Nachgehend

LG Bochum (Urteil vom 24.05.2011; Aktenzeichen 9 S 29/11)

 

Tenor

  • I.

    Entsprechend dem Teilanerkenntnis der Beklagten wird festgestellt, dass diese verpflichtet sind, den Höherstufungsschaden des Klägers bei der DEVK auf Grund des Unfalls vom 08.06.2010 hälftig zu ersetzen.

  • II.

    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.098,29 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.09.2010 an Zinsen und 155,30 € vorgerichtliche Anwaltskosten nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 24.09.2010 zu zahlen.

  • III.

    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • IV.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

  • V.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, dem jeweiligen Gläubiger einer Vollstreckung bleibt nachgelassen, diese durch Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungssumme vorläufig abzuwenden, falls nicht der jeweilige Gläubiger zuvor Sicherheit gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt vollen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am 08.06.2010 auf dem Parkplatz Bußmannsweg 8 zu Bochum ereignete. Die Tochter des Klägers, die Zeugin ..., fuhr rückwärts aus einer Parklücke. Es kam zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug der Beklagten zu 2), gesteuert von der Beklagten zu 1) und versichert bei der Beklagten zu 3), welches ebenfalls rückwärtsfahrend eine Parklücke verließ.

Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug habe gestanden, die Fahrerin habe noch gehupt, trotzdem habe das Beklagtenfahrzeug sein Fahrzeug gestreift, dementsprechend habe die Beklagte zu 1) auch ein Bußgeld von 30,00 € akzeptiert.

Nach Abrechnung durch die Kaskoversicherung beantragt der Kläger,

  • 1.

    die gesamte Selbstbeteiligung von 300,00 €,

  • 2.

    Gutachterkosten von 526,58 €, unstreitig vortragend, dass eine

    irrtümliche Zahlung einer Drittversicherung an diese zurücküber-

    wiesen worden sei,

  • 3.

    eine Wertminderung von 850,00 €, die ebenfalls unstreitig gestellt wurde,

  • 4.

    Anwaltskosten wegen der Kaskoabrechnung gem. Abrechnung

    10.09.2010 i. H. v. 316,18 €,

  • 5.

    eine Pauschale von 25,00 €.

Er beantragt,

die Beklagten zur Zahlung von 2.017,76 € nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins an Zinsen seit dem 01.09.2010 und zur Zahlung von 489,45 € vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Klagezustellung = 24.09.2010 zu verurteilen und festzustellen,

dass die Beklagten verpflichtet seien, die Rückstufung in der Kaskoversicherung zu zahlen.

Die Beklagten erkennen den letztgenannten Anspruch hälftig an und beantragen im Übrigen

Klageabweisung.

Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) sei als erste aus der Parklücke losgefahren, das Klägerfahrzeug habe allenfalls Sekundenbruchteile stehen können.

Zur Schadenshöhe verweisen die Beklagten auf die irrtümliche Zahlung einer Drittversicherung bzgl. der Sachverständigenkosten, meinen, die Anwaltskosten bzgl. der Kaskoabrechnung sei nach einem Streitwert von 1.641,33 € zu berechnen und eine Angelegenheit mit der Geschäftsgebühr dieses Verfahrens und bestreiten eine über 20,00 € hinausgehende Pauschale.

Das Gericht hat Beweis erhoben zur Frage des Unfallhergangs durch uneidliche Vernehmung der Zeugen ... Einzelheiten Terminsprotokoll 22.12.2010.

 

Entscheidungsgründe

Entscheidungsgründe

Die Beklagten sind nach den §§ 7, 17 und 18 StVG i. V. m. § 115 VVG verpflichtet, dem Kläger hälftigen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 08.06.2010 zu leisten. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte nicht mehr genau festgestellt werden, welches der zurücksetzenden Fahrzeuge zuerst losfuhr und ob eines der Fahrzeuge längere Zeit stand. Dies haben die Zeuginnen ... zwar bekundet, die Zeuginnen ... haben dies jedoch in Abrede gestellt, sondern im Gegenteil, sich darauf festgelegt, dass das Beklagtenfahrzeug zuerst die Parklücke verlassen habe. Diesen Aussagen müsste evtl. sogar eher gefolgt werden, da diese Zeuginnen klare Sicht auf die Situation hatten, während für die Zeuginnen ... das Geschehen hinter diesen beiden im Fahrzeug sitzenden Beobachterinnen lag. Jedenfalls bleibt der genaue Unfallhergang damit unaufklärbar, nach § 17 StVG ist bei identischem Gefährdungspotential der festgestellten Fahrweise und der Fahrzeugart der beteiligten Fahrzeuge eine hälftige Schadensverteilung vorzunehmen.

Der Höhe nach ist zu 1. die Selbstbeteiligung wegen des Quotenvorrechts insgesamt zu zahlen, also 300,00 €.

Zu 2. sind die Gutachterkosten hälftig zu zahlen, da die irrtümliche Überweisung eines Dritten nicht entlastet und dahingehende Beträge ohnehin nach dem unbestritten gebliebenem Klägervortrag zurücküberwiesen worden sind.

Zu 3. die Wertminderung, die nicht Teil der Kaskoerstattungen ist hälftig zu zahlen, nachdem sie unstreitig wurde.

Zu 4. eine Geschäftsgebühr der Prozessbevollmächtigten für die Kaskoabrechnung nicht zu zahlen, da dies Teil der einheitlichen Angelegenheit Schadensabwicklung gegenüber allen Beteiligten ist.

Zu 5. nach ständiger Rechtsprechung von einer Pauschale nur von 20,00 € auszugehen, da dies die Summe ist, die nach ...

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