Tenor

  • 1.

    Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 375,00 € Lizenzentschädigung sowie weiter 603,93 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.5.2010 zu zahlen.

  • 2.

    Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 546,69 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 21.5.2010 zu zahlen.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 3.

    Von den Gerichtskosten sowie den Kosten des Klägers tragen der Kläger 12 %, die Beklagte zu 1) 58 %, die Beklagte zu 2) 30 %.

    Von den Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger 17 %, die Beklagte zu 1) selbst 83 %.

    Die Beklagte zu 2) trägt ihre Kosten selbst.

  • 4.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

    Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten zu 1) gegen 100,00 € abzuwenden, es sei denn, die Beklagte zu 1) leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

    Der Beklagten zu 1) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 1.400,00 € abzuwenden, es sei denn, der Kläger leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

    Der Beklagten zu 2) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 700,00 € abzuwenden, es sei denn, der Kläger leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe.

 

Tatbestand

Der Kläger ist von der Beklagten zu 2) für den XXX als Hobbyfotograf akkreditiert und fertigt regelmäßig Lichtbildaufnahmen im Zusammenhang mit Bundesligaspielen der Beklagten zu 2). Ende 2008 übergab er dem Zeugen F, dem Pressesprecher der Beklagten zu 2), eine CD mit einer Vielzahl von Fotografien, die diese unentgeltlich für die Veröffentlichung im X-Fanmagazin verwenden können sollte.

Die Beklagte zu 1) erhielt am 22.10.2008 auf ihre Anfrage ein Foto des Klägers vom Zeugen F mit dem Hinweis, dass das Foto bei Nennung des Fotografen, der irrtümlich als R angegeben wurde, "rechtefrei sei". Die Beklagte zu 1) verwendete das Foto des Klägers mit der falschen Urhebernennung in einer Printanzeige in der XXXX vom 25.3.2009.

Der Kläger ließ durch seine Prozessbevollmächtigten die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 4.2.2010 abmahnen. Unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 5.100,00 € gegenüber der Beklagten zu 1) fordert der Kläger anwaltliche Abmahnkosten von 546,69 € und von der Beklagten zu 2) bei einem Gegenstandswert von 6.600,00 € 603,93 €.

Ferner beansprucht er eine Lizenzentschädigung von der Beklagten zu 1), die er unter Zugrundelegung der Tarife der VG Bild und Kunst für eine viertel Seite Werbeanzeige bei einer Auflage von 100.000 mit 895.- € bzw. nach den Sätzen der MFM für eine Achtel- Seite mit 375,00 € und für eine viertel Seite 475,00 € bei einer Auflage von 100.000 für angemessen hält.

Ferner ist er der Auffassung, wegen der falschen Urheberbezeichnung einen 100 %igen Zuschlag verlangen zu können.

Der Kläger beantragt,

  • 1.

    die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an ihn einen der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag, mindestens jedoch 700,00 €, zu zahlen;

  • 2.

    die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn 603,93 € nebst 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz liegender Zinsen seit dem 21.5.2010 zu zahlen;

  • 3.

    die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn 546,69 € nebst 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz liegender Zinsen seit dem 21.5.2010 zu zahlen,

    hilfsweise für den Fall der Zurückweisung des Antrags zu 1

    die Beklagte zu 2) zu verurteilen, an ihn einen der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellten Betrag zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten:

Anlässlich der Fertigung der verwendeten Fotos hätte der Zeuge F den Kläger auf die Frage, ob an diesem Foto seitens der Beklagten zu 2) Interesse bestünde, darauf verwiesen, dass er ihm das Foto zukommen lassen könne, soweit dies rechte- und honorarfrei geschehe. Gegen Honorar würde die Beklagte zu 2) nur einzelne Fotos vom Profifotografen kaufen, wobei bei guter Qualität und Einräumung unbeschränkter Nutzbarkeit 35,00 €bis 100,00 € pro Foto vereinbart würden. Tatsächlich sei die Anzeige in der XXX in X, X-Süd und XX veröffentlicht worden bei einer Auflage von insgesamt 75.741 Stück (Darstellung wie Bl. 53 GA). Die Beklagte zu 1) ist der Auffassung, sie hätte ihrer Prüfungspflicht ausreichend Genüge getan, als sie auf Rückfrage bei der Beklagten zu 2) die Auskunft erhalten habe, dass dieses Foto rechtefrei sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls verwiesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage gegenüber der Beklagten zu 1) ist überwiegend, die gegenüber der Beklagten zu 2) in vollem Umfang begründet.

1.

Der Kläger kann von beiden Beklagten wegen eines Urheberrechtsverstoßes die für die Unterlassungserklärung entstandenen Abmahnkosten gemäß § 97 Abs. 1 UrhG verlangen. Mit der Weitergabe an die Beklagte zu 1 und der Veröffentlichung des Fotos des Klägers in deren Printanzeige...

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