Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des gesamten vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 10.000,00 festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin macht gegenüber dem Beklagten als Eigentümer des Teileigentums Nr. 6 Unterlassungsansprüche geltend.

Der Wohnungseigentümergemeinschaft liegt die Teilungserklärung vom 23. Mai 1958 zugrunde (Bl. 17 ff. d.A.), auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Danach sind 8 Sondereigentumseinheiten vorhanden.

Hinsichtlich des Sondereigentums Nr. 6 wird hier ausgeführt (Bl. 19 d.A.):

…„in sich abgeschlossene Nutzungseinheit (Laden)”…

Im Aufteilungsplan (Bl. 22 d.A.) erfolgt gleichfalls die Bezeichnung „Laden”.

Der Beklagte erwarb das Teileigentum per 20. August 2009.

Bereits lange zuvor war dessen Nutzung thematisiert worden und war auch Gegenstand von Eigentümerversammlungen.

Hier erfolgte bereits durch Rechtsvorgänger des Beklagten eine Nutzung der Räumlichkeiten als Café.

Das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 27. März 1991 enthält unter dem Tagesordnungspunkt 4.2 folgenden Passus (Bl. 22a, 26 d.A.):

„Von Verwalter wurde der Schriftverkehr bezüglich der Beanstandungen/Ruhestörungen hinsichtlich des Café's 103 verlesen. Es erfolgte danach eine Aussprache zwischen den Wohnungseigentümern und dem Vermieter des Café's, Herrn O..

Abschließend wurde vereinbart, daß die Öffnungszeit des Café's weiterhin auf werktags 19,00 Uhr festgelegt wird, daß aber die im Café weilenden Gäste dort noch weiterhin bleiben dürfen, um in Ruhe ihren Cafébesuch zu beenden (max. bis 20,00 Uhr).”

Hinsichtlich der „Außenwerbung” des „Café Nr. 103” aus dieser Zeit wird ergänzend auf das Foto Bl. 98 d.A. verwiesen: u.a. „täglich wechselnder Mittagstisch”.

Das Protokoll der Eigentümerversammlung vom 24. April 2006 enthält unter dem Tagesordnungspunkt 3 folgenden Passus (Bl. 28, 30 d.A.):

„Unter diesem Tagesordnungspunkt wurde eingehend über die Neuvermietung des Teileigentums Nr. 6 (Café 103) diskutiert. Der Verwalter wurde beauftragt die Eigentümerin Frau B. wegen der neuen Nutzung des Ladenlokals und der Öffnungszeiten anzuschreiben.

Gegebenenfalls soll durch einen Anwalt geprüft werden, welche Nutzung des Teileigentums Nr. 6 zulässig ist.

Hinsichtlich der Öffnungszeiten des Ladenlokals von Frau B. wurde folgender Beschluss gefasst:

Die Eigentümerversammlung beschließt, dass das Teileigentum Nr. 6 (Ladenlokal ehemals Café 103) Öffnungszeiten nur bis 20:00 Uhr haben darf.

Abstimmung:

Der Antrag wurde einstimmig angenommen.”

Aufgrund des Kaufvertrages vom 8. Mai 2009 wurde der Beklagte per 20. August 2009 als Eigentümer des Teileigentums Nr. 6 im Wohnungsgrundbuch eingetragen.

Dieser war bereits Eigentümer des benachbarten Gebäudes F. 102, in welchem sein Vater Rodolfo B. das Restaurant „L. B. Italiana” betreibt. Hier arbeitet der Beklagte wiederum als Koch.

Noch vor der Eigentumsumschreibung lud der Beklagte die übrigen Wohnungseigentümer zum 10. August 2009 in das Restaurant L. B. Italiana ein, um diesen die zukünftigen Nutzungsmöglichkeiten der Räume bekannt zu machen (vgl. Bl. 70 ff. d.A.).

Mit Schreiben vom 24. September 2009 begehrte die Klägerin die Unterlassung zu „gastronomischen Zwecken” (Bl. 31 f. d.A.).

Das Protokoll der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 26. Oktober 2009 enthält unter dem Tagesordnungspunkt 1 folgenden Passus (Bl. 34/35 d.A.):

„Antrag:

Die Wohnungseigentümer beschließen, gegenüber dem Eigentümer/Erwerber sowie Mieter des Teileigentums Nr. 6 Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche wegen zweckbestimmungswidriger Nutzung und Bewerbung des Teileigentums als Gastronomie außergerichtlich und gerichtlich durch die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft geltend zu machen, sofern eine Nutzung abweichend von der Zweckbestimmung „Laden” oder abweichend von der Zweckbestimmung „Café mit einer Öffnungszeit bis maximal 20:00 Uhr” erfolgen sollte. Die Wohnungseigentümer genehmigen die Beauftragung der Rechtsanwälte G. & H. durch den Verwalter im Namen und für Rechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft.

Abstimmung:

5 Ja-Stimmen, 0 Nein-Stimmen.

Der Antrag ist damit einstimmig angenommen.”

Ab Ende des ersten Halbjahres 2010 wird im Teileigentum Nr. 6 die „B. Vino Bar” betrieben.

Hinsichtlich des Internetauftritts wird auf die Zusammenstellung der Klägerin (Anlagen 6, 6a = Bl. 37 – 41 d.A.) verwiesen (hier wird an einer Stelle allerdings F. 102 (Anlage 6 Bl. 1, Bl. 37 d.A.) angeführt; hierzu s.o.)).

U.a. wird hier dann aufgeführt:

„Am Montag den 10. Mai eröffnen P., R. und Sohn G. B. ihr neues Lokal, die B. Vino Bar und Café im F. 103. Sie heissen alle Gäste zur Eröffnung ab 10 Uhr herzlich willkommen! Das Angebot umfasst neben original italienischen Espresso und Gebäck zum Frühstück mitta...

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