Nach stehendes Urteil ist rechtskräftig.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückzahlung der Mietkaution

 

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.000,– DM nebst 4 % Zinsen seit 01.11.1980 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,– DM vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin war aufgrund schriftlichen Mietvertrages vom 13.06.1980 in der Zeit von 01.11.1980 bis 30.09.1985 Mieterin einer den Beklagten gehörenden Wohnung. Bei Beginn des Mietverhältnisses leistete die Klägerin eine Mietkaution in Höhe von 2.000,– DM.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin die Rückzahlung der Mietkaution nebst Zinsen geltend. Die Beklagten erklärten mit Schreiben vom 23.12.1985 die Aufrechnung, die sie im Prozeß in Höhe von 1.355,88 DM aufrecht erhalten. Die Beklagten machen insoweit Schadensersatzansprüche wegen nicht durchgeführter Teppichbodenreinigung bei Auszug der Klägerin und dadurch entstandenen Mietausfalle im Monat Oktober 1985 geltend. Der in der Wohnung verlegte Teppichboden hatte bei Beendigung des Mietverhältnisses eine Nutzungsdauer von 11 Jahren hinter sich. Bei ihrem Auszug am 30.09.1985 lehnte die Klägerin eine Reinigung des Teppichbodens ab. Mit Schreiben ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 14.10.1985 wurde die Klägerin unter Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung bis 20.10.1985 nochmals vergeblich zur Reinigung des Teppichbodens aufgefordert. Die Beklagten beauftragten sodann ein Reinigungsunternehmen mit der Reinigung, wofür den Beklagten Kosten in Höhe von 454,99 DM entstanden.

Die Beklagten erklären daher die Aufrechnung in Höhe der Reinigungskosten von 454,99 DM, des Mietausfalls für Oktober 1985 in Höhe von 880,– DM sowie anteilige Stromkosten in Höhe von 5,89 DM.

Die Klägerin ist der Auffassung, zur Reinigung des Teppichbodens nicht verpflichtet gewesen zu sein.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagten beantragen,

Klagabweisung.

Die Beklagten vertreten die Auffassung, daß die Klägerin im Rahmen der ihr mietvertraglich obliegenden Verpflichtungen zur Reinigung des Teppichbodens verpflichtet gewesen sei. Ferner sind die Beklagten der Auffassung, daß der Anspruch auf Kautionsrückzahlung zumindest in der restlichen Höhe noch nicht fällig sei, da noch die Nebenkostenabrechnung ausstehe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihr geleisteten Mietsicherheit einschließlich Zinsen.

Die von den Beklagten erklärte Aufrechnung geht fehl.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, wonach die Klägerin zur Reinigung des Teppichbodens verpflichtet gewesen sein soll. § 3 des Mietvertrages enthält lediglich die Bestimmung, daß die Schönheitsreparaturen von Mieter getragen werden. Bereits aus dem Begriff „Reparatur” ergibt sich, daß zu den Schönheitsreparaturen nicht die Reinigung des Teppichbodens gehört. Auch aus § 7 des Mietvertrages ergibt sich nichts anderes. § 7 enthält ebenfalls nur die Bestimmung, daß die Wohnung renoviert beim Auszug vom Kläger übergeben ist. Auch der Begriff „Renovierung” umfaßt nicht die Reinigung von Teppichböden.

Die Beklagten hätten daher allenfalls einen Anspruch auf Reinigung des Teppichbodens aus dem Gesichtspunkt der positiven Vertragsverletzung, wenn die Klägerin vom Teppichboden vertragswidrig Gebrauch gemacht hätte. Dafür haben die Beklagten aber nichts vorgetragen. Allein die Tatsache, daß der Teppichboden nach einem 5 Jahre dauernden Mietverhältnis verschmutzt ist, spricht nicht dafür, daß die Klägerin den Teppichboden vertragswidrig benutzt hätte. Auch bei sorgfältigerer Benutzung der Wohnung ist während der Dauer eines 5-jährigen Mietverhältnisses nicht auszuschließen, daß Schmutzflecke und ähnliches mehr im Teppichboden auftreten. Derartige, durch vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehenden Abnutzungserscheinungen sind aber mit dem Mietzins abgegolten.

Da den Beklagten kein Schadensersatzanspruch wegen der unterlassenen Reinigung des Teppichbodens zusteht, entfällt auch ein Schadensersatzanspruch auf Mietausfall für den Monat Oktober 1985 sowie die geltend gemachten Stromkosten für diesen Monat.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution auch fällig. Die noch ausstehende Abrechnung über die Nebenkosten begründen ein Zurückbehaltungsrecht zumindest jetzt nicht mehr. Es ist zwischenzeitlich gefestigte Rechtsprechung, daß der Vermieter nach Beendigung des Mietverhältnisses innerhalb einer angemessenen Überlegungs- und Prüfungsfrist von seinen Aufrechnungsgedanken- und Befriedigungsmöglichkeiten gegenüber der Kaution Gebrauch machen muß. Diese Frist beläuft sich auf höchstens 6 Monate, nach deren Ablauf der Vermieter dem Anspruch des Mieters auf Rückzahlung der Kaution ein Zurückbehaltu...

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