rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Satelitenanlage an Wohnungseigentumsanlage

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Satelitenanlage am Balkon einer Wohneinheit ist zu entfernen, wenn die Aufstellung zu einer erheblichen optischen Beeinträchtigung führt und das Außenbild der Anlage verändert.

 

Normenkette

BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; WEG § 14 Nr. 1, § 15 Abs. 3; ZPO § 91a

 

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt (§ 91 a ZPO).

Der Streitwert wird auf 1.500,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Gemäß § 91 a ZPO konnte demnach durch Beschluss, der keiner mündlichen Verhandlung bedarf, über die Kosten des Verfahrens entschieden werden.

Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht die tenorierte Kostenfolge billigem Ermessen.

Die Klage war ursprünglich zulässig und begründet und hat sich durch den Auszug der Mieter bzw. die Entfernung der Satellitenschüssel während der Rechtshängigkeit erledigt. Daher sind die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen gewesen.

Dem Kläger als Wohnungseigentümer stand gegen den Beklagten ein Anspruch nach §§ 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG auf Beseitigung der streitgegenständlichen Parabolantenne zu.

Obwohl in der Hausordnung geregelt worden war, dass das Anbringen von Außenantennen etc. der vorherigen schriftlichen Genehmigung des Verwalters bedurfte, wurde auf dem Balkon der Wohneinheit des Beklagten ohne vorherigen Antrag an den Verwalter eine Satelittenanlage aufgestellt. Mit nicht angefochtenem Beschluss vom 23.09.2015 wurde zudem beschlossen, dass diese Satellitenanlage nicht genehmigt werde, sondern zu entfernen sei. Schon aus diesen Gründen war der Beklagte verpflichtet, die Satellitenanlage zu entfernen bzw. auf seinen Mieter entsprechend einzuwirken.

Zudem war die Satellitenanlage schon deshalb zu entfernen, da ihre Aufstellung vorliegend zu einem Nachteil führt, der über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht (§ 14 Nr. 1 WEG). Aus den vorgelegten Fotos ergibt sich eine erhebliche optische Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Anlage durch die streitgegenständliche Parabolantenne. Die Anlage ist groß, deutlich erkennbar und verändert das Außenbild der Anlage. Dass vorliegend das Informationsinteresse des Mieters das Eigentumsrecht des Klägers in einer Abwägung übertreffen könnte, ist nicht erkennbar.

Aus den vorgenannten Gründen sind die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 12125958

ZMR 2017, 432

ZWE 2017, 262

IWR 2018, 49

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