Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch. Sicherheitsleistung in Höhe von 400,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 

Tatbestand

Die Beklagten bewohnen die im Parterre Kommweg 10 in Kreuzau gelegene Wohnung. Diese besteht aus den im Klageantrag angegebenen Räumen. Hinzu kommt ein Kellerraum. Der Mietzins beträgt seit Mai 1981 400,00 DM monatlich Kaltmiete. Hinzu kommen die Nebenkosten, die jährlich abgerechnet und bezahlt werden.

Die Klägerin trägt, daß sie den Beklagten das Mietverhältnis gem. § 554 BGB wegen Zahlungsrückstandes fristlos kündige. 400,00 DM würden geschuldet, für Januar, Februar, März, April und Mai, Insgesamt also 2.000,00 DM. Gezahlt worden seien am 04.01.82 340,00 DM, am 30.12.1981 280,00 DM, am 11.03.82 170,00 DM, am 08.04.1982 260,00 DM, zusammen also 1.050,00 DM. Es verbleibe somit eine Differenz zugunsten der Klägerin in Höhe von 950,00 DM. Dies seien über 2 Mieten, so daß die Kündigung gerechtfertigt sei.

Darüber hinaus sei den Beklagten mit Schreiben vom 04.11.1981 zum 30.04.82 gekündigt worden. Diese Kündigung stütze sich auf eine erhebliche Vertragsverletzung.

Kurz vor November 81 sei in der elektrischen Anlage des Hauses, Kommweg 10, Kreuzau, vom Herdanschluß aus im Sicherungskasten eine Verschmorung eingetreten. Ursache für das Verschwelen der Leitung sei eine Übersicherung durch Sicherungen mit 20 Ampere. Diese Sicherung sei eindeutig von dem Beklagten angelegt worden. Der Spannungsschützschalter habe nicht eingegriffen. Die Leistung sei überlastet durch zuviele elektrische Geräte und deshalb aufgrund der zu hohen Absicherung durchgeschmort.

Gem. § 10 des vorgelegten Mietvertrages sei der Mieter bei fahrlässigem Umgang mit Kraft- und Stromleitungen für diese Verantwortlich. Bei Überlassung der Wohnung habe keine Übersicherung bestanden.

Der Zeuge Dick habe ausdrücklich bemerkt, daß es nicht ein Verschulden der Klägerin sondern der Beklagten gewesen sei, die die Netze übersichert hätten. Schließlich hätten sich die Beklagten auch sonst kündigungsreifer Vertragsverletzungen schuldig gemacht. Sie hätten nur die Genehmigung für einen Hund, hielten jedoch eine Katze im Haus, was nicht erlaubt sei. Außerdem hätten sie sich ohne Genehmigung der Eigentümerin einen Grillplatz im Garten gedauert.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 950,00 DM nebst 4 % Zinsen seit Klageerhebung zu zahlen,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die im Hause Kommweg 10, Parterre gelegene Wohnung, bestehend aus 4 Zimmer, Küche, Diele, Bad und Kellerraum mit sämtlichen Schlüsseln zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen, hilfsweise eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren.

Die Beklagten tragen vor, daß der Mietrückstand von 950,00 DM nicht bestehe, da die Beklagten gem. § 537 BGB eine berechtigte Wertminderung durchgeführt hätten.

Bzgl. der elektrischen Anlagen hätten die Beklagten selbst in der Wohnung keinerlei Manipulationen vorgenommen. Der Mangel müsse entweder vom Vormieter oder von der Eigentümerin selbst verursacht worden sein. Die Arbeiten seien dann auch tatsächlich von den Beklagten in Auftrag gegeben worden; für deren Durchführung habe die Fa. Dick 1.612,78 DM berechnet. Die Rechnung sei der Klägerin zur Verfügung gestellt worden mit der Bitte, die Kosten zu übernehmen. Da die Klägerin die Kosten nicht übernommen hebe, sei ab Februar 1982 die Aufrechnung mit einem monatlichen Betrag von 90,00 DM erfolgt.

Im übrigen treffe es auch nicht zu, daß ohne Genehmigung der Eigentümerin ein Grillplatz im Garten errichtet worden sei.

Schließlich könne die Kündigung auch nicht darauf gestützt werden, daß von den Beklagten eine Platze gehalten werde. Die Haltung eines Hundes sei ausdrücklich genehmigt worden; ein Hund werde aber tatsächlich von den Beklagten nicht gehalten; da von einer Katze aber eine wesentlich geringere Belästigung ausgehe als von einem Hund, liege auch hierin kein Verstoß gegen die getroffenen Vereinbarungen.

Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 02.06.1981 Beweis erhoben. Auf den Inhalt des Beweisbeschlusses, die Sitzungsniederschrift vom 16.07.1982, das weitere Vorbringen der Parteien und den übrigen vorgetragenen Akteninhalt wird Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nicht begründe.

Der Klägerin steht zunächst gegen die Beklagten kein Kündigungsrecht deshalb zu, weil die Beklagten sich erheblicher Vertragsverletzungen schuldig gemacht hätten.

Es ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme nicht bewiesen, daß bzgl. der elektrischen Anlage, soweit im Sicherungskasten eine Verschmorung eingetreten ist, ein Verschulden der Beklagten vorliegt.

Der Zeuge Wilhelm Dick hat glaubhaft bekundet, daß er den Auftrag hatte, die Elektroinstallationsanlage zu überprüfen. Er hat festgeste...

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