Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 07.03.1995; Aktenzeichen 1 BvR 790/91, 1 BvR 540/92, 1 BvR 866/92)

 

Tenor

1) Dem Antrag der Ehefrau … 07.12.1990 URNr. … des Notars … vom … durch den sie die am … geborene … wohnhaft wie oben, nichteheliches Kind der Antragstellerin, (Standesamt … Geb.Reg.Nr. …) gem. §§ 1741 Abs. 2, 1754 BGB als Kind annehmen will, wird stattgegeben … und die Annahme als Kind ausgesprochen (§ 1752 BGB).

2) Die Annehmende, … ist am … geboren. Sie ist Kindesmutter des angenommenen Kindes. Die Eheschließung der Annehmenden erfolgte ….

3) Die Einwilligung des Kindesvaters ist nicht erforderlich. Der Ehemann der Antragstellerin Herr … hat in die Annahme eingewilligt.

4) Das Kind trägt den Familiennamen … (wie bisher).

 

Unterschriften

Dr. Hohmann Richter am Amtsgericht

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1643704

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