Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Klägern wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht zuvor die Beklagten Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Parteien schlossen einen Mietvertrag, durch welchen die Kläger eine Wohnung im Hause X in X zu einem monatlichen Bruttomietzins von 836,39 EUR an die Beklagten vermieteten.

Ursprünglich wurde ein Mietvertrag im Jahre 1997 für die Dauer von vier Jahren geschlossen. Auf Bitten der Beklagten wurde dieser um zwei Jahre bis Mai 2003 verlängert.

Im Jahre 2002 verhandelten die Parteien über eine Verlängerung des Mietverhältnisses.

Die Kläger richteten in diesem Zusammenhang an die Beklagten ein Schreiben vom 27.08.2002. In diesem Schreiben heißt es unter anderem:

„Der jetzige Vertrag kann nach der Mietrechtsreform nicht mehr verlängert werden. Es muss ein neuer Vertrag abgeschlossen werden. Mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit beabsichtigten wir nach der vereinbarten Mietzeit, die Wohnung altengerecht umzugestalten, so dass eine Fortführung der Mietsache nach dem gegenwärtigen Stand erstmal infrage stünde. Teilen Sie uns bitte nach Ihren Überlegungen mit, welche feste Mietzeit für einen neuen Mietvertrag festgelegt werden soll. Wir tendieren eher zu zwei als zu einem Jahr. Im September kommen wir nach X und würden den neuen Vertrag mitbringen.”

Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 29 der Gerichtsakte verwiesen. Mit Datum des 12.10.2002 schlosen die Parteien einen neuen Mietvertrag. In dem Originalvertrag heißt es unter § 2:

„1.

Das Mietverhältnis beginnt am 01.06.2003.

4.

Vertrag mit fester Laufzeit (Zeitmietvertrag) qualifizierter Zeitmietvertrag

Der Vertrag wird auf die Dauer von 2 Jahren geschlossen und läuft am 31.05.2005 ab. Dem Mieter ist bei Vertragsabschluss eingehend erläutert worden, dass der Mietvertrag über diesen Zeitpunkt hinaus nicht fortgesetzt werden kann, weil der Vermieter

4.1 die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörigen seiens Hausstandes nutzen will, nämlich ggf. Eigennutzung und 4.214

4.2 in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder instandsetzen will, dass durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses die geplanten Maßnahmen, nämlich wie Ihnen am 27.08.02 mitgeteilt.”

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Mietvertrag diesen Inhalt bereits bei Unterzeichnung durch die Beklagten hatte. Durch Schreiben vom 28.07.2004 sprachen die Beklagten die ordentliche Kündigung des Mietvertrages aus.

Die Kläger wiesen die Kündigung mit Schreiben vom 30.07.2004 zurück. In diesem Schreiben heißt es:

„Wir wollten aufgrund unserer Überlegungen eigentlich einen Vertrag über vier Jahre Laufzeit. Das war nicht willkürlich gewählt, sondern unser Gesamtkonzept unserer Immobilie X ließ uns das raten. Trotzdem sind wir auf ihren Vorschlag eingegangen.”

Ende Oktober 2004 zogen die Beklagten aus der Wohnung aus. Die Kläger verlangen nunmehr den Mietzins für die Monate November 2004 bis einschl. Mai 2005.

Die Kläger behaupten, der Kläger habe bis auf die persönlichen Angaben der Mieter und die unter § 2 einzutragenen Jahre sowie das Ablaufdatum und die Höhe der Mietsicherheit den Mietvertrag ausgefüllt und ihn den Beklagten anlässlich eines Besuchs in X Ende September 2002 überreicht. Dem Vertrag sei das Schreiben vom 27.08.2002 beigefügt worden. In dem Gespräch hätten die Kläger nochmals ihre Absicht erörtert, nach Ende des Mietvertrages die Wohnung für sich altengerecht umzubauen und nach X zurückzuziehen. Die Beklagten hätten den Mietvertrag unterschrieben und den Durchschlag zurückgeschickt. Es habe keine nachträglichen Änderungen oder Einfügungen durch die Kläger gegeben. Die Kläger hätten seinerzeit auch die ernsthafte Absicht gehabt, die Wohnung zu beziehen.

Die Kläger beantragen,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 5.854,73 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf 836,39 EUR seit Klagezustellung, 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf weitere 1.672,78 EUR seit Zustellung des Klageerweiterungsschriftsatzes vom 17.01.2005, 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf weitere 1.672,78 EUR seit Zustellung des Schriftsatzes vom 08.03.2005 sowie 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf weitere 1.672,78 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten sind der Auffassung, dass es sich bei dem vorliegenden Originalmietvertrag bereits nicht um einen wirksam qualifizierten Zeitmietvertrag handele, da die Begründung nicht ausreichend konkretisiert sei. Die Beklagten behaupten, in dem ihnen vorgelegten Vertrag sei der Punkt 4. nicht ausgefüllt gewesen. Die Kläger hätten den Vertrag nachträglich ausgefüllt. Eine mündliche Mitteilung des Eigennutzungswillens sei nicht erfolgt. Die Beklagten hätten auch nicht darum gebeten,. den Mietvertrag um zwei...

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