Tenor

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, die Wohnung des Klägers in der … dergestalt instandzusetzen, dass der Luftschallschutz zwischen der Wohnung des Klägers und der daneben liegenden Nachbarwohnung im Seitenflügel den Anforderungen nach der DIN 4109, Ausgabe 1944, „Schallschutz im Hochbau”, entspricht.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten Maßnahmen zur Verbesserung des Luftschallschutzes in seiner Wohnung.

Durch schriftlichen Mietvertrag vom 12. Mai 1999 hatte der Kläger von der Rechtsvorgängerin der Beklagten die im Urteilstenor genannte Wohnung gemietet. Die Wohnung liegt in einem Altbaugebäude. Mit Schreiben des Berliner Mietvereins vom 22. und 28. Mai 2001 sowie 12. Juni 2001 zeigte der Kläger der Rechtsvorgängerin an, dass der (Luft-)Schallschutz der Wohnungstrennwand zur Nachbarwohnung im Seitenflügelgebäude unzureichend sei.

Der Kläger behauptet, die Trennwand sei in den 70er oder 80er Jahren infolge einer Grundrissänderung neu gezogen worden und nicht massiv genug. In seiner Wohnung seien daher alle wohnungstypischen Geräusche, insbesondere auch normale Gespräche und der Fernseher, aus der Nachbarwohnung nahezu ungedämmt zu vernehmen. Er meint, für den Luftschallschutz sei zumindest die DIN 4109, Ausgabe 1989, einzuhalten, da diese einen unbedingt einzuhaltenden Mindeststandard gewähre.

Der Kläger beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, seine Wohnung … durch geeignete Maßnahmen derart instandzusetzen, dass der (Luft-)Schallschutz zwischen seiner Wohnung und der daneben liegenden Nachbarwohnung im Seitenflügel den Anforderungen nach der DIN 4109, Ausgabe 1989, „Schallschutz im Hochbau”, entspricht.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, bei der Trennwand handele es sich um eine übliche Wohnungswand, die mutmaßlich nach einem Bombenschaden Anfang der 50er Jahre errichtet worden sei. Sie sind der Ansicht, dass der Kläger in schallschutzmäßiger Hinsicht lediglich einen Zustand erwarten könne, wie er bei Abschluss des Mietvertrages dem Zustand und dem Alter des Gebäudes entsprochen habe.

Das Gericht hat gemäß Beschluss vom 12. Februar 2004 Sachverständigenbeweis erhoben (Bl. 54 d.A.). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen … 07. Mai 2004 sowie auf dessen ergänzende Stellungnahme vom 14. Juni 2004 Bezug genommen (Bl. 61 ff.; Bl. 79 f. d.A.).

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Der Instandsetzungsantrag ist bestimmt genug im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Ausreichend ist die Angabe des Mängelbeseitigungserfolges. Nicht erforderlich ist, dass in dem Antrag die konkreten Baumaßnahmen zur Beseitigung des Mangels angeführt werden. Abgesehen davon, dass der Mieter dem Vermieter den Weg der Mängelbeseitigung nicht vorschreiben kann, geht das entsprechende Wahlrecht erst im etwaig durchzuführenden Zwangsvollstreckungsverfahren auf den Mieter über (§ 887 ZPO). Erst im Zwangsvollstreckungsverfahren muss der Mieter daher die konkrete Mängelbeseitigungsmaßnahme näher bezeichnen.

Die Beklagten sind verpflichtet, die Wohnung des Klägers dergestalt instandzusetzen, dass der Luftschallschutz den Anforderungen der DIN 4109, Ausgabe 1944, entspricht. Dies folgt aus § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB (in Verbindung mit § 421 BGB und § 128 HGB analog), wonach der Vermieter im Falle eines Mietmangels zur Instandsetzung verpflichtet ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen hier vor. Unstreitig besteht zwischen den Parteien ein Mietverhältnis. Ferner hat der Kläger bewiesen, dass der Luftschallschutz im Bereich der Wohnungstrennwand zur Nachbarwohnung nicht den maßgeblichen Mindestanforderungen der DIN 4109, Ausgabe 1944, genügt (§ 286 ZPO). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung, ob sich eine Mietwohnung in luftschallschutzmäßiger Hinsicht in vertragsgemäßem Zustand nach § 535 Abs. 1 BGB befindet, sind entgegen der Ansicht des Klägers nicht diejenigen DIN-Vorschriften, die bei Abschluss des Mietvertrages galten. Maßgebend ist vielmehr der (Luft-)Schallschutzstandard, der im Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes galt. Der Mieter einer Altbauwohnung kann – wie hier, bei interessengerechter Auslegung nur erwarten, dass die Wohnung in schallschutzmäßiger Hinsicht dem Altbaustandard entspricht. Der Vermieter ist anerkanntermaßen nicht verpflichtet, die vermietete Wohnung ständig an die im Laufe der Zeit steigenden Wohnbedürfnisse anzupassen und insbesondere den Schallschutzstandard nachträglich zu erhöhen (vgl. Landgericht Berlin, ZK 67, Das Grundeigentum 2003, Seite 1612, 1613). Es kann vorliegend auch dahingestellt bleiben, ob infolge einer nachträglichen Änderung der Bausubstanz durch Einbau einer neuen Wohnungstrennwand der Mieter einen aktualisierten und damit verbesserten Schallschutzsta...

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