Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.12.2011; Aktenzeichen V ZR 131/11)

LG Köln (Urteil vom 05.05.2011; Aktenzeichen 29 S 223/10)

 

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu Händen der Verwalterin 4.374,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Der Beklagte ist als Eigentümer der Wohnungen WE ##1 und WE ##2 Mitglied der Klägerin.

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlungen auf eine vermeintlich am 29.06.2005 beschlossene Sonderumlage in Anspruch.

Unter dem 18.11.2002 schloss der Beklagte mit der Q-Immobilien GmbH einen Sonderverwaltervertrag. Auf den Verwaltervertrag wird Bezug genommen, vgl. Bl. 159 GA. Diesem liegt die Vollmacht, vgl. Bl. 33 GA, zugrunde.

Ende 2006 wurde die Zwangsverwaltung für die Wohnungen WE ##1 und WE ##2 angeordnet. Herr P wurde als Zwangsverwalter bestellt.

Die Klägerin behauptet, in der Versammlung der Wohnungseigentümer am 29.06.2005 sei unter Tagesordnungspunkt 4 eine Sonderumlage beschlossen worden in Höhe von 120.000,00 €. Dies sei wegen dringend durchzuführender Sanierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum erfolgt. Beschlossen worden seien nur die Kosten für die zunächst zur Vermeidung von Gefahren erforderlichen Maßnahmen. Diese Sonderumlage sei sofort fällig gestellt worden. Auf die Wohnung WE ##1 sei ein Betrag von 2.644,56 € entfallen, auf die Wohnung WE ##2 sei ein Anteil von 5.113,92 € entfallen. Diese Beträge seien gegenüber dem Beklagten zum 31.08.2005 fällig gestellt worden.

Die Klägerin behauptet auf die Sonderumlage für die Wohnung ##1 sei insgesamt ein Betrag in Höhe von 1.387,21 € gezahlt bzw. verrechnet worden, und auf die Sonderumlage für die Wohnung ##2 sei im Wege von Teilzahlungen und Verrechnungen insgesamt ein Betrag von 1.996,25 € gezahlt bzw. verrechnet worden. Auf die durch die Klägerin erstellte Zahlungsaufstellung wird Bezug genommen, vgl. Bl. 24 und 25 GA. Die Kläger behauptet, für die Wohnung ##1 sei demnach ein Restbetrag von 1.257,31 €und für die Wohnung ##2 ein Restbetrag von 3.117,67 € , also insgesamt ein Betrag in Höhe von 4.374,98 €, offen. Auf die von der Klägerin zu den Zahlungen vorgelegten Kontoauszüge, Bl. 27 ff. GA, wird ebenfalls Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, die erfolgten Teilzahlungen der Sonderverwalterin Q Immobilien und des Zwangsverwalters Offengeld seien dem Beklagten zurechenbar. Insoweit behauptet sie, der Beklagte habe die Sonderverwalterin Fa. Q Immobilien GmbH in P2 zur Vornahme der Teilzahlungen im Jahr 2006 auf die streitgegenständliche Sonderumlage bevollmächtigt.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie zu Händen der Verwalterin 4.374,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2009 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Insoweit behauptet er, keinerlei Zahlungen auf die Forderung geleistet zu haben.

Der Beklagte meint, etwaige Zahlungen der Sonderverwalterin Firma Q Immobilien GmbH und des Zwangsverwalters Herrn P seien ihm jedenfalls nicht zurechenbar.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetra-genen Inhalt der zwischen den Parteien ge-wechselten Schrift-sätze sowie auf die von ih-nen ein-gereichten Unter-lagen, die zum Gegen-stand der mündli-chen Verhandlung gemacht worden sind, verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 25.03.2010, vgl. Bl. 115 GA, durch Vernehmung des Zeugen P. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 07.10.2010 Bezug genommen, vgl. Bl. 178 f. GA.

Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids ist am 17.06.2009 bei Gericht eingegangen. Am 14.07.2009 wurde der Mahnbescheid dem Beklagten zugestellt.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch in der zuerkannten Höhe.

I. Der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung der auf die Wohnungen ##1 und ##2 entfallenden Sonderumlage ist entstanden gemäß § 16 Abs. 2 WEG in Verbindung mit dem am 29.06.2005 unter Tagesordnungspunkt vier in der Eigentümerversammlung gefassten bestandskräftigen Beschluss.

In der Eigentümerversammlung vom 29.06.2005 wurde unter Tagesordnungspunkt 4 eine Sonderumlage in Höhe von 120.000,00 € beschlossen.

Die Klägerin hat durch Vorlage des Protokolls der Eigentümerversammlung vom 29.06.2005 schlüssig dargelegt, dass der streitgegenständliche Beschluss gefasst wurde.

Der Beklagte bestreitet diesen Beschluss unzulässiger Weise mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist gemäß § 138 Abs. 4 ZPO nur über Tatsachen zulässig, die nicht Gegenstand der eigenen Wahrnehmung waren. Eigenen Handlungen und Wahrnehmungen gleichgestellt sind solche von gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertr...

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