Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadenersatz

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung abwenden gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Sicherheitsleistung kann durch selbstschuldnerische, unbedingte, unwiderrufliche Bürgschaft eines in Deutschland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

Streitwert: 655,78 EUR

 

Tatbestand

Der Kläger macht gegen den Beklagten restlichen Schadenersatz geltend wegen eines Unfalls, der sich am 05.06.2003 ereignete.

Die 100 %ige Einstandspflicht des Beklagten als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeuges ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig.

Der Mietvertrag vom 30.06.2003 zwischen dem Kläger und der Firma … kam aufgrund einer Empfehlung der Reparaturwerkstatt Autohof … in Dresden, wo der Kläger sein Fahrzeug reparieren ließ, Dresden zustande. Der Mitarbeiter … der Niederlassung der Firma … in Dresden brachte den Mietwagen auf Wunsch des Klägers zur Reparaturwerkstatt. Dort unterzeichnete der Kläger den Mietvertrag. Desweiteren nahm der Kläger das Angebot der Firma … an, die Reparaturkosten, Sachverständigenkosten und Abschleppkosten vorzufinanzieren. Insoweit hat der Kläger hinsichtlich der Reparaturkosten zugunsten der … eine Sicherungsabtretung erteilt. Desweiteren fragte Herr … den Kläger, ob er Interesse habe, einen Anwalt einzuschalten, falls es Probleme gäbe. Im Anschluss hieran erhielt der Kläger von Rechtsanwalt … eine Vollmachtserklärung zugeschickt, die der Kläger unterzeichnete und an diesen zurücksandte. Rechtsanwalt … war dem Kläger vor dieser Empfehlung nicht bekannt.

Mit Schreiben vom 10.07.2003 machte der Klägervertreter für den Kläger für die Inanspruchnahme des Mietwagens 1.199,44 EUR gegen den Beklagten geltend. Mit Schreiben vom 17.10.2003 (K 2) nahm der Beklagte eine Abrechnung der Schadenersatzansprüche des Klägers vor. Die Reparaturkosten und die Sachverständigenkosten zahlte sie direkt an die Werkstatt bzw. den Sachverständigen, da der Kläger mit Erklärung vom 05.06.2003 insoweit eine Abtretung vorgenommen hatte. Hinsichtlich der Mietwagenkosten zahlte der Beklagte nur 472,38 EUR.

Der Kläger behauptet, er habe den Pkw bei der … auf der Grundlage einer sogenannten Alleinpreisliste angemietet. Der in Rechnung gestellte Mietpreis halte sich im Rahmen des Üblichen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 655,78 EUR nebst 10,5 % Zinsen hieraus seit dem 20.07.2003 zu bezahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass der Mietvertrag wegen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig sei. Der Kläger habe angehört, selbst angegeben, dass ihm durch die Werkstatt ein Mietfahrzeug … vermittelt worden sei und er bei der Übergabe des Mietfahrzeuges auch eine Abtretungserklärung zugunsten der … unterzeichnet habe. Vorliegend sei die Tätigkeit der … nicht nur darauf beschränkt, sich den Ersatzanspruch auf Mietwagenkosten abtreten zu lassen, vielmehr habe die … weitergehende Maßnahmen zur Durchsetzung der Schadenersatzansprüche des Klägers ergriffen. Dieses betreffe zum einen die Vorfinanzierung der Reparaturkosten mit entsprechender Abtretung zu ihren Gunsten, des Weiteren sei die Initiative der Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten für den Kläger von der … ausgegangen. Damit sei klar, dass die … „ihren” Rechtsanwalt in die Unfallregulierung des Klägers eingebracht habe, ohne dass der Kläger den Anwalt zuvor gekannt habe und auch kein persönlicher Kontakt zum Anwalt bestanden habe. Kennzeichnend für das Vorliegen eines Unfallhelferringes sei des Weiteren, dass die zu Gunsten der … lautende Abtretungserklärung von dieser nicht gegenüber den Beklagten offengelegt worden sei, sondern lediglich dem bevollmächtigten Rechtsanwalt übermittelt werde.

Des Weiteren ist er der Ansicht, dass dem Kläger allenfalls ein Freistellungsanspruch zustehe, da er die Mietwagenrechnung noch nicht gezahlt habe. Außerdem habe die … wegen Verstoß gegen ihrer Aufklärungs- und Beratungspflichten keinen Anspruch gegen den Kläger. Diese habe ihn den Unfallersatztarif angeboten, ohne über andere Miettarife aufzuklären und ohne den Hinweis auf die daraus resultierenden Probleme im Rahmen der Schadensregulierung.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Die Firma … hat gegen den Kläger keinen Anspruch aus dem Mietvertrag, weil dieser wegen Verstoßes gegen Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG unwirksam ist, somit hat der Kläger auch insoweit keinen Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten.

Der Mietvertrag ist im Rahmen eines sogenannten Unfallhelferringes zustande gekommen. Der Kläger hat, angehört nach § 141 ZPO, angegeben, d...

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