Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO

 

Gründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch darauf, daß dieser es – strafbewehrt – unterläßt, auf dem Balkon seiner Wohnung zu rauchen oder dies entsprechend dem Hilfsantrag der Klägerin zu bestimmten Zeiten unterläßt, §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB, Art. 2 GG.

Entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung ist ihr gegen den Beklagten kein Abwehranspruch in Bezug auf das von ihr beanstandete Rauchen von Zigarren auf dem Balkon seiner Wohnung eröffnet.

Dabei wird nicht verkannt, daß Tabakrauch von Nichtrauchern als störend und lästig empfunden wird. Die von aufgehendem Rauch durch Rauchgenuß auf dem Balkon von der Klägerin registrierten Unannehmlichkeiten – wobei dahingestellt bleiben kann, in welchem Ausmaß (ggfs. witterungsabhängig) überhaupt Tabakrauch in den von ihr genutzten Räumlichkeiten merkbar wird – wird sie gleichwohl hinzunehmen haben. Dies gilt auch, soweit sie – gestützt auf die ärztliche Bescheinigung der … aus vom 09.12.1998 wegen einer Neigung zu Migräneanfällen und polyvalenter Allergien – gesundheitheitliche Beeinträchtigungen geltend macht.

Zwischen den Parteien besteht lediglich ein sog. gesetzliches Schuldverhältnis; das bedeutet, daß ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf ihr Verhalten zueinander im gemeinsam bewohnten Mehrfamilienhaus ausschließlich durch die geltenden Rechtsnormen geregelt sind. Diese erlegen dem Beklagten entgegen der von der Klägerin vertretenen Rechtsauffassung die von ihr erstrebten Beschränkungen beim Rauchgenuß nicht auf. Vielmehr gilt: Tabakrauchfreies Wohnen in verdichtetem Wohngebiet (Mehrfamilienhaus) vermag ihr die geltende Rechtsordnung nicht zu gewährleisten.

Ausgangspunkt der rechtlichen Überlegungen, ob und inwieweit die in Artikel 2 GG für den Beklagten streitende allgemeine Handlungsfreiheit Einschränkungen erfahren muß, ist die Tatsache, daß das Rauchen in der Gesellschaft akzeptiert ist. Soweit der Beklagte auf dem Balkon seiner Wohnung, damit praktisch „im Freien” raucht, bewegt er sich damit im Rahmen der ihm von der Verfassung für sein Verhalten eröffneten Freiräume. So wie die Klägerin bei dieser Ausgangslage nicht verhindern könnte, daß ein Spaziergänger vor dem Haus stehen bleibt und sich dort eine Zigarre anzündet, deren aufsteigender Rauch u.a. auch in ihre Räumlichkeiten dringt, daß Kraftfahrzeuge vor der Wohnung der Klägerin verkehren, deren Abgase u.a. auch in ihre Wohnung dringen, hat sie aus Rechtsgründen den Rauchgenuß des Beklagten auf dem Balkon seiner Wohnung hinzunehmen. Das bedeutet, daß die Klägerin, empfindet sie den gelegentlich aufsteigenden Tabakrauch – jedenfalls subjektiv – als so lästig und ihre Gesundheit beeinträchtigend, dafür Sorge tragen muß, durch geeignete Maßnahmen das Eindringen von Tabakrauch in ihre Wohnung zu verhindern.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Streitwert: bis 1.000,00 DM

 

Fundstellen

Haufe-Index 1208052

NJW 2000, 1877

NZM 2000, 33

WuM 1999, 542

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