach in diesem Jahr unangemeldet beim jetzt zuständigen Rechtspfleger vor, er beabsichtigte Akteneinsicht zu beantragen und er verfaßte Schrift-sätze in dieser Sache.

Darüber hinaus bleibt festzuhalten, dass die jetzige Situation vom Schuldner selbst herbeigeführt worden ist. Wäre dieser all seinen Behauptungen nachgegangen und hätte er diese in die Tat umgesetzt, so vor allem der freihändige Verkauf seiner Wohnung, so müßte sich der Schuldner nunmehr nicht mehr mit der momentanen Situation auseinandersetzen. Das Verfahren dauert nunmehr schon seit dem Jahre 1998, so dass mehr als genügend Zeit verstrichen ist. Ein weiteres Zuwarten der betreibenden Gläubiger ist nicht mehr hinzunehmen, so dass eine Einstellung des Verfahrens nicht mehr in Betracht kommt.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1600352

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