Nachgehend

BGH (Urteil vom 03.05.2006; Aktenzeichen VIII ZR 168/05)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand

Die Kläger mieteten mit Mietvertrag vom 1. November 1999 die im Klageantrag näher bezeichnete Wohnung. Mit Beschluss vom 23. Juni 2003 ordnete das Amtsgericht Lichtenberg die Zwangsverwaltung über das Grundstück an und bestellte die Beklagte zur Zwangsverwalterin.

Die Beklagte rechnete am 18. Mai 2004 und 16. September 2004 die Nebenkosten für die Jahre 2002 und 2003 gegenüber den Beklagten ab. Auf die Abrechnungen wird verwiesen (Anlagen K 3 und 4, Bl. 25ff.).

Die Kläger beantragen im Wege der Stufenklage,

die Beklagte zu verurteilen, die Betriebs- und Heizkosten für die Wohnung der Kläger in der pp. für die Jahre 1999, 2000 und 2001 abzurechnen, und

die Beklagte zu verurteilen, die sich aus den von der Beklagten zu erstellenden Betriebs- und Heizkostenabrechnung für die Jahre 1999, 2000 und 2001 sich zu Gunsten der Kläger ergebenden Guthaben an diese auszuzahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist als Stufenklage gemäß § 254 ZPO zulässig, aber unbegründet.

Die Kläger können von der Beklagten nicht verlangen, dass diese die Betriebs- und Heizkosten für die von ihnen gemietete Wohnung für die Jahre 1999, 2000 und 2001 abrechnet. Eine Verpflichtung zur Abrechnung ergibt nicht aus § 152 ZVG.

Nach § 152 Abs. 1, 2. Hs. ZVG hat der Verwalter Ansprüche geltend zu machen, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt. Hierzu gehören auch Nachforderungen aus zurückliegenden Nebenkostenabrechnungen (BGH, NJW 2003, 2320ff.), da diese erst in dem Zeitpunkt fällig werden, in welchem die entsprechende Abrechnung des Vermieters dem Mieter zugeht (BGH, aaO, unter II 2 c). Um die Höhe einer möglichen Nachforderung zu ermitteln, obliegt es dem Verwalter nach § 152 Abs. 1, 2. Hs. BGB, insoweit eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erstellen (BGH, aaO, unter II 2 b). Eine Grundlage für eine weitergehende Obliegenheit zur Abrechnung ist nicht ersichtlich.

Im vorliegenden Rechtsstreit muss die Beklagte nicht die Höhe einer Nachforderung ermitteln, da nach dem Vortrag der Kläger eine Nachforderung zu Gunsten der Haftungsmasse nicht zu erwarten ist, vielmehr die Kläger ein Guthaben zu ihren Gunsten behaupten. Für das Jahr 2001 scheidet eine Nachforderung im Übrigen auch deshalb aus, weil die Abrechnungsfrist nach § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB abgelaufen ist.

Die Kläger können von der Beklagten nicht in einer zweiten Stufe Auszahlung des sich nach den Abrechnungen ergebenden Betrages verlangen, da die Beklagte nur insoweit zur Auszahlungen von Nebenkostensalden verpflichtet ist, als sie auch die Abrechnungen zu erstellen hatte (vgl. BGH, aaO, unter II 2 c).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

Unterschriften

Dr. Cypra

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1721018

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