Verfahrensgang

AG Flensburg (Beschluss vom 20.10.2003)

 

Tenor

Die Gläubiger werden ermächtigt, die der Schuldnerin in dem Beschluss des Amtsgerichts Flensburg vom 24.09.2003 auferlegte Handlung, nämlich die Aufrechterhaltung der Versorgung der von den Antragstellern gemieteten Wohnung im Hause … mit Fernwärme und Allgemeinstrom zu gewährleisten, auf Kosten der Schuldnerin vornehmen zu lassen.

Die Schuldnerin hat die Vornahme der Handlung zu dulden.

Zugleich wird die Schuldnerin verpflichtet, auf die für die Vornahme der Handlung durch die Gläubiger entstehenden Kosten einen Vorschuss von 4.293,96 EUR zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin.

 

Gründe

Die Gläubiger waren gemäß § 887 Abs. 1 ZPO zur Ersatzvornahme zu ermächtigen, nachdem die Schuldnerin selbst ihrer Verpflichtung aus der gegen sie erlassenen und ihr am 26.09.2003 zugestellten einstweiligen Verfügung nicht nachgekommen ist.

Gemäß § 887 Abs. 2 ZPO war die Schuldnerin zudem zu verpflichten, einen Kostenvorschuss auf die für die Ersatzvornahme zu erwartenden Kosten an die Gläubiger vorauszubezahlen. Diesen Betrag hat das Gericht auf 4.293,96 EUR festgesetzt. Die Gläubiger haben Schreiben der Stadtwerke Flensburg GmbH vom 17.04.2003 und 25.09.2003 eingereicht, wonach die Stadtwerke die Wiederaufnahme der Versorgung von der vollständigen Zahlung des für den Schuldner bei den Stadtwerken aufgelaufenen Rückstandes von 4.293,96 EUR abhängig machen. Aufrechenbare Gegenforderungen hat die Schuldnerin nicht prüfbar vorgetragen. Aufgrund der Eilbedürftigkeit der Wiederherstellung insbesondere der Wärmeversorgung war insoweit eine Hinweiserteilung nicht angezeigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO. Gerichtskosten werden für das Verfahren nicht erhoben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1714759

WuM 2004, 32

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