Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Auf die Widerklage werden die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt, an die Beklagte DM 315,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 25.09.2001 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Kläger verlangen von der Beklagten die Wiederherstellung der Gaszufuhr am Gasherd in der Küche, die Beklagte macht rückständige Miete geltend.

Die Kläger mieteten mit schriftlichem Mietvertrag vom 04.09.1997 von der Beklagten die Wohnung in der Fuldastr. 34, VH, 1. OG links in 12045 Berlin. Die Küche der Wohnung war seit Beginn des Mietverhältnisses mit einem Gasherd ausgestattet, der Anfang dieses Jahres durch einen neuen Gasherd ausgetauscht wurde. Die Versorgung des Hauses mit Warmwasser und Wärme erfolgt nicht mittels Gas, sondern elektrisch bzw durch Fernwarmeit dem 18.05.2001 ist die Gaszufuhr des Hauses unterbrochen. Die GASAG sperrte die Gaszufuhr, da die Gasleitungen in dem Haus undicht sind. Zur Wiederherstellung der Gaszufuhr müßten die Gasleitungen des Gebäudes ausgetauscht werden. Mit Schreiben vom 01.06.2001 teilte die Hausverwaltung der Beklagten den Klägern mit, der Gasherd werde durch einen Elektroherd ersetzt. Die Kläger verlangten durch Schreiben des Berliner Mietervereins vom 08.06.2001 die Wiederherstellung der Gasversorgung. Dies verweigerte die Beklagte und verlangte stattdessen Zustimmung der Kläger zur Umstellung auf einen Elektroherd. Die Kläger verweigerten die Zustimmung Inzwischen sind von den 25 Wohnungen im Haus Fuldastr. 34 bis auf die Wohnung der Kläger und eine weitere Wohnung sämtliche Wohnungen mit einem Elektroherd ausgestattet. Die Kläger mindern seit Juli 2001 wegen der Nichtzufuhr von Gas die Miete in Höhe von DM 105,00 monatlich, das sind 15 % der Nettokaltmiete. Die Beklagte verlangt für die Monate Juli bis September 2001 den von den Klägern einbehaltenen Betrag in Höhe von insgesamt DM 315,00.

Die Kläger sind der Ansicht, sie hätten Anspruch auf Wiederherstellung der Gasversorgung, da seit Beginn des Mietverhältnisses ein Gasherd vorhanden und damit Vertragsgegenstand sei, dessen Austausch die Beklagte nicht ohne Zustimmung vornehmen dürfe.

Die Kläger beantragen,

die Beklagte zu verurteilen, in der Küche der von ihnen gemieteten Wohnung in 12045 Berlin, … VH 1 OG links, die Gaszufuhr wieder herzurichten, so daß der vorhandene Gasherd betrieben werden kann.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

und widerklagend,

die Kläger als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie DM 315,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Sie behauptet, die Kosten der Wiederherstellung der Gasversorgung beliefen sich auf mindestens DM 21.225,16.

Die Kläger beantragen,

die Widerklage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

A. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Wiederherstellung der zum Betrieb des Gasherdes erforderlichen Gaszufuhr in der Küche der von ihnen gemieteten Wohnung aus dem zwischen den Parteien bestehenden Mietvertrag, § 535 Abs. I BGB.

Ob die Klausel in § 15 Nr. 4 des Mietvertrages, nach welcher der Vermieter u.a. berechtigt ist, vorhandene Ofen und Herde durch solche anderer Systeme zu ersetzen, wirksam oder wegen Verstoßes gegen § 9 AGBG unwirksam ist, kann vorliegend dahinstehen.

Denn unabhängig von der vorgenannten Vertragsklausel ist die Beklagte nicht verpflichtet, die marode Gasleitung instand zu setzen und die Gaszufuhr in der Küche der von den Klägern gemieteten Wohnung wieder herzustellen Zwar trifft den Vermieter grundsätzlich gemäß § 535 Abs. I Satz 2 BGB die Instandhaltungspflicht bzgl. der Mietsache, denn der Vermieter ist nach dieser Vorschrift verpflichtet, die Mietsache in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Jedoch besteht dann, wenn Gasleitungen stillgelegt werden, weil sie marode sind – und das ist unstreitig vorliegend der Fall –, kein Anspruch des Mieters auf Wiederherstellung der Gaszufuhr, wenn der Vermieter dem Mieter einen Elektroherd stellt. Denn was den maßgeblichen vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung als Mietsache angeht, ist ein Elektroherd einem Gasherd gegenüber als gleichwertig anzusehen, da beide Kocharten ihre Vor- und ihre Nachteile haben Kochen mit Gas mag umweltfreundlicher und etwas kostengünstiger als Kochen mit Strom sein, Strom dagegen ist sicherer, denn ausströmendes Gas oder defekte Leitungen stellen eine potentielle Gefahr (Gasvergiftung, Gas – Explosion) für das Haus und deren Bewohner dar. Daß bei einem mit Gas betriebenen Herd und Ofen bei Einschalten die Hitze sofort vorhanden und bei Ausschalten sofort weg ist, ist nur bedingt richtig, da der Ofen auch nach Ausschalten inn...

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