Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.09.2010; Aktenzeichen XII ZR 148/09)

OLG Hamm (Urteil vom 06.08.2009; Aktenzeichen 2 UF 241/08)

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin

  • 1.

    einen Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 01.04.2007 bis 30.04.2008 in Höhe von 8.743 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 683 EUR ab dem 01.04.2007, 01.05.2007, 01.06.2007, 01.07.2007, 01.08.2007, 01.09.2007, 01.10.2007, 01.11.2007, 01.12.2007 und aus jeweils 649 EUR ab dem 01.01.2008, 01.02.2008, 01.03.2008 und dem 01.04.2008 zu zahlen;

  • 2.

    ab Mai 2008 einen monatlichen Unterhalt in Höhe von 649 EUR zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 44% und der Beklagte trägt 56% der Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, soweit Unterhaltsrückstände nebst Zinsen für die Zeit vor Februar 2008 vollstreckt werden aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages.

Die Vollstreckung im übrigen kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110% des zu vollstreckenden Betrages abgewandt werden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Streitwert wird auf 29.442 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt aus übergegangenem Recht den Beklagten auf Zahlung von Unterhalt für die Mutter des Beklagten in Anspruch.

Der am 23.12.1961 geborene Beklagte und seine Zwillingsschwester, welche am 16.11.1975 verstarb, waren die einzigen Kinder der am 30.09.1935 geborenen Frau Mxxxx und ihres Ehemannes. Die Ehe der Kindeseltern wurde geschieden, Frau Mxxxx heiratete ein zweites Mal, der Ehemann verstarb. Die Scheidung der Eltern des Beklagten erfolgte im Jahr 1973. Durch Beschluss des Amtsgerichts Bxxx vom 21.03.1974 wurde die alleinige elterliche Sorge für den Beklagten und seine Schwester dem Kindesvater übertragen. Die Kindesmutter ist psychisch krank. Sie leidet an einer Psychose schizophrener Symptomatik. In den Jahren 1969, 1970, 1971 und 1973 musste sie sich wegen dieser Erkrankung jeweils stationären Behandlungen unterziehen. Nach einem Bericht des Dxxx in Gxxxx vom 05.03.1974, Bl. 77 d.A. lebten die geschiedenen Eheleute auch noch nach der Scheidung innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt, zusammen mit den beiden Kindern, also dem Beklagten und seiner Schwester. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf diese Stellungnahme, Bl. 77 d.A. Bezug genommen. Es ist zwischen den Parteien streitig, ob sich die Kindesmutter um Umgangskontakte mit den Kindern bemüht hat. Die Akte des Jugendamtes wurde inzwischen vernichtet.

Die Mutter des Beklagten lebt seit 2004 in einem Heim in Gxxxx. Die Klägerin gewährt seit dem 25.04.2005 Hilfe zur Pflege gemäß § 61 SGB XII. Die Mutter bezieht eine Rente, ferner werden Leistungen der Pflegeversicherung erbracht. Hinsichtlich der Aufwendungen, der Höhe des Rentenbezuges und der Pflegeversicherungsleistung wird Bezug genommen auf die Anlagen zum Schriftsatz der Klägerseite vom 15.09.2008, Bl. 98 ff. d.A.

Der Beklagte ist erwerbstätig. Er ist ledig und hat keine Kinder und muss keinen anderen Personen Unterhalt gewähren. Der Beklagte lebt allein, beabsichtigt aber demnächst mit einer Lebensgefährtin zusammen zu wohnen, welche über ein eigenes, geringes Erwerbseinkommen verfügt.

Die Klägerin legt für das Jahr 2005 folgende Werte zugrunde:

2.802,32 EUR

Nettoerwerbseinkommen des Beklagten

158,40 EUR

abzurechnende Fahrtkosten

25,56 EUR

abzurechnender Gewerkschaftsbeitrag

98,21 EUR

abzurechnende zusätzliche Altersvorsorge

154,92 EUR

zuzurechnende Steuererstattung

169,00 EUR

zusätzlicher Zinsertrag

42,50 EUR

abzurechnende zusätzliche Warmmiete über 450 EUR hinaus.

Für die Jahre 2006 und 2007 behauptet sie ein Nettoerwerbseinkommen von 3.200 EUR jeweils und eine Jahressteuererstattung von 2.100 EUR.

Mit Schreiben vom 09.11.2005 der Klägerin an den Beklagten erfolgte die Mitteilung über die Gewährung von Sozialhilfe und Anzeige über den Übergang von Unterhaltsansprüchen gemäß § 94 Sozialgesetzbuch XII, Bl. 6 d.A. In diesem Schreiben wurde der Beklagte zur Erteilung der Auskunft über sein Einkommen aufgefordert. Der Beklagte antwortete durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 16.11.2005, Bl. 9 d.A. Er erteilte die Auskunft mit Schreiben vom 25.11.2005. Danach wurde der Beklagte von der Klägerin nicht mehr dazu aufgefordert, weitere Angaben zu seinem Einkommen zu machen. In dem Schreiben vom 16.11.2005 seines Bevollmächtigten wies der Beklagte darauf hin, dass nach dortiger Sicht der Beklagte gemäß § 1611 BGB nicht zum Unterhalt verpflichtet sei und eine Inanspruchnahme grob unbillig sei, da die Kindesmutter ihre Verpflichtung gröblich vernachlässigt und keinerlei Kontakt zu dem Beklagten als ihrem damals minderjährigen Sohn gehalten habe. Es folgte ein weiteres Schreiben der Klägerin vom 18.04.2006, Bl. 68 d.A., ein Schreiben des Beklagtenvertreters vom 28.08.2006, Bl. 112 d.A. sowie ein Schreiben der Klägerin an den Beklagtenvertreter vom 16.11.2006, Bl. 113 d.A....

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