Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 800,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Beklagte ist Mieterin einer der Klägerin gehörenden Wohnung in der … in …. Nach dem die Klägerin festgestellt hatte, daß die Beklagte in zwei Zimmern der Wohnung in nicht unerheblichem Umfang Lumpen, Altkleider, Altpapier und anderes Gerümpel gelagert hatte, forderte sie die Beklagte mit Anwaltschreiben vom 27.6.1990 auf, diesen Zustand zu beseitigen. Wegen des Inhalts dieses Schreiben im einzelnen wird auf Blatt 5 f. der Akten Bezug genommen. Am 11. 8. 1990 unterschrieb die Beklagte der Klägerin eine Erklärung, nach der sie sich verpflichtete, die Wohnung innerhalb von 4 Wochen zu entrümpeln und fachgerecht zu renovieren. Im Falle der Nichtvornahme erklärte sich die Beklagte mit einer fristlosen Kündigung einverstanden. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Blatt 8 der Akten verwiesen. Mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 12. 9. 1990 (Kopie Blatt 9 f. der Akten) kündigte die Klägerin den Mietvertrag fristlos. Die Klägerin behauptet, durch die Lagerung von Gerümpel bestehe die dringende Gefahr, daß sich Ungeziefer in der Wohnung ansammele. Es bestehe auch akute Gesundheitsgefahr, da sich Bakterien und Krankheitskeime unvermindert vermehren könnten.

Beweis: Sachverständigengutachten.

Wegen des weiteren Sachvortrages der Klägerin im einzelnen und der Beweisantritte wird auf Blatt 1–4, 20 f. und 25–27 der Akten Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die von ihr innegehaltene Wohnung in der … in …, bestehend aus 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Diele, 1 Bad mit WC und 1 Kellerraum zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, in ihrer Wohnung habe lediglich eine gewisse Unordnung geherrscht. Sie sei von der Klägerin anläßlich der Wohnungsbesichtigung geradezu genötigt worden, die Erklärung vom 11. 8. 1990 zu unterzeichnen. Die Beklagte habe einen Teil der eingelagerten Kleidungsstücke nach dem 11.8. an das Rote Kreuz abgegeben und einige Kisten Sperrmüll entsorgt. Beweis: Zeugnis des … und der ….

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Mietwohnung gemäß § 556 BGB schon aufgrund ihres eigenen Vorbringens nicht zu. Die von der Klägerin ausgesprochene fristlose Kündigung hat den Mietvertrag zwischen den Parteien nicht beendet, §§ 553, 554 a BGB. Die Klägerin hat für eine wirksame fristlose Kündigung des Mietvertrages nicht genügend vorgetragen. Nach § 553 BGB ist eine fristlose Kündigung möglich, wenn der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache fortsetzt, der die Rechte des Vermieters in erheblichem Maße verletzt, oder wenn die Mietsache durch Vernachlässigung der dem Mieter obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet wird. Hiervon kann nach dem Sachvortrag der Klägerin nicht ausgegangen werden, wobei festzuhalten ist, daß nur die in die Kündigungsschreiben vom 12. 9. 1990 enthaltenen Kündigungsgründe die Kündigung stützen können, es sei denn, die Klägerin würde nachträglich entstandene Kündigungsgründe vortragen. Das Lagern von alten Kleidern und Zeitungen sowie von Hausratsgegenständen, selbst wenn sie vom Sperrmüll sein sollten, stellt für sich alleine betrachtet keine Gefährdung der Mietsache dar. Eine solche Gefährdung wäre beispielsweise anzunehmen, wenn durch das hohe Gewicht der in der Wohnung gelagerten Gegenstände die Statik des Hauses beeinträchtigt würde. Die Klägerin hat auch für von dem Eigentum der Beklagten ausgehenden Gesundheitsgefahren nicht genügend vorgetragen. So ist nicht nachvollziehbar wie von Sperrmüll oder Altkleidern erhebliche Gesundheitsgefahren ausgehen sollen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn etwa in erheblichem Umfang Ungeziefer oder Ratten durch die Aufbewahrung der Gegenstände angezogen würden. Der Klägerin ist die Fortsetzung des Mietverhältnisses auch nicht unzumutbar gemäß § 554 a BGB. Die von der Klägerin behauptete vertragswidrige Nutzung der Mietsache ist nicht so gravierend, daß der Klägerin die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zuzumuten wäre. Es bleibt der Klägerin überlassen, einen angeblichen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache durch Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe abzustellen. Gleiches gilt für die versprochene und bisher nicht durchgeführte fachgerechte Renovierung der Wohnung. Soweit die Beklagte sich mit Schreiben vom 11. 8. 1990 mit einer fristlosen Kündigung einverstanden erklärt hat, ist diese Vereinbarung gemäß § 554 b BGB unwirksam. Die Gründe zur fristlosen Kündigung eines Mietvertrages über Wohnraum können durch Vertrag nicht erweitert werden.

Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 5. 12. 1990 weitere Kündigungsgründe vorträgt, war...

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