Tenor

Die Erinnerung des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgericht Dortmund vom 21.02.2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt der Schuldner.

 

Gründe

Die zulässige Erinnerung des Schuldners vom 02.03.2002 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dortmund vom 21.02.2002 ist nicht begründet.

Der Schuldner hat für das Jahr 2000 aufgrund des Steuerbescheides vom 11.05.2001 eine Steuererstattung in Höhe von 4.164,51 DM erhalten, die nach Auffassung des Treuhänders massezugehörig ist.

Der Schuldner ist hingegen der Auffassung, die Steuererstattung sei unpfändbar und beantragt mit Schriftsatz vom 18.01.2002, dem Schuldner die zugeflossene Steuererstattung für das Jahr 2000 in Höhe von 4 164,51 DM als unpfändbar im Sinne des § 850 f Abs. 1 b ZPO zu belassen.

Die Steuererstattung beruhe auf den angefallenen Fahrtkosten des Schuldners in Höhe von 4 508,00 DM.

Durch Beschluss vom 20.02.2002 wurde der Antrag vom 18.01.2002 zurückgewiesen.

Dagegen wandte sich der Schuldner mit einer Erinnerung vom 02.03.2002.

Er vertritt die Auffassung, der Einkommensteuererstattungsanspruch sei Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 850 ff. ZPO. Die zu viel gezahlte und jetzt zurückgezahlte Steuer stelle lediglich vorenthaltenes Arbeitseinkommen dar, das mit einer arbeitsrechtlichen Abfindung vergleichbar sei, die in einer Einmalzahlung ausgezahlt werde.

Auch im familienrechtlichen Unterhaltsrecht werde eine Steuererstattung in die Berechnung der Einkünfte des Unterhaltspflichtigen aufgenommen.

Die Begründetheit des Antrages ergebe sich auch aus § 850 i Abs. 1 ZPO. Heranzuziehen sei auch § 850 a Nr. 3 ZPO, nach dem Fahrtkostenerstattungen unpfändbar seien.

Der zuständige Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen, so sein Nichtabhilfevermerk vom 04.03.2002.

Die Erinnerung ist zulässig.

Es handelt sich um eine Rechtspflegererinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RpflG, über die der Richter abschließend zu entscheiden hat (vgl. FK-lnsO/Schmerbach § 6 RdNr. 44 ff.)

Die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts zur Entscheidung über den Pfändungsschutzantrag ist nach der ganz überwiegenden Auffassung auch nach dem bis zum 01.12.2001 geltenden Recht gegeben (vgl. zum Meinungsstand FK-InsO/Schumacher § 36 RdNr. 42 mit weiteren Nachweisen).

Die Zuständigkeit ergibt sich hier jedenfalls nicht aus § 36 InsO, da es sich um ein so genanntes Altverfahren handelt, das bereits vor dem 01.12.2001 eröffnet worden ist, vgl. Art. 103aEGInsO.

Die Erinnerung ist nicht begründet.

Die Steuererstattung ist kein Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 850 ff. ZPO, so dass auch die Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 ff. ZPO nicht anwendbar sind, vgl. BFH/NV 1996, 10-13; BFH/NV 1996, 281 -283; FG Bremen EFG 1994,77; Münchener Kommentar zur ZPO /Smid, § 850 RdNr. 20; LAG Hamm RiA 1965, 110; a.A. u.a. LAG Hamm DB 1989, 488.

Der Begriff des Arbeitseinkommens ist in den Absätzen 2 bis 4 des § 850 ZPO näher erläutert.

Die Steuerrückzahlung fällt nicht unter die fortlaufenden Einkünfte aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, § 850 Abs. 2 ZPO, ebenso wenig unter die speziellen Fälle des § 850 Abs. 3 ZPO. Es handelt sich auch nicht um eine sonstige Vergütung im Sinne von § 850 Abs. 4 ZPO.

Auch § 850 i ZPO greift nicht ein, denn bei der Steuerrückzahlung handelt es sich nicht um eine nicht wiederkehrende zahlbare Vergütung für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste.

Gegen die Annahme der Rechtsnatur als Arbeitseinkommen sprechen auch die steuerrechtlichen Vorschriften.

Mit dem Zufluss des Arbeitslohnes an den Arbeitnehmer wandelt sich die Rechtsnatur des vom Arbeitgeber einbehaltenen und abzuführenden Teils des Arbeitslohnes. Es entsteht der Lohnsteueranspruch des Staates als Anspruch aus dem Steuerverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO 1977). Das ergibt sich auch aus § 850 e Nr. 1 ZPO. Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens wird der abzuführende Lohnsteuerabzugsbetrag nicht mitgerechnet (vgl. Stöber, Forderungspfändung, 12. Aufl., RdNr. 379 Fußnote 66).

Auch § 850 c Abs. 3 ZPO in Verbindung mit der Anlage 2 zu dieser Vorschrift geht vom Nettolohn aus. Arbeitseinkommen im Sinne der Pfändungsschutzvorschriften ist daher immer nur der Nettolohn.

Stellt sich bei der späteren Veranlagung heraus, dass zu viel Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt worden ist, besteht ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Steuerpflichtigen gemäß § 37 Abs. 2 AO 1977. Der Anspruch wird pfändungspfandrechtlich nicht etwa wieder zum Arbeitseinkommen (vgl. grundlegend BFH/NV 1996, 10-13, Stöber, a.a.O.., RdNr. 379 Fußnote 66).

Es ist auch nicht treuwidrig oder sittenwidrig, wenn der Steuererstattungsbetrag zur Masse gezogen wird, auch nicht etwa unter dem Gesichtspunkt, dass dem Schuldner das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum zu verbleiben hat.

Der Schuldner hätte nämlich sehr wohl die Möglichkeit zu verhindern, dass er aufgrund zu hoher einbehaltener Lohnsteuerbeträge mit seinem Jahreseinkommen unter der Pfändungsfreigrenze liegen würde, in dem er durch das Eintragen von Freibeträgen a...

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