Entscheidungsstichwort (Thema)

Veräußerung. grobe Pflichtverletzung

 

Normenkette

WEG § 18 Abs. 1, § 16 Abs. 2

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, sein Wohnungseigentum im Haus D-T-Straße ## in C mit einem Miteigentumsanteil zu 122/10.000stel, verbunden mit dem Sondereigentum an der im I. Obergeschoss rechts gelegenen Wohnung, laut Teilungserklärung mit der Nummer 44, eingetragen im Grundbuch von E Bl. ####, sofort zu veräußern.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 60.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft in C, die von der Firma U H GmbH & Co. KG verwaltet wird. Der Beklagte ist Mitglied dieser Gemeinschaft und ist Eigentümer einer Sondereigentumseinheit in der Gemeinschaft, die im Aufteilungsplan der Teilungserklärung mit Nr. 44 bezeichnet ist.

Der Beklagte verhält sich seit Jahren völlig unsolidarisch gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft und den übrigen Wohnungseigentümern. Seit 15 Jahren leistet der Beklagte weder die monatlich fälligen Hausgeldvorauszahlungen noch begleicht er von sich aus, die sich aus den Jahresabrechnungen ergebenden Fehlbeträge. Der Beklagte bleibt stets den gesamten ihn treffenden Kostenanteil bis zur langwierigen Beitreibung im Zwangsvollstreckungsverfahren schuldig. Wegen der diesbezüglich von der Klägerin angestrengten Verfahren wird auf die Ausführungen in der Klageschrift (Blatt 4 der Akte) Bezug genommen. Zwischen den Parteien wurden von 1985 bis 2006 insgesamt 38 Verfahren z.T. über drei Instanzen durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die von der Klägerin vorgelegten Beschlüsse und Urteile (Anlagenkonvolut zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 9.7.2010) Bezug genommen. Ferner nutze der Beklagte den Speicher und die Gemeinschaftsräume in der Vergangenheit, indem er dort Altpapier, Schrott und Müll lagerte.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 24.4.2008 fassten die Wohnungseigentümer folgenden Beschluss:

"Der Miteigentümer L wird gemäß § 18 (1) WEG aufgefordert, die ihm im Haus D-T-Straße ## in ####1 C gehörende Eigentumswohnung bis zum 30. September 2008 zu veräußern. Diese Aufforderung ist gleichzeitig als letzte Abmahnung gemäß § 18 (2) WEG anzusehen. Die Unzumutbarkeit zur Fortsetzung der Gemeinschaft ist u.a. darin zu sehen, dass

a.) erneut ein Hausgeldrückstand in Höhe von 3.586,45 € per 31.12.2007 besteht

und

b.) seit über 20 Jahren unzählige Gerichtsverfahren geführt werden mussten, bis hin zum OLG Köln.

Sollte der gesetzte Termin (30.9.2008) verstreichen, so ist der Verwalter berechtigt, mit Hilfe eines Anwaltes seiner Wahl die Verurteilung zur Veräußerung gemäß § 19 WEG zu betreiben."

Die Klägerin ist der Ansicht, dass den anderen Wohnungseigentümern eine Fortsetzung der Gemeinschaft mit dem Beklagten nicht zugemutet werden könne. Bezüglich der 38 Gerichtsverfahren behauptet die Klägerin, dass der Beklagte alle Verfahren verloren habe und dass der Beklagte die Verfahren willkürlich angestrengt bzw. betrieben habe.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, sein Wohnungseigentum im Haus D-T-Straße ## in C mit einem Miteigentumsanteil zu 122/10.000stel, verbunden mit dem Sondereigentum an der im I. Obergeschoss rechts gelegenen Wohnung laut Teilungserklärung mit der Nummer 44, eingetragen im Grundbuch von E Bl. 1750, sofort zu veräußern.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, der Verwalter der Klägerin habe sich geweigert, Hausgeldzahlungen des Beklagten anzunehmen. Hierzu nimmt der Beklagte Bezug auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung im Verfahren 27 C 106/08. Auch habe er gegenüber den Forderungen der Klägerin eine Aufrechnung erklärt. Bezüglich der zahlreichen Rechtsstreitigkeiten behauptet der Beklagte, dass er etliche Verfahren gewonnen habe. Ferner seien die Rechtsstreitigkeiten durch die erkennenden Richter falsch und willkürlich zu seinen Lasten entschieden worden. Er ist der Auffassung, dass es sein gutes Recht sei, sich gegen die Machenschaften des "Rattenfängers" zur Wehr zu setzten. In einem Faxschreiben vom 15.12.2010 machte der Beklagte geltend, dass die Beschlüsse, die Grundlage für die geltend gemachten Wohngeldforderungen waren, nicht zustande gekommen seien, dass der "Rattenfänger" diese auf mysteriöse Weise kreiert habe. In einem weiteren Faxschreiben vom 14.12.2010 beantragte der Beklagte, sämtliche Gerichtsakten zum Verfahrensbestandteil zu machen. Hierzu führte er aus, dass dieser Antrag zwar ein bisschen spät käme, dass das Gericht ihn im Rahmen seiner Fürsorgepflicht aber hätte darauf hinweisen müssen und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil die Frist seiner Ansicht nach unverschuldet versäumt worden sei.

 

Entscheidungsgründe

I.

Das erkennende Gericht war nach Ablauf der Rechtmittelfrist bezüglich der Beschlüsse des Gerichts vom 14.5.2010 und 20.12.2010 zur Entscheidung über den Rechtsstreit berufen. Die Befangenheitsanträge des Beklagten vom 23.4.2010, 14.5...

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