Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 5,19 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2001 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 495 a, 313 a ZPO abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist überwiegend unbegründet.

Die Kläger können von den Beklagten lediglich gemäß §§ 535, 812 BGB die Rückzahlung des Guthabensbetrages in Höhe von 5,19 EUR verlangen, der sich zugunsten der Kläger aus der den Zeitraum vom 01.01. bis 30.09.2000 betreffenden Nebenkostenabrechnung ergibt. Ausweislich des von den Klägern vorgelegten Abrechnungsschreibens der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 05.09.2001 besteht zugunsten der Kläger ein Guthaben in Höhe von 10,06 DM, entsprechend 5,19 EUR. Dass es zu einer Erstattung dieses Betrages an die Kläger bereits gekommen ist, wie mit dem Schreiben vom 05.09.2001 angekündigt, ist nicht ersichtlich.

Ein weitergehender Erstattungsanspruch steht den Klägern indes nicht zu. Die Beklagten haben die Kosten für das Fällen eines Kirschbaums im Garten des Hauses X in XX zu Recht anteilig auf die Kläger umgelegt. Die Umlagefähigkeit dieser Kosten ergibt sich aus § 27 I der II. Berechnungsverordnung in Verbindung mit Anlage 3 Ziffer 10. Nach dieser Regelung sind auch die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen umlagefähig. Ansatzfähig sind dabei die gesamten Kosten, die für die Pflege und Unterhaltung einer Gartenfläche anfallen. Hierzu gehören auch die Kosten für die im Rahmen der Gartenpflege durchgeführte Beseitigung durch Alter, Witterungs- oder Umwelteinflüsse abgängiger Bäume. Anderes gilt dann, wenn ein Baum nicht zur Pflege des Gartens, sondern deshalb entfernt wird, weil sich die Bewohner des Nachbarhauses wegen Sicht- und Lichtmangels beschwert haben (vgl. Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 7. Aufl. 1999, § 546 BGB Rn. 131, 132 mit weiteren Nachweisen). Diese Grundsätze für die Umlagefähigkeit der Kosten für die Beseitigung eines abgängigen Baums gelten auch im vorliegenden Fall, auch wenn eine Erkrankung des gefällten Kirschbaums von keiner der Parteien behauptet wird. Der vorliegende Fall ist jedoch vergleichbar, da die Entfernung des Baumes aufgrund seiner zwischenzeitlich erreichten Größe und der damit verbundenen Licht- und Luftbeeinträchtigung für das Objekt X erfolgt ist. Das Entfernen von „zu groß gewordenen” Bäumen gehört ebenso zur Gartenpflege wie das Entfernen von kranken Bäumen. Bei der Entscheidung des Rechtstreits war davon auszugehen, dass die Entfernung des Kirschbaums jedenfalls aus dem Grund erfolgt ist, dass es wegen der Größe des Baums zu Licht- und Luftbeeinträchtigungen für das Objekt X gekommen ist. Das tragen die Beklagten in ihrem Klageerwiderungsschriftsatz vom 20.05.2002 vor, ohne dass die Kläger dem in ihrer Replik mit Schriftsatz vom 28.06.2002 entgegengetreten sind. Dass auch die Kläger von einer Licht- und Luftbeeinträchtigung als Ursache für das Fällen des Kirschbaums ausgehen, ist im übrigen aus ihrem Vortrag zu folgern, wonach der Baum in den Balkon einer Mitmieterin gewachsen sein soll und der Eigentümer des Nachbargrundstücks eine Entfernung gefordert haben soll. Soweit die Kläger jedoch behaupten, dass das Hineinragen des Kirschbaums in den Balkon einer Mitmieterin und die Aufforderung des Eigentümers des Nachbargrundstücks Ursache für das Fällen des Kirschbaums gewesen sein soll, ist ihr Vortrag unsubstantiiert und damit nicht dazu geeignet, eine umlagefähige Maßnahme im Rahmen der Gartenpflege auszuschließen. Die Beklagten weisen insoweit zu Recht in ihrer Klageerwiderung darauf hin, dass weder die Mitmieterin noch der Grundstücksnachbar, der die Entfernung verlangt haben soll, konkret benannt worden sind. Wann welcher Nachbar wem gegenüber die Entfernung des Kirschbaums verlangt haben soll, geht aus dem Vortrag der Kläger nicht hervor. Eines gerichtlichen Hinweises bedurfte es nicht mehr, nachdem die Beklagten in ihrer Klageerwiderung bereits darauf hingewiesen haben, dass der Vortrag der Kläger unsubstantiiert ist. Auch hatte eine Beweisaufnahme danach zu unterbleiben, sie liefe auf eine im Zivilprozess unzulässige Ausforschung des Sachverhaltes hinaus.

Der zuerkannte Zinsanspruch rechtfertigt sich nach §§ 284, 288 BGB. Die Beklagten befinden sich mit der Erstattung des den Klägern zustehenden Guthabens seit dem 01.12.2001 in Verzug, da sie die Forderung der Kläger nicht innerhalb der ihnen mit Schreiben vom 20.11.2001 bis zum 30.11.2001 gesetzten Frist erfüllt haben. Soweit hiervon abweichend Verzugszinsen ab dem 01.10.2001 geltend gemacht werden, ist für einen Verzugsbeginn ab diesem Zeitpunkt nichts ersichtlich.

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen gemäß § 92 II analog, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Streitwert: 74,54 EUR

 

Fundstellen

Haufe-Index 1727281

ZMR 2002, 828

MDR 2002, 143...

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