Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 212,00 DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 30.11.1991 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreites haben der Kläger ¼ und der Beklagte ¾ zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Das Urteil ergeht gemäß § 495 a ZPO ohne Tatbestand.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur teilweise begründet.

Der Kläger kann von dem Beklagten die Zahlung des begehrten Betrages von 212,00 DM verlangen. Sein diesbezüglicher Anspruch ergibt sich aus § 535 BGB. Die von dem Beklagten geschuldete Wohnraummiete war in den Monaten Oktober und November 1991 entgegen dessen Auffassung nicht gemäß § 537 BGB um jeweils 20 % zu mindern. Vielmehr ist zu Lasten des Beklagten davon auszugehen, dass die von ihm gemietete Wohnung in der …strasse in Aachen in den fraglichen Monaten keine erheblichen und nicht von ihm selbst verursachten Mängel aufwies, welche eine Mietminderung nach der vorgenannten Bestimmung gerechtfertigt hätten.

So sind die von dem Beklagten gerügten Probleme im Bereich des Wasserabflusses sämtlich von ihm selbst hervorgerufen worden. Das Gericht sieht es aufgrund der Bekundungen des Zeugen … als erwiesen an, dass die Ursache für alle eingetretenen Verstopfungen darin lagen, dass der Beklagte Kugeln unbekannter Konsistenz in seiner Badewanne deponiert hatte und diese dann in das Abflusssystem gelangt sind. Dass die Wasserhähne in der Wohnung des Beklagten schwergängig waren, ist aufgrund der Aussagen der Zeugen… und … zwar als erwiesen zu betrachten. Diese Umstände können jedoch nicht als eine von § 537 Abs. 1 Satz 2 BGB geforderte, zur Mietminderung berechtigende erhebliche Beschränkung der Tauglichkeit der von dem Beklagten gemietete Wohnung qualifiziert werden. Immerhin war seine Wasserversorgung hierdurch in keiner Weise beeinträchtigt.

Die von dem Beklagten vorgebrachten Heizungsdefekte sind von keinem der von dem Gericht befragten Zeugen bestätigt worden und können mithin nicht als erwiesen betrachtet werden, was ebenfalls zu Lasten des Beklagten gehen muss.

Was schließlich die Badezimmerbeleuchtung betrifft, so ist nach der Aussage des Zeugen … zwar davon auszugehen, dass es hier Probleme in der Bedienung gegeben hat. Doch hat es sich der Beklagte selbst zuzuschreiben, dass dieser Mangel im Oktober und November 1991 noch vorhanden war, da er dem Kläger entgegen seiner ursprünglichen Ankündigung vom 25.8.1991 bis in diesen Zeitraum hinein keine Möglichkeit zur Besichtigung der Wohnung und damit zur – wie die Aussage des Zeugen … zeigt, offenbar problemlosen – Reparatur des Beleuchtungsdefekts gegeben hat (siehe dazu noch näher unten).

Die Zinsforderung ist gerechtfertigt nach §§ 288, 291 BGB.

Hingegen kann der Kläger von dem Beklagten nicht die Entfernung der beiden Katzen verlangen. Zwar ist es richtig, dass § 9 Abs. 4 des schriftlichen Mietvertrages vom 10.5.1986 die Tierhaltung in der vom Beklagten gemieteten Wohnung verbietet und der Kläger unstreitig niemals eine diesbezügliche Einwilligung erklärt hat. Doch ist insoweit zu beachten, dass der Beklagte die beiden Katzen unstreitig bereits seit seinem Einzug im Sommer 1986 hält und sich daher nach aller Erfahrung mittlerweile insoweit eine feste Mensch-Tier-Bindung entwickelt hat. Eine solche Beziehung zwischen einem Menschen und einem Haustier steht aber seit dem Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom 20.8.1990 (BGB 1. I, 1762) unter dem besonderen Schutz der Rechtsordnung, wie es vor allem in § 90 a BGB – Tiere sind keine Sachen im Sinne des BGB mehr – und § 811 c ZPO – Unpfändbarkeit von Haustieren – zum Ausruck gebracht wird. Von daher kann ein Vermieter heutzutage nur noch dann die Entfernung von nicht genehmigten, aber schon über 5 Jahre gehaltenen Haustieren verlangen, wenn er oder die Mitmieter ansonsten in unzumutbarer Weise belästigt (permanent bellende Hunde, schnatternde Gänse) werden oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch die Tierhaltung in Gefahr gerät (Löwen, Krokodile, Giftschlangen). Dies ist hier jedoch offensichtlich nicht der Fall. Der Kläger hat trotz entsprechenden Hinweises des Beklagten seine Behauptung, die Mitmieter würden durch die Katzen des Beklagten gestört, nicht weiter konkretisiert. Dies muss zu Lasten des darlegungsfälligen Klägers gehen. Im übrigen ist eine solche Störung bei Katzen auch nur schwer vorstellbar. Der durch die Beweisaufnahme erwiesene Umstand, dass die Katzen die Wände der von dem Beklagten gemieteten Wohnung beschädigen, muss insoweit außer Betracht bleiben. Diese Beschädigung ist nämlich selbstverständlich von dem Beklagten zu beseitigen, so dass dem Kläger insoweit kein irreparabler Schaden entsteht.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 91 a ZPO.

Was die mittlerweile in der Hauptsache erledigte Klageforderung auf Zutritt betrifft, sind die Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Für den Kläger bestand nach den Mängelrügen des Beklagten in dem Schreiben vom 14.7.19...

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