Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungsmiets- und Mietkautionsforderung im Urkundenprozess

 

Tenor

I. Die Klage wird als im Urkundenprozess unzulässig abgewiesen.

II. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu, tragen.

III. Dieses Urteil ist für die Beklagten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

IV. Eine Berufung gegen dieses Urteil wird ausdrücklich vom Gericht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger machen gegenüber den Beklagten im Wege des Urkundenprozesses aus der Vermietung einer Wohnung, gelegen Altstädtische Große Heidestraße 19 in 14770 Brandenburg an der Havel, zweites Obergeschoss Ansprüche auf Zahlung von Mietzins für Oktober und November 2001 sowie Ansprüche hinsichtlich der Zahlung der Wohnungsmietkaution geltend. Zwischen den Prozessparteien ist streitig, ob die von den Beklagten ausgesprochenen Kündigungen vom 29.08.2001 bzw. 22.10.2001 dieses Wohnraum-Mietverhältnis beendigt haben.

Die Kläger verlangen von den Beklagten die Zahlung dieser Geldbeträge in Höhe von insgesamt 1.353,90 EUR (2.648,00 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz unter Berufung auf den „Mietvertrag für Wohnungen” vom 17.06.2001 (Blatt 5–10 der Akte).

Die Kläger haben, Klage im Urkundenprozess erhoben. Sie behaupten, dass die von den Beklagten ausgesprochenen Kündigungen unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt das Mietvertragsverhältnis zwischen den Prozessparteien hinsichtlich der Wohnung beendigt hätten und entsprechend der Mietvertrags Urkunde eine Mietmindestdauer von 5 Jahren gelten sollte. Insofern hätten sie den Kündigungen auch widersprochen. Darüber hinaus würde den Beklagten ihrer Meinung nach auch ein Mietminderungsrecht – wie von den Beklagten vorgetragen – nicht zustehen, da ihrer Auffassung nach Mängel des Mietobjektes, d. h. der Wohnung, zu keinem Zeitpunkt vorgelegen hätten. Da zudem ihrer Ansicht nach das Mietverhältnis fortbestehen würde, könnten sie ihrer Meinung nach auch gegenüber den Beklagten die Mietkaution verlangen, so dass der diesbezügliche Anspruch entgegen dem Vorbringen der Beklagten hier nicht ins Leere gehen dürfe. Insofern hätten sie auch ein entsprechendes, Sicherungsinteresse. Nach alledem sei die Klage im Urkundenprozess ihrer Auffassung nach vollumfänglich stattzugeben.

Die Kläger beantragen,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie gemeinsam einen Betrag in Höhe von 1.353,90 EUR (2.648,00 DM) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes auf 296,55 EUR (580,00 DM) seit dem 02.07.2001, auf weitere 296,55 EUR (580,00 DM) seit dem 02.08.2001, auf weitere 296,55 EUR (580,00 DM) seit dem 02.09.2001 sowie 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes auf 449,94 EUR (880,00 DM) seit dem 05.10.2001, auf weitere 88,96 EUR (174,00 DM) seit dem 06.11.2001, auf weitere 88,96 EUR (174,00 DM) seit dem 06.12.2001 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

sowie

hilfsweise

ihnen die Ausführungen ihrer Rechte im Nachverfahren vorzubehalten.

Sie tragen vor, dass sie mit Schreiben vom 29.08.2001 (Blatt 18 der Akte) bzw. mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 22.10.2001 (Blatt 19 der Akte) das Wohnungsmietverhältnis mit den Klägern aufgekündigt hätten. Durch diese Kündigung des Wohnungsmietverhältnisses hätten die Kläger ihrer Meinung nach nunmehr keinen Anspruch auf Zahlung einer Mietkaution, da das Vertragsverhältnis nicht mehr bestehen würde.

Hinsichtlich der geltend gemachten Mietzinszahlungen für die Monate Oktober und November 2001 sei darüber hinaus festzustellen, dass sie aufgrund erheblicher Mangel der Mietsache/Wohnung eine Mietminderung für den Zeitraum ab September 2001 gegenüber den Klägern geltend gemacht hätten, so dass der Klägerseite der hier geltend gemachte Anspruch ihrer Auffassung nach nicht zustehen würde. Zudem würden sie darauf hinweisen, dass entsprechend der Bescheinigung des Klinikums Brandenburg vom 16.10.2001 (Blatt 39 der Akte) der Beklagte zu 2. ganztägig nunmehr in der Außenstelle des Klinikums Brandenburg seine Beschäftigung aufnehmen würde, selbst wenn die Klägerseite nunmehr mit Nichtwissen bestreiten würde, dass die Unterschrift unter dieser Bescheinigung von dem Chefarzt der Klinik für Orthopädie erstellt worden sei, so dass die individuell vertraglich vereinbarten „beruflichen Veränderungen” hier vorliegen würden.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird im Übrigen auf die unter Angabe der Blattzahl der Akte angeführten Schriftstücke ergänzend Bezug genommen. Zudem wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auch auf die Sitzungsniederschrift vom 11. Januar 2002 (Blatt 40–41 der Akte) Bezug...

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