Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.060,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.09.2003 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 83 % und dem Kläger zu 17 % auferlegt.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich und seine Ehefrau für die Zeit vom 07.03.2003 bis zum 28.03.2003 einen Urlaub in die Türkei ins Zielgebiet Belek in das Hotel der ersten Klasse R. Belek. Der Reisepreis betrug bei all inklusive 1.840,00 € zuzüglich der Kosten für eine Reiserücktrittsversicherung.

Der Kläger kam am frühen Morgen des 08.03.2003 im Hotel an. Am 09.03.2003 begab sich der Kläger zum ersten Mal in das hoteleigene Schwimmbad, um zu schwimmen. Kurz vor der Einstiegstreppe in den hoteleigenen Indoor-Pool befand sich ein Warnschild, das auf die Glätte des Bodens hinwies. Zumindest die erste Stufe der Treppe, die in den Pool führte, wies eine rutschhemmende Struktur auf. Der Kläger stieg vorsichtig die Treppe herab ins Wasser, wobei er sich am Geländer festhielt. Dabei rutschte der Kläger auf der zweiten oder dritten Stufe aus, prallte mit dem Fuß gegen das Geländer und brach sich den vierten und fünften Zeh. Er hatte zunächst so starke Schmerzen, dass ein Auftreten mit dem linken Fuß überhaupt nicht mehr möglich war. Am Abend des 09.03.2003 fand eine Behandlung durch die Hotelärztin mit Salbe und Schmerztabletten statt. Am 10.03.2003 wurde der Kläger morgens erneut durch die Hotelärztin behandelt und in ein Krankenhaus überwiesen. Hier wurde der Bruch von zwei Zehen des linken Fußes festgestellt, der Fuß eingegipst sowie weitere Schmerzmittel verordnet. Vom 10.03.2003 bis zum 30.03.2003 war dem Kläger eine Fortbewegung nur mittels Gehilfen unter leichtem Auftreten mit der linken Ferse möglich. Aufgrund der auftretenden starken Schmerzen wurden täglich drei Schmerztabletten eingenommen und nach wenigen Minuten Fortbewegung musste das Bein zur Entlastung immer wieder hochgelegt werden, um die Schmerzen einigermaßen erträglich zu machen. Am 26.03.2003 wurde zusätzlich zu den Schmerztabletten durch die Ärztin dem Kläger eine Spritze verabreicht. Zur Kompensation angeblicher erheblicher Magenprobleme durch die Einnahme der Schmerzmittel nahm der Kläger Magentabletten ein. Am 31.03.2003 erfolgte nach Rückkehr aus dem Urlaub die Weiterbehandlung in Brühl durch einen Facharzt für Chirurgie. Der Gips wurde entfernt und es erfolgte zunächst eine Krankschreibung bis zum 06.04.2003. Bis zum 03.04.2003 musste der Kläger täglich zwei Schmerztabletten zur Linderung sowie eine Magentablette einnehmen. Am 03.04.2003 erfolgte eine erneute Behandlung durch den Arzt. Nach einer Röntgenaufnahme wurde festgestellt, dass der vierte Zeh sich noch nicht richtig in Position befand. Beide Zehen wurden mit einem Tapeverband versehen. Der Kläger wurde bis zum 13.04.2003 krankgeschrieben. Vom 03.04.2003 bis zum 10.04.2003 musste der Kläger täglich eine Schmerztablette einnehmen. Am 10.04.2003 wurde der Verband durch den behandelnden Arzt entfernt und am 14.04.2003 erfolgte die Arbeitsaufnahme durch den Kläger. Bis Ende April 2003 war dem Kläger ein normales Abrollen des linken Fußes nicht möglich, teilweise traten beim Gehen Schmerzen im linken Fuß auf. Durch den nicht normalen Bewegungsablauf traten zusätzlich Schmerzen in beiden Waden auf.

Mit Schreiben vom 01.04.2003 machte der Kläger nach Rückkehr aus dem Urlaub Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend.

Der Kläger behauptet, es seien weitere Gäste im Bereich des Swimmingpools gestürzt. Die Fliesen auf der Treppe seien nicht hinreichend rutschfest gewesen. Sie seien ungeeignet für den Einsatz im Feuchtbereich. Die oberste Stufe sei mit einer rutschhemmenden Folie beklebt, die übrigen Stufen glatt gewesen.

Ferner behauptet der Kläger, er habe von den Schmerztabletten Magenschmerzen bekommen.

Der Kläger ist der Ansicht, aufgrund des Vorfalls sei der Reisepreises um 50 % zu mindern. Ferner stehe ihm und seiner Ehefrau ein Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude in Höhe von 50 % von 67,00 € pro Tag für 19 Tage zu. Außerdem habe er einen Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld. Diesbezüglich sei ein Betrag in Höhe von 1.000,00 € angemessen. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte habe gegen ihre Verkehrssicherungspflicht verstoßen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, 2.193,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen,

sowie

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld für den Zeitraum bis zur letzten münd...

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