Entscheidungsstichwort (Thema)

Räumung

 

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, die von ihr in der Hofeinfahrt … innegehaltene Garage zu räumen und unter Hergabe der Schlüssel an den Kläger herauszugeben.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die vorläufige Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,– DM abgewendet werden. Die Abwendbarkeit entfällt bei Sicherheitsleistung durch den Kläger in Höhe von 1.000.– DM.

 

Tatbestand

Durch Mietvertrag vom 1.8.1981 mietete die Beklagte vom Kläger eine Wohnung …. Durch einen weiteren Mietvertrag vom 5.10.1982 mietete sie mit Wirkung ab 1.1.1983 eine auf den gleichen Grundstück gelegene Garage. Auf den Inhalt des Garagenmietvertrages wird Bezug genommen (Bl. 5 f. d. A.). Mit Schreiben vom 31.12.1984 kündigte der Kläger beide Mietverhältnisse. Die Kündigung bezüglich der Wohnung nahm er später zurück. Er verlangt die Räumung und Herausgabe der Garage, da nach seiner Ansicht der Mietvertrag über die Garage zum 31.3.1935 durch die vorgenannte Kündigung geendet hat.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, die von ihr in der Hofeinfahrt … innegehaltene Garage zu räumen und unter Hergabe der Schlüssel an den Kläger herauszugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bezweifelt, daß die Kündigung rechtzeitig erfolgt ist, um noch zum 31.3.1985 wirksam werden zu können. Außerdem habe sich das Mietverhältnis nach § 568 BGB fortgesetzt, da der Kläger den Widerspruch gegen die Fortsetzung nicht rechtzeitig erklärt habe. Die Kündigung sei im übrigen unwirksam, da das Garagenmietverhältnis nicht losgelöst von Wohnraummietverhältnis habe gekündigt werden können. Die Vertragsklausel in § 6 des Garagenmietvertrages verstoße gegen das AGB-Gesetz.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Beklagte ist zur Räumung und Herausgabe der Garage verpflichtet, da das Mietverhältnis über die Garage durch die Kündigung mit Schreiben vom 31.12.1984 zum 31.3.1985 beendet worden ist. Das Garagenmietverhältnis konnte unabhängig vom Wohnraummietverhältnis gekündigt werden, denn in § 6 des Garagenmietvertrages haben die Parteien ausdrücklich vereinbart: „Dieser Vertrag ist rechtlich und wirtschaftlich selbständig und unabhängig von etwa gleichzeitig abgeschlossenen weiteren Verträgen über andere Mietsachen, insbesondere ist eine Kündigung unabhängig von dem Weiterbestehen eines Mietvertrages über Wohnraum möglich.” Diese Vertragsklausel verstößt weder gegen § 3 noch gegen § 9 AGB-Gesetz.

Die beiden letzten Absätze des Kündigungsschreibens ändern ebenfalls nichts an der Wirksamkeit der Kündigungserklärung. Es handelt sich dabei nicht um eine Bedingung, sondern lediglich um die Möglichkeit, Verhandlungen über eine neue vertragliche Vereinbarung aufzunehmen. Die Kündigungserklärung als solche war ohne jede Einschränkung oder Bedingung erfolgt.

Die Kündigung ist auch rechtzeitig zum 3. Werktag das Monats Januar zugegangen, um noch zum 31.3.1985 wirksam werden zu können. Der 3. Werktag des Monats Januar war der 4.1.1985. An diesem Tag hat der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten bereits auf das Kündigungsschreiben erwidert.

Auch der Widerspruch gegen die Fortsetzung des Mietverhältnisses gemäß § 568 BGB ist rechtzeitig erfolgt. Die Beklagte gibt selbst den 16.4.1984 als den spätesten Zeitpunkt für den Zugang dieser Erklärung an. Da der 14.4.1985 ein Sonntag war, hat der Kläger die Frist des § 568 BGB gewahrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziffer 7, 711 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI613635

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